Art. 49 lit. a VZG; costs of real estate realization chargeable to the purchaser; untariffed costs excluded. The special rule of Art. 49 lit. a VZG is to be construed restrictively. It covers the tariffed costs of realization proceedings, including extraordinary but tariffed measures occasioned by disputes over the sale, adjournments, or repeated publication. It does not extend to untariffed expenses, in particular repeated showings of the property to interested parties, whose amount is not fixed at the auction and is determined only later by the supervisory authority. Such expenses are borne by the estate, or, where applicable, by pledge creditors, because the benefit of intensified efforts to obtain a higher sale price accrues to them and not to the purchaser (consid. 4).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 28. andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Be- gehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältnissen nicht mehr entspricht. Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer einer Lohnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann. Nachgehende Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläu- biger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig aufgehört hat). Auch im vorliegenden F tlle ist grundsätzlich das Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kindern des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2. Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, son- dern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforder- lichen Arbeitsverdienst des Schuldners teilhaben. Denn gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen der Rekurrentin. Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohn- pfändung um Fr. 70.-im Monat ohne weiteres den Kin- dern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentin seinerzeit am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vor- enthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Be- treibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war. Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin ' auf den Restbetrag beschränkt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. 131 29. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1952 i.S. Zbinden. Liegenschaftsverwertung, Bdastung des ErBteigerers mit den Ver- wertungskosten (Art. 49 lit. a VZG): Von dieser Belastung sind ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z.B. diejenigen der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Interessenten. Realisation des immeubles, frais de realisation incombant d l'adju- dicataire (art. 49 lettre a ORI) : L'adjudicataire n'a pas a sup- porter les frais non tarifäs, tels que les frais occasionnes par les demandes de visites de l'immeuble. Realizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti all'ag- giudicatario (art. 49 lett. a RRF). L'aggiudicatario non deve sopportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasionate lalle domande di visitare !'immobile. Aus dem Tatbestand : Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung der Gehr. Brack A.-G., Textilfabrik in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegen- schaft zum Preise von Fr. 130 000.-und übernahm die Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13 K) hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am Erwerbspreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rech- nung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Auf- sichtsbehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das Bundesgericht weiter. Die Schu"ldbetreibungs-und Konkurskammer erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung als anwendbar (vgl. die Art. 56 und 66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche Rechnungsposten auf Verwaltungs-und welche auf Ver- wertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des einzigen Steigerungsobjektes) entfallen ...
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. 4. -Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts- verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Erstei- gerers. Die Sondervorschrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht ausdehnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnah- men und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern be- zieht sich auch auf aussergewöhnliche Kosten, wie sie ins- besondere durch Einstellung und wiederholte Bekannt- machung der Steigerung infolge Bestreitung des Lastenver- zeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs- verzuges verursacht werden)) (BGE 61 III 148). Allein es wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allen- falls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Inte- ressenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Stei- gerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichts- behörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um so mehr Ver- wertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Liqui- dator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspor- nung des Wettstreites der Interessenten bemüht hat. Dieser Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfand- gläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern (vgl. Art. 262 Abs. 2 SchKG zu bleiben hat. Gerade die nicht tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend hoher nachträglicher Kostenrechnungen in sich, womit nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu wer- den verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher nach Massgabe von Art. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint . Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf durch die Umstände gebotene ii schriftliche Auskünfte oder Ein- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 30. 133 ladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was eben tarifierte Verrichtungen sind. 30. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Konkursamt Schlieren. KoUokati-Onsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 z und a SchKG. Art. 66 KV. Ko.llokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit ihm V?r AufstellUil!S de Kollokationsplanes abgeschlossenen Vergle10h, wonach sich diese Ansprüche auf einen bestimmten Bntrag verringnrn, falls die Kollokation unangefochten bleibt. Eme .Kollokat10nnklage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht auf d1esen. Vergle10h nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung der pruch des Beklagten auf einen noch geringem Betrag als l:rn Vergle10hsnumme. verlangen wollen. Führt der Prozess zu diesem Ergebnis, worm besteht alsdann der Prozessgewinn der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG 1 Proces au sujet de la collocation. Gain du proces. Art. 250 al. 2 et 3 LP, 66 OF. Creancier colloque -pour le montant t.otal de ses productions, etant entendu toune 01s, selon transact10n passee avec l'administra- t10n de la fäilhte, avant l'etablissement de l'etat de collocation que ces productions seront reduites a un montant determinJ d le ca ou l'etat d collocation ne serait pas attaque par d autres creanmers. Eu egard a une telle transaction une action en contestation de la part d'autres creanciers n'est admissible q!1e !3'ils demandent que les pretentions du defendeur soient redmtes. a un montan infärieur a celui qui a ete fixe dans la transact10n. Si le proces conduit a ce resultat, en quoi consiste alors pour le demandeur le gain du proces, dans le sens de l'art. 250 al. 3 LP 1 Processo concernente la graduatoria. Guadagno del processo. Art. 250 cp 2 e LEF ; art. 66 Reg. Fall. Iscr1z10ne m gra:duatoria del credito insinuato nell'importo indi- cnto dal cred1tore, tuttavia con l'annotazione di una transa- z10ne, conclusa con l'amministrazione del fallimento prima dell' llestimento della aduatoria, secondo cui l'importo del cred1t ;i sarebbe stato ridotto qualora la graduatoria non fosse stata impugnata da altri creditori. Un'azione di contestazione dnlla graduatoria. degli altri creditori e ammissibile, a motivo di detta transaz10ne, soltanto se e volta ad ottenere ehe le pretese del .c?nvenuto siano ridotte ad un importo inferiore a quello snab1hto i:ella transazione. Se il processo conduce a questo r1sultato, m ehe consiste per gli attori il guadagno del processo a' sensi dell'art. 250 cp. 3 LEF ?