Art. 61 Abs. 1 and 4 StGB; publication of a criminal judgment for general and individual deterrence. Public interest may justify publication where the offence type repeatedly endangers life and bodily integrity, even without exact statistical proof of effectiveness. The judge may take into account both the general deterrent effect and the additional dissuasive effect arising from public naming of the convicted person. The measure remains within judicial discretion if publication is limited to the cantonal official gazette; such limitation is not unlawful merely because circulation is narrower than other media. The decisive point is whether the lower court could reasonably infer a need to inform the public and to prevent recidivism (consid. 5–6).
Strafgesetzbuch. N° 5. Motorfahrzeugführer leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschreckung. Dass angeblich praktisch allen Automobilisten sehr wohl bekannt ii ist, nach welchen Richtlinien die Strafen für Führen in angetrunkenem Zu- stande, Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und der- gleichen bemessen werden und wie die Gerichte die Frage des bedingten Strafaufschubs zu beurteilen pflegen, ist unerheblich. Die Vorinstanz konnte ohne Überschreitung des Ermessens annehmen, dass trotzdem ein Bedürfnis bestehe, die Allgemeinheit auch auf dem Wege der Ver- öffentlichung nach Art. 61 Abs. 1 StGB über das vorliegen- de Urteil zu unterrichten, hat doch die Verbreitung der Gerichtsurteile auf andere Weise nicht zu verhindern vermocht, dass immer und immer wieder angetrunkene Führer den Verkehr gefährden. Zudem kann die Aussicht, der Öffentlichkeit mit Namen als Verurteilter bekannt gegeben zu werden, allgemein zusätzlich abschreckend wirken. Auch darauf kommt nichts an, dass bloss Ver- öffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich ange- ordnet worden ist. Die Beschränkung auf dieses Blatt benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Sollte richtig sein, dass es von Motorfahrzeugführern zu wenig gelesen wird, so ergäbe sich daraus nicht die grundsätzliche Un- zulässigkeit der angefochtenen Massnahme, sondern es müsste zu der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an deren Stelle in künftigen Fällen die Veröffentlichung in anderen Zeitungen und Druckerzeugnissen treten, insbe- sondere die Bekanntgabe in Blättern, die von Motorfahr- zeugführern beachtet werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB). Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die Veröffentli- chung auch zur Abschreckung des Beschwerdeführers selbst. Der Fall zeugt von grober Missachtung von Leib und Leben anderer, wozu noch der vom Obergericht fest- gestellte Mangel an Einsicht und die wenig Vertrauen erweckende Lebensweise des Verurteilten kommen. Wer sich so schwer vergeht und wegen seines Charakters so Strafgesetzbuch. No 6.
wenig Genähr für künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf der zusätzlichen Massnahme der Urteilsveröffentlichung, u dauern gebessert zu werden. Damit soll nicht gesagt dass 1:1 andernn Fänen die objektiven und subjek- tiven Umstande gleich sem müssten wie im vorliegenden um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteil ten zu rec.htfertigen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 6.. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Walser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich. Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse der Veröffentlichung des Urteils ? an Artd. 6! al. 1 OP. Quand l'interet public exige-t-il Ja publication u JUgement? Art. 1 cp. 1 OP. Quando l'interesse pubblico richiede la pubbli- cazione della sentenza. 7 Guido Walser, der am 30. Juni 1948 wegen Führens in angetrunkenem Zustande mit Fr. 100.-gebüsst und am 16. Januar 1950 wegen eines gleichen Vergehens und weg en Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes zu einer bedingt. aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Tagen verurteilt worden war (Probezeit drei Jahre), führte am 5. November 1950 morgens 5 Uhr mit etwa 1,7 Gewichts- 0/oo Alkohol im Blute sein Personenautomobil durch ver- schiedene Strassen der Stadt Zürich. Da der Wagen nicht beleuchtet war, trat an der Bahnhofstrasse ein unifor- mierter Polizeimann in seine Fahrbahn und forderte ihn durch rote Lichtzeichen mit einer Taschenlampe zum Anhalten auf. Walser beachtete sie nicht sondern fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von twa 35 bis 40 km/h auf den Polizeimann zu. Dieser musste, um nicht angefahren zu werden, rasch zur Seite springen. Walser 2 AS 78 IV -1962
18 Strafgesetzbuch. N° 6. riss unmittelbar darauf das Steuer nach links, fuhr gegen den Fussgängersteig und bog von dort wieder in seine Fahrbahn ein. Ohne anzuhalten, fuhr er bis zum Bahnhof weiter. Etwa anderthalb Stunden später setzte er seine Fahrt fort, wobei er noch mindestens 1,05 Gewichts-
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Alkohol im Blute hatte. Am 9. November 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Walser wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fort- gesetzten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustande (Art. 59 Abs. 1und2 MFG) zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 500.-Busse und verfügte, dass der Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im Amtsblatt des Kantons Zürich zu veröffentlichen sei. Der Verurteilte führte Nichtigkeitsbeschwerde. Er be- antragte unter anderem, von