Art. 277 SchKG; release of attached assets against security; insurer’s direct liability does not qualify. Security under Art. 277 SchKG must substitute for the arrest object and preserve the creditor’s execution position by equivalent realizable assets; a pre-existing statutory or contractual co-liability of a third party, even if directly actionable by the injured creditor, is not a security in the sense of the provision. The analogy to suretyship fails because the latter must be specially stipulated and directed to the enforcement office. Objections that the attachment should not have been ordered at all belong to proceedings under Art. 279 SchKG, not to the complaint against the execution measure.
140 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31. auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG beruht, für eine möglichst entsprechende Lösung im Ge- biete des Art. 2 50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan, zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht besteht. Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An- fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher- weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr- erfolges. 4. -Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt, ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte Forderung von Fr. 32,000.-durch die Pfänder voll gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz. Freigabe der Arrestgegenstiiwle gegen Sicherheitsleistung, Art. 277 SchKG. Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG. Liberation des biens sequesfJres moyennant fournit ure de 8Uretes. Art. 277 LP. Le fäit qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos- sMe une pretention directe contre celui aupres duquel le debi- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31. 141 U! s'est assure contre les. consequences de sa responsabiliM mvde (art. 49 LA) ne const1tue pas une sfu-eM dans le sens de l'art. 277 LP. Liberazione dei beni sequestrati 'mediante prestazione di garanzie. Art. 277 LEF. Il fatto .ehe l creditore snquestrant possiede, oltre ehe il credito per r1sarcrmento danm a aranzia del quale e stato ordinato l seqnestro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato d eb1tore per la ;esponsabilita civile (art. 49 LA), non costi- tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF. A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor- roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto (Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be- schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden- ersatzforderung von Fr. 1000.-einen Arrest auf den Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor- legung eines Schreibens der ( Zürich-Unfall vom 21. Au- gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte, (( dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver- traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.- Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers des Motorrollers. Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An- trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän- dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der Grenze die Gebühr entrichtet ; der Geschädigte habe daher einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt- liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs- kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei. Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von'
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. Gesetzes wegen ein Pfandrecht an dem Ersatzarn;:;pruch der versicherten Halterin gegen die Versicherungsgesell- schaft, und diese sei berechtigt, direkt an den Geschädigten zu bezahlen. Dessen Forderung sei also pfandgesichert ; es hätte daher gemäss Art. 271 SchKG dafür gar nicht Arrest genommen werden können ; jedenfalls sei der Arrestvollzug nicht mehr möglich und müsse aufgehoben werden. B. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab; die obere hat sie mit Entscheid vom 10. September 1952 geschützt und das Betreibungsamt angewiesen, den arrestierten und verwahrten Wagen der Rekurrentin zur freien Verfügung zu überlassen. In der Begründung wird ausgeführt, bei der Frage, ob durch das Bestehen der Haftpflichtversicherung für den verursachten Schaden bzw. durch die von der Zürich-Unfall abgegebene Erklärung die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung gemäss Art. 277 SchKG erfüllt seien, sei vom Sinn und Zweck dieser Be- stimmung auszugehen. Die gegenüber der ordentlichen Zwangsvollstreckung eine Ausnahme bildende Sicherungs- massnahme des Arrestes und namentlich die damit ver- bundene amtliche Verwahrung des Arrestgegenstandes bedeute unter Umständen einen folgenschweren Eingriff in die Rechte des Arrestschuldners. Diese Folgen erlaube Art. 277 SchKG dem Arrestschuldner zu vermeiden oder zu mildern durch anderweitige Sicherstellung des Gläu- bigers. Wenn diese in hinreichender Weise erfolge, sodass der Gläubiger nicht Gefahr laufe, die durch den Arrest erworbene Sicherheit zu verlieren oder darin geschmälert zu werden, bestehe kein Grund, dem Schuldner die Gegen- stände vorzuenthalten. Wie die vom Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung durch Hinterlage oder Solidarbürg- schaft beschaffen sein müsse, werde nicht näher gesagt; es sei Sache des Betreibungsbeamten, darüber zu befinden, ob eine geleistete oder angebotene Sicherheit genüge oder nicht. Sie müsse dem Arrestgläubiger die Verfolgung seiner Rechte und gegebenenfalls deren Erfüllung gewährleisten ; das müsse aber auch genügen. In casu sei Frau Buscaini Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 31.
