Art. 316c Abs. 2 SchKG; qualification of a disputed claim as bankruptcy mass debt in supervisory complaint proceedings. The supervisory authorities are not competent to decide contested questions concerning the legal nature or existence of a claim as a mass debt where its basis, creation, validity or performance is disputed; such questions fall within the jurisdiction of the civil courts. Art. 316c Abs. 2 SchKG, being an exception provision, applies only to the claims expressly covered by it and cannot be extended by analogy without judicial determination. If the trustee seeks recognition of the unpaid balance, he must proceed by civil action against the estate; objections of any kind are reserved to the courts.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 39. Demnach erkennt die Schu'ldbetr.-u. Konkurskammer: Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 23. Juli 1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufge- hoben. 39. Entscheid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk. Honorar-und Spesenforderung des SachwaUers bei der Nachlass- stundung. Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nach- folgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ? Tragweite des Art. 316 c Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der Gerichte. Honoraires et debours du commissaire en matiere de sursis concor- dataire. Le solde non couvert par des acomptes peut-il etre considere comme une dette de la masse dans une faillite subsequente? Portee de l'art. 316 lettre c al. 2 LP. Competence des tribunaux. Onorari e spese del commissario in materia di moratoria concor- dataria. Il saldo non coperto da acconti puo essere considerato come un debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata dell'art. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali. A. -Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nach- lassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlun- gen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar-und Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramt- lichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrech- nung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte Betrag seiner Sachwalterrechnung vom eventuellen Ein- gang der noch zu realisierenden Aktiven gedeckt werden könne. i huldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 39.
B. -In den Erwägungen des Entscheides vom 4. März 1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mit- gliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschal- vergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte, wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalter- rechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Divi- dende der 5. Klasse anzuweisen sein. G. -Auf Beschwerde des F. Alioth bezeichnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März 1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a ). D. -In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der
174 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 39. bestritten wird, zwar mit einem vom Schuldner während der Nachlaßstundung mit Zustimmung des Sachwalters abgeschlossenen Vertrage zu tun, lässt aber die Konkurs- verwaltung dessen Auslegung durch den fordernden Drit- ten hinsichtlich der daraus hervorgehenden Ansprüche nicht gelten, oder wendet sie Unverbindlichkeit oder man- gelhafte Erfüllung des Vertrages ein, so können zur Ent- scheidung hierüber nur die Gerichte im Zivilprozessver- fahren berufen sein. Aber auch wenn es sich vor allem um die Frage handelt, ob überhaupt eine während des Kon- kursverfahrens von der Masse oder während der Nach- lassstundung mit Zustimmung des Sachwalters vom Schuld- ner eingegangene und nicht vielmehr eine andere Ver- bindlichkeit vorliege, lässt sich dies grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren austragen. Die Qualifikation einer Verbindlichkeit als (den Schuldner betreffende) Konkurs- forderung oder aber als (die Masse als solche betreffende) Masseverbindlichkeit hängt mit ihrem materiellen Rechts- grunde, der Art ihrer Entstehung, allenfalls auch dem mit ihrer Begründung verfolgten Zwecke zusammen und ist daher vom Richter zu entscheiden (BGE 75 III 19 ff.). Was die im vorliegenden Falle streitige Honorar-und Spesenersatzforderung des Sachwalters betrifft, so gehört sie zweifellos nicht zu den von Art. 316 c Abs. 2 SchKG genannten Verbindlichkeiten. Es kann sich nur fragen, ob diese Regel sich sinngetreu auf andere und zwar gerade auf solche Verbindlichkeiten wie die hier streitige übertragen lasse. Das ist aber nicht ohne weiteres zu bejahen, sondern kann ernstlich zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gemacht werden, umso mehr, als Masseverbindlichkeiten ja in der Regel erst während des Konkursverfahrens ent- stehen, so dass Art. 316 c Abs. 2 SchKG sich als Ausnahme- vorschrift darstellt (gleich wie die auf die Kosten eines vorausgegangenen öffentlichen Inventars hinweisende Be- stimmung von Art. 85 Abs. 4 der Konkursverordnung, wozu vgl. BGE 43 III 255 unten). Der angefochtene Teil des kantonalen Entscheides muss Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 39.
daher aufgehoben werden, ohne dass zur Frage des Beste- hens einer Masseverbindlichkeit Stellung zu nehmen wäre. Dem gewesenen Sachwalter wird, wie in BGE 75 III 25 oben angegeben, zur Klage gegen die Masse Frist anzu- setzen sein. Einwendungen jeder Art, auch solche, die allenfalls gemäss den Vorbringen des vorliegenden Re- kurses aus dem bisherigen Verhalten des Ansprechers im Konkursverfahren hergeleitet werden, sind ausschliesslich von den Gerichten zu beurteilen. Demnach erkennt die SchuUbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 1 a des angefochtenen Entscheides aufgehoben wird.