Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88, 100, 154, 156/139 und 138 SchKG; Art. 102/30, 103 VZG; Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG: Die Unpfändbarkeit von mit Versicherungs- oder Unfallentschädigung angeschafften Vermögenswerten kann dem Gläubiger mit vertraglichem Grundpfandrecht in der Grundpfandverwertung nicht entgegengehalten werden. Wird die Pfandliegenschaft nach Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung an einen Dritten übertragen, so ist diesem kein neuer Zahlungsbefehl zuzustellen; er hat die Betreibung im gegebenen Stadium hinzunehmen. Aus der Pflicht zur Zustellung der Spezialanzeige folgt kein Anspruch auf eine mindestens einmonatige Voranzeige der Steigerung. Die Rüge der nicht rechtzeitigen Anzeige ist innert 10 Tagen seit Zustellung zu erheben.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 1. zember sogar Fr. 220.-) verdiene, monatlich Fr. 90.-für sich beanspruchen könne. Das Bundesgericht weist den Rekurs des Schuldners gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintritt. A'U8 den Erwägungen: Gegen den Abzug von Fr. 90.-wendet der Rekurrent ein, sein 17-jähriger Sohn Rene habe bei ihm lediglich ein Zimmerchen, damit er nachts unter väterlicher Aufsicht sei; vom Einkommen dieses Sohnes erhalte er keinen Rappen; von einer eigentlichen Hausgemeinschaft mit diesem Sohn köruie nicht gesprochen werden; der Sohn Rene sorge für sich selber und wolle selbständig sein. Damit will er offenbar geltend machen, es sei grundsätzlich unzulässig, in einer Betreibung gegen ihn das Einkommen seines Sohnes Rene zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, darf der Arbeitserwerb des Sohnes nur unter der Voraus- setzung berücksichtigt werden, dass der Sohn mit dem Rekurrenten in häuslicher Gemeinschaft lebt (Art. 295 Abs. I ZGB). Für die Annahme einer solchen Gemein- schaft ist notwendig, aber auch genügend, dass das in Frage stehende Kind bei den Eltern wohnt. Das trifft hier zu. Auf den Umstand, dass der Sohn Rene sich wegen seines Berufes auswärts verköstigen muss, kann in diesem Zusammenhang nichts ankommen. Wollte man das Woh- nen bei den Eltern nicht als das entscheidende Kriterium gelten lassen, so wäre eine auch nur einigermassen sichere Grenzziehnng zwischen den Anwendungsgebieten der bei- den Absätze von Art. 295 ZGB unmöglich. Der streitige Abzug ist also grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die elter- liche Gewalt setzt den Rekurrenten instand, sich den frag,. lichen Betrag von seinem Sohne oder von dessen Arbeit- geber auszahlen zu lassen. Der Höhe nach ist der Abzug nicht angefochten. Wie- weit der Lohn des Sohnes den Betrag übersteigt, der not- wendig ist, um dem Sohne die Existenz in einer für sei- Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 2. a nen Lebenskreis üblichen Weise zu sichern (vgl. BGE 62 III 118), ist denn auch eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann. 2. Entscheid vom 18. Januar 1952 i. S. Riehncr. Grundpfandbetreibung.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2. Mit Betreibungsbegehren vom 25./26. September 1950 hob die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Wil, beim Betreibungsamt Lütisburg gegen Jakob Richner für eine Hypothekarzinsforderung von Fr. 245.