für ihre Haftbarkeit aus Unfällen mit ihrem Topolino ver- sichert ; die Zürich-Unfall.habe ihr gegenüber die Deckungs- pflicht für den Schadensfall bis zum Betrage von Fr. 5000.- unter Vorbehalt der Prüfung der Schadenshöhe und des Mitverschuldens des Motorradfahrers ausdrücklich aner- kannt. Diese Erklärung sei nun freilich weder eine Bar- hinterlage noch eine Solidarbürgschaft. Wohl aber erfülle sie nicht weniger, ja sogar wesentlich besser die gleiche Funktion, jedenfalls besser als eine Solidarbürgschaft einer Person)). Eine solche könnte nur in Höhe des Wertes der arrestierten wagens (Fr. 2500. -) verlangt werden; die Versicherung gewähre Deckung bis zum doppelten Betrage. Nach Art. 49 MFG habe der Geschädigte ein direktes Forderungs-und Klagerecht gegen den Versicherer und auch ein Forum in St. Gallen, wie für eine Solidarbürg- schaft. Zudem verschaffe ihm die Deckung der Versicherung mit dem gesetzlichen Pfandrecht am Ersatzanspruch ge- mäss Art. 60 VVG ein dingliches Recht, was er mit Bezug auf das Arrestobjekt oder die Ersatzsicherheit nicht habe. Endlich könne die Versicherung nach Art. 50 MFG dem Geschädigten auch keine Einreden aus dem Versicherungs- vertrag oder dem VVG entgegenhalten, die die Deckung des Schadens schmälern oder aufheben würden. Damit sei aber Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 277 SchKG vollumfänglich erreicht, auch wenn an die Stelle der dort genannten Sicherheiten eine mindestens gleichwertige Er- klärung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft trete. Auch die weiteren Einwendungen seien nicht stichhaltig. Mit der Deckungserklärung bis auf Fr. 5000.-sei dem Erfordernis, dass die Sicherheit auf einen bestimmten Betrag zu lauten habe, Genüge getan; das Arrestobjekt selber sei nur Fr. 2500.-wert. Dass sich die Versicherung die Prüfung des Quantitativen und des Mitverschuldens des Vespafahrers vorbehalten habe, sei selbstverständlich; der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber der Arrestschuldnerin könne nicht weiter gehen, als er rechtlich begründet werden könne. Unter den im Schreiben
144 Schuldbetreibunge-und Konkursrecht. N° :n. der c Zürich )) angerufenen vertraglichen Bestimmungen )) sodann könnten nur die in Art. 3-5 des BRB von 1948 erwähnten Erklärungen oder Abkommen gemeint sein, die gerade die Deckung von Schäden wie den hier vorliegenden zum Gegenstande haben; es liege darin nur ein Hinweis der Versicherung auf den Rechtsgrund ihrer Deckungs- pflicht. Wenn endlich Frau Buscaini auf der Unfallstelle dem Vespafahrer Allenspach gegenüber die Deckung des ganzen Schadens zugesagt habe, so könne darin niemals ein Verzicht auf Einreden bezüglich der Schadenshöhe und des Mitverschuldens des Geschädigten erblickt werden. Wer sich unter diesen Umständen und mit solchen Argu- menten der Freigabe des Arrestobjektes widersetze, er- wecke den Verdacht, dass er in Ausnutzung einer momen- tanen Zwangslage des Gegners andere als rechtlich begrün- dete Ansprüche durchsetzen wolle, und handle missbräuch- lich. 0. -Hiegegen rekurriert der Arrestgläubiger mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begrün- dung, er leite seine Forderung nicht aus MFG bzw. Art. 41 OR ab, sondern ausschliesslich aus der vertraglichen vor- behaltlosen Schuldanerkennung der Frau Buscaini unter Ausschluss der Einreden betreffend Quantitativ und Mit- verschulden, die mithin bedeutend weiter gehe als die Er- klärung der Zürich ll, weshalb letztere kein genügendes Äquivalent für den Arrestgegenstand im Sinne von Art. 277 SchKG bilde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Ziel der Beschwerde der Schuldnerin ist nicht nur die Entlassung ihres Wagens aus dem amtlichen Gewahrsam, wobei der Arrest an demselben bestehen bliebe (Art. 275, 98 Abs. 2 und 3 SchKG, vgl. BGE 30 I 197 Sep.-Ausg. VII 53, 54 III 135), sondern die Überlassung desselben zur freien Verfügung gemäss Art. 277 SchKG. In diesem Sinne hat denn auch die Vorinstanz die Beschwerde geschützt. Schuldbetreibungs-und Konkurerooht. N 31.
