Art. 69 Abs. 1 BStP; Nichteintreten auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen Freispruch bei eingetretener Verfolgungsverjährung. Ist die Strafverfolgung verjährt, fehlt dem Beschwerdeführer das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung eines freisprechenden Urteils, weil eine Verurteilung nicht mehr in Betracht fällt. Die Beschwerde kann nicht mit dem blossen Interesse an der Berichtigung der Erwägungen begründet werden. Bei einem freisprechenden Urteil setzt die Verjährung der Vollstreckung nicht an die Stelle der Verfolgungsverjährung; ein auf Bestrafung gerichtetes Weiterführen des Strafverfahrens ist ausgeschlossen. Der Zivilpunkt ist bei Unzulässigkeit des Strafpunkts nur zu behandeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind.
Ausverkaufsordnung. No 30. hört, sagt lediglich, dass der Richter in der Feststellung der Tatsachen (Beweiswürdigung) seine Zweifel zugunsten des Angeklagten in die Wagschale werfen solle (BGE 69 IV 152, 74 IV 145, 75 IV 6, 155). Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Beschwer- deführer den Ausnahmeverkauf entsprechend dem Inserat durchgeführt oder ob er im Inserat die Unwahrheit gesagt hat. Die Ankündigung eines nicht bewilligten Ausverkaufs oder Ausnahmeverkaufs ist strafbar, auch wenn die Ver- anstaltung entsprechend der Ankündigung durchgeführt wird. Das ergibt sich daraus, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a AO nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Durch- führung unter Strafe stellt. Ob die Ankündigung mit der vom Beschwerdeführer 11 sonst befolgten Preisgestaltung übereinstimmte, ist ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser Qualität auch sonst zu den im Inserat angegebenen Preisen verkauft, wäre das Publikum durch die Vorspiegelung einer vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigung getäuscht worden. Man könnte sich in.diesem Falle höch- stens fragen, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach Art. 20 Abs. 1 lit. e AO strafbar gemacht habe. Daran, dass objektiv auch Art. 20 Abs. 1 lit. a AO zutrifft, würde damit nichts geändert. 3. -Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestim- mung ist erfüllt, denn das Obergericht stellt verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer dolos gehandelt hat. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verfahren. N 31. IV. VERFAHREN PROCEDURE
Verfahren. No 31. Fassung als mildere Bestimmung angewendet werden müsse, sei der Beschuldigte schon dann nicht strafbar, wenn er beweise, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Diesen Beweis hätten die Beklagten erbracht. C. -Perren führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Kantons- gerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beklagten wegen Verleum - dung und übler Nachrede bestrafe, sie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Genugtuungs-und Scha- denersatzsumme von Fr. 2000.-an den Kläger verurteile und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten anordne. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
auf jeden Fall mit Ablauf von zwei Jahren, also am 31. März 1952. Durch Abänderung der Art. 27 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950, in Kraft seit 5. Januar 1951, ist freilich die ordentliche Ver- jährungsfrist auch für die mit der Druckerpresse began- genen Ehrverletzungen auf zwei Jahre und die absolute Verjährungsfrist auf vier Jahre verlängert worden (vgl. Art. 178 StGB). Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, verjährt jedoch die unter altem Recht begangene Tat nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue (vgl. Art. 337 StGB ; BGE 77 IV 206). Diese Ordnung greift auch im vorliegenden Falle Platz. Dass die Vorinstanz den Freispruch der Beklagten unter Berufung auf neues Recht (rev. Art. 173 Ziff. 2 StGB) begründet hat und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine unter altem Recht begangene Tat nur entweder vollständig nach altem oder vollständig nach neuem Recht (wenn dieses milder ist, Art. 2 Abs. 2 StGB) beurteilt werden darf, nie teilweise nach der einen und teilweise nach der anderen Rechtsordnung (BGE 68 IV 129), ändert nichts. Wenn das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage des Beschwerdeführers aufgehoben würde, wäre die Frage gegenstandslos, ob die Tat materiell nach altem oder nach neuem Recht beurteilt werden müsste, wenn die Straf- verfolgung nicht verjährt wäre. Wenn der Richter, wie es nach obigen Erwägungen nicht anderes sein könnte, die Strafverfolgung auf Grund des alten Rechts als ver- jährt erklärte, wäre somit das neue Urteil vollständig auf Grund alten Rechts gefällt, widerspräche also der in BGE 68 IV 129 veröffentlichten Rechtsprechung nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt somit ein von der Rechts- ordnung anerkanntes Interesse an der Beschwerde. Das Verfahren könnte, selbst wenn diese begründet wäre, nicht zur Verurteilung der Beklagten führen, sondern nur ent- weder -je nach der Ordnung des kantonalen Prozess- rechts (BGE 72 IV 47) -zum Freispruch wegen Ver- 9 AS 78 IV -1952
Verfahren. N° 31. jährung oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem gleichen Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils für den Beschwerdeführer unter Um- ständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch Genug- tuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde nicht zu rechtfertigen ; diese Bedeutung der Entscheidung läge ausserhalb des gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeits- beschwerde, die nur gegeben ist, um ein im Ergebnis, nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössi- sches Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75 IV 180, 77 IV 61 und dort zitierte Urteile). Da die Ver- jährung jede weitere Strafverfolgung ausschliesst, brau- chen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser zusam- menhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht mehr einzulassen, auch nicht als Beschwerdegegner auf eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei Erlass des ange- fochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbe- schwerde die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist uner- heblich. Wohl hat der Kassationshof in BGE 73 IV 14 ausgeführt, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit der Ausfüllung des kantonalen Urteils ablöse. Allein das wurde gesagt in bezug auf Urteile, welche Strafen aus- sprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht mit dem Antrag auf Bestrafung eines Freigesprochenen die Strafverfolgung, die bisher zu keinem Erfolg geführt hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentli- chung der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen sind, nicht mehr möglich. 2. -Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutge- heissen wird, kann aui sie auch im Zivilpunkt nicht ein- Verfahren. N° 32. 131 getreten werden ; der Streitwert der Zivilforderung be- trägt weniger als Fr. 4000.-(Art. 277 quater Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStP). Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Bachofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.