-Betreibung auf Verwertung der ihr verpfändeten Liegenschaft des Schuld- ners in Unterrindal an (Betreibung Nr. 154). Am 9. Juli 1951 stellte sie das Verwertungsbegehren. Am 20. Juli 1951 machte das Betreibungsamt öffentlich bekannt, dass die Steigerung am 24. August 1951 stattfinden werde, und versandte die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139 SchKG. Inzwischen hatten die Eheleute Richner am 23. Juni 1951 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, wonach der Ehemann die Liegenschaft in Unterrindal, die er laut Ziff. II des Vertrages aus der Ehefrau zugeflossenen, ihm geliehenen Unfallgeldern gekauft hatte, zur Abtragung eines Teils der hiebei entstandenen Frauengutsforderung der Ehefrau zu Sondergut übertrug. Nach der vormund- schaftlichen Genehmigung dieses Vertrages meldete das Güterrechtsregisteramt Basel-Stadt beim Grundbuchamte Lütisburg den übergang der Liegenschaft an die Ehefrau zur Eintragung ins Grundbuch an. Nach Einholung feh- lender Belege nahm das -Grundbuchamt am 27. Juli 1951 die Eintragung vor und gab dem Betreibungsamte, das in der Zeit vom 6. April bis 20. Oktober 1950 in zahl- reichen Betreibungen gegen Richner Verfügungsbeschrän- kungen für die fragliche Liegenschaft hatte vormerken lassen, vom Eigentumsübergang Kenntnis. Das Betrei- bungsamt sandte Frau Richner hierauf eine vom 28. Juli datierte Steigerungsanzeige, die sie nac4 der Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Juli, nach ihrer eige- nen Darstellung nicht vor dem 7. August 1951 erhielt. Am 11. August wurde ihr das Lastenverzeichnis mitgeteilt, und am 24. August wurde die Liegenschaft versteigert. Frau Richner hatte der untern Aufsichtsbehörde schon mit Schreiben vom 21. August u. a. mitgeteilt, das Grund- stück gehöre ihr und sei aus ihrem Unfallgeld angeschafft Schuldbetreibungs. und Konkursrecht .. N0 2. I) worden; sie (Frau Richner) sei weder betrieben noch gepfändet) und lasse sich die Liegenschaft nicht so wegnehmen . Mit weitem Eingaben vom 3. und 26. Snpnmber machte sie ausserdem geltend, die Steigerung seI Ihr zu spät angezeigt worden, und verlangte deren Aufhebung. In Übereinstimmung mit der untern hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 15. Dezember 1951 abgewiesen. . Diesen Entscheid hat Frau Richner an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
digung angeschafft worden und daher gemäss Art. 92 Ziff. lO SchKG unpfandbar sei, scheitert sie schon daran dass die Unpfandbarkeit der aus solchen Entschädigunge angeschafften Gegenstände den Gläubigern, die daran ein vertragliches Pfandrecht besitzen, in der Pfandbetreibung ninht . entgegengehalten werden kann (BGE49 III 193). Bel dieser Rechtslage erübrigten sich weitere Ausführun- gen über diesen Beschwerdepunkt. 3. -Indem die Rekurrentin vorbrachte sie sei nicht betrieben )), wollte sie möglicherweise geltend machen es hätte ihr ein Zahlungsbefehl zugestellt werden sollen, nnh dem sie die streitige Liegenschaft erworben hatte. . Nach Art. 153 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 88 und lOO der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) ist dem DritteigentÜIDer der Pfandliegenschaft ein Zahlungsbefehl zuzustellen, auch wenn sich erst im Verlaufe der Betrei- bung, ja erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens . ergibt, dass die Liegenschaft ihm gehört, und darf die Verwertung erst vorgenommen werden, wenn dieser Zahlungsbefehl rechtskräftig und die Frist von 6 Monaten
6 Schuldbetreibungs. und Konkurerooht. N° 2. seit dessen Zustellung (Art. 154 SchKG) abgelaufen ist. Soweit diese Vorschriften den Erlass eines Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer gebieten, bedeutet ihre Miss- achtung eine Rechtsverweigerung, die der Dritteigentümer zwar grundsätzlich jederzeit, erhin keinesfalls mehr nach Ablauf von 10 Tagen seit dem Zeitpunkt rügen kann, da er von der Versteigerung Kenntnis erhalten hat. Sie finden jedoch gemäss Art. 88 Abs. 2 und 100 Abs.2 VZG keine Anwendung, wenn zur Zeit des Eigentums- erwerbs durch den Dritten eine Verfügungsl eschränkung im Sinne von Art. 90 oder 97 VZG im Grundbuch vor- gemerkt war. Dies traf hier zu. Im angefochtenen Ent- scheid ist zwar nur allgemein davon die Rede, dass Pfän- dungspfandrechte im Grundbuch vorgemerkt und im Vertrag vom 23. Juni 1951 erwähnt gewesen seien. Da- gegen hatte die