Sie stützt ihren Entscheid darauf, dass die Erklärung der Versicherungsgesellschaft und ihre Haftung gemäss Art. 49 MFG dem Geschädigten nicht nur gleichviel, sondern sogar mehr Sicherheit biete, als eine der im Art. 277 vorgesehenen Sicherheiten, weshalb dem Zweck dieser Bestimmung Ge- nüge getan sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG ist nicht dafür zu leisten, dass die Arrestforderung von irgendjemandem bezahlt werde, sondern dafür, dass im Falle der Pfän- dung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden J . Sicherzustellen sind also die Exekutionsrechte des Arrestgläubigers, die er durch den Arrest erworben hat. Das sind sie aber nicht durch das Vorhandensein eines Mitverpflichteten für die Arrestfor- derung. Die Mitverpflichtung der Versicherung für die Schuld der Halterin bestand ja zum voraus von gesetzes- wegen ohne die Arrestnahme ; sie stellt also keine neue, an die Stelle des Arrestes tretende, diesen ersetzende Sicherheit dar, wie Art. 277 sie verlangt. Wäre die Mitver- pflichtung als Sicherheit in diesem Sinne tauglich, so hätte ihr Vorhandensein zum vornherein die Arrestnahme über- flüssig gemacht und ihr entgegengestanden, was aber in Art. 271 vorgesehen sein müsste und dann von der Arrest- bewilligungsbehörde zu berücksichtigen wäre, nicht von den Vollzugsbehörden. Hievon abgesehen entspricht eine solche Mitverpflichtung für die Arrestforderung auch kei- neswegs der von Art. 277 zugelassenen Solidarbürgschaft. Diese muss besonders stipuliert werden und zwar zugunsten des Betreibungsamtes, nicht des Arrestgläubigers (vgl. J.AEGER, Komm zu Art. 277 N. 6). Sie muss ferner von einer Person mit Wohnsitz bzw., bei einer juristischen Per- son, mit Sitz im Betreibungskreise des Arrestortes geleistet sein. Würde der Arrestgegenstand gemäss dem angefoch- tenen Entscheide im Hinblick auf die Verpflichtung der Versicherung freigegeben, so wäre, falls die Schuldnerin in der Arrestprosekutionsbetreibung keinen Rechtsvorschlag
146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz- liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gemäss Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung, dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus, weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert sei (Art. 271 Abs. l SchKG), wäre, da die Arrestgründe (im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im . Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27). Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs- rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine Forderung haftet. Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus- caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver- schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde- verfahren nicht zu prüfen ; es genügt hier die Feststellung, dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah- len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. l OR). Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu
j Betreibung gegen Gemeinden. No 32.
leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand- recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber, wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der Schadenersatz-und der Haftpflichtversicherungsforderung aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Kankurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. B, Betreibung gegen Gemeinden. Ponrsnites 4'ontre les Commones. ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 32. Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott. Betreibung gegen Gemeinden.
In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte zu pfänden ! (Art. 95 SchKG ). Poursuites contre les communes.