untere Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Betreibungsamt in der vorliegenden Grundpfandbe treibung am 20. Oktober 1950 auf Grund von Art. 90 VZG eine Verfügungsbeschränkung habe vormerken las- sen. Ein Bericht den Grundbuchamtes an die untere Aufsichtsbehörde vom 20. Oktober 1951 bestätigt, dass (neben Verfügungsbeschränkungen zugunsten anderer Be- treibungen) am 20. Oktober 1950 eine solche zugunsten der Betreibung Nr. 154 vorgemerkt wurde. Freilich werden in diesem Berichte wie auch im Grundbuchauszug vom 24. Juli 1951 und in Ziff. I 2 des Vertrags vom 23. Juni 1951 die Vormerkungen durchwegs als solche infolge von Liegenschaftspfa.ndungen bezeichnet, während es sich bei der Betreibung Nr. 154 um eine Betreibung auf Gru.nd- pfandverwertung handelte und die am 20. Oktober 1950 für diese Betreibung erfolgte Vormerkung ihren Grund nur darin haben konnte, dass ein R8chtsvorschlag nicht (oder nicht gültig) erfolgt oder der gültig erhobene Rechts- vorschlag beseitigt worden war (Art. 90 VZG). Das ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkte, da die Rekurrentin aJ.s Eigentümerin eingetragen wurde, eine Verfügungs- beschränkung zugunsten der Betreibung Nr. 154 im Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
Grundbuch vorgemerkt war. Ob es sich dabei um eine bis zur Pfandung fortgeschrittene ordentliche Betreibung oder eine rechtskräftige Betreibung auf Grundpfand- verwertung handelte, war für die Rekurrentin ohne Inte- resse. Sie musste daher die Verwertung über sich ergehen lassen, ohne auf nachträgliche Zustellung eines Zahlungs- befehls Anspruch zu haben. 4. -Da die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139 SchKG gemäss Art. 102/30 Abs. I VZG sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden sind muss ihr ,Versand wie nach Art. 156/138 SchKG di Steigerungspublikationmindestens einen Monat vor der Steigerung erfolgen. Dies gilt auch für die in Art. 103 VZG vorgeschriebene Spezialanzeige an den Dritteigentümer der Pfandliegenschaft. Wer eine mit Verfügungsbeschrän- kungen im Sinne von Art. 15, 90 oder 97 VZG belastete Liegenschaft erwirbt, hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass selbst dann, wenn das Betreibungsamt erst nach der Steigerungspublikation von seinem Eigentumserwerb er- fa.hrt, die ihm gemäss Art. 103 zuzustellende Spezialan- zeige mindestens einen Monat vor der Steigerung versandt werde, was in der Regel nicht ohne Verschiebung der Steigerung möglich wäre. Er muss vielmehr die Betrei- bungen, zu deren Gunsten die Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt wurden, in dem Stadium hinnehmen, in wel- chem sie sich in dem Zeitpunkte befinden, da das Betrei- bungsamt von seinem Eigentumserwerb Kenntnis erhält und kann nicht mehr verlangen, als dass ihm das Am. die Spezialanzeige so bald als möglich zustellt. Die Re- kurrentin, die durch die Vormerkung der Betreibung Nr. 154 . unß zahlreicher weiterer Betreibungen gewarnt war, kann sich also nicht mit Grund darüber beschweren, dass die für sie bestimmte Spezialanzeige weniger als einen Monat vor der Steigerung versandt wurde. Ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Rekurrentin die Anzeige 3m 30. Juli 1951 erhielt, so kann auch keine Rede davon sein, dass das Betreibungsamt die Pflicht verletzt habe,
8 Schuldbetreibungs. und Kcnkursrecht. N° 3. ihr die bereits publizierte Steigerung unverzüglich anz zeigen, nachdem es von ihrem Eigentumserwerb Kennt erhalten hatte.' Selbst wenn aber die Rekurrentm die Anzeige infnlge Säumnis des Betreibungsamtes erst a 7. August erhalten hätte, wie sie behauptet, könnte e Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der SteI- gerung keinen Erfolg habe . W de: En:erber geltend machen dass er die SpeZIalanzeige 1m Sllllle von Art. 103 VZG zu spät erhalten habe, so hat er gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde fu "hren damit die Steigerung womöglich noch verscho zu , . ben werden kann. Diese Frist hat die Rekurrentm un- benutzt verstreichen lassen ; denn sie hat sich erstmals am 21. August 1951, also mehr als 10 Tage nach dem 7. Aug., an die Aufsichtsbehörde gewandt. Ihre Beschw. rde ist also in diesem Punkte unter allen Umständen verspatet. Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Arrnt du 8 janvier 1952 dans la canse D. Procedure de revendication, art. 109 LP.. " . Lors' ue des biens ont et6 saisis en mams rl: tIers, ce derIuer ne q saurait se soustraire aux effets de l!l; sruSle e:r; e contentant d'affirmer qu'ils ne sont pas 111. pr?prlet6 du debiteur. Le secret professionnel qui lierait le tIers nvers 111. pe:r:s onne pour le compte de laguelle il detient les bIens ne le dnro:se 'pas d'indiquer le nom de cette personne. A def.aut de ette mdi on, indispensable pour pennettre a l'office d mtrodmre I pro ure . de revendication, cette personne est exposne au nsque de ne pouvoir faire valoir ses droits en temps utde. Widerspruchsverjahren. Art. 109 SchKG. .' Wurden Sachen bei einem Dritten gepfände , so dlese 1 1Ch den Wirkungen der Plandung nicht entzIehen, rn em er oss behauptet, sie gehören nicht dem chuldner... d P Das Berufsgeheimnis, an das der DrItte gegenuber er erson ebunden sein mag. für deren Rechnung er den. Gewahrsam g "bt entbindet ilm nicht von der Ne:mung dIeser Person. F':Wt a's an dieser IUr die Einleitung es Wlderspruchsvenns durch das Betreibungsamt unerlässlichen An abe, B? w ne Person der Gefahr ausgesetzt, Rechte mcht bInnen nutz licher Frist geltend machen zu konnen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 9 Procedura di rivendicaziane, art. 109 LEF. Quando dei beni sono stati pignorati presso un terzo, questi non puo sottrarsi agli effetti deI pignoramento affennando semplice- mente ch'essi non appa.rtengono al debitore. n segreto professionale che vincolerebbe un terzo nei confronti della persona pel conto deUa quale detiene i beni non 10 dispensa d'indicare il nome di questa persona. In mancanza di questa indicazione, indispensabile per pennettere all'ufficio di ordinare la procedura di rivendicazione, We persona e esposta al rischio di non poter far valere i propri diritti in tempo utile. Les 8 et 13 aout 1951, l'Office des poursuites de Geneve a saisi, dans les poursuites dirigees contre Roger Albert, d'une part, et Roger Schaulin, d'autre part, toutes les actions composant le capital-actions de la S. A. Lineal- color, ces actions se trouvant en mains de Me D., avocat a Geneve. Ce dernier, dfunent informe de ces saisies, a fait savoir a l'Office qu'il ne detenait aucune action pour le compte des debiteurs, sur quoi l'Office a rendu une decision aux termes de laquelle il constatait qu'il n'avait pu etre procede aux saisies. Sur plainte de deux creanciers, Stauffer et Gar90n, l'autoriM de surveillance acharge l'office d'inviter Me D. a. lui remettre les actions de Linealcolor qu'il detenait et de donner suite. a la procedure de realisation sous reserve d'ouvrir, le cas echeant, la procooure de revendication. Sur le vu de cette decision, l'office a inviM Me D. en sa quaIiM de tiers saisi a lui remettre les actions de la SocieM Linealcolor . Me D. aporte plainte contre eet avis dont il a demande l'annulation. Il soutenait qu'il detenait les actions' pour le compte d'un tiers qui n'avait aucun lien de droit avec les debiteurs poursuivis et dont il n'etait pas autorise a reveler le nom, n'ayant pas eM releve du secret profes- sionnel. Par decision du II d6cembre 1951, l'autoriM de sur- veillance a rejeM la plainte par les motifs suivants :. Il ressort des deux decisions du 31 octobre, passees en force, auxquelles l'Office n'a fait que se conformer, que la mesure qu'il a prise est conforme a la 10i et justifiee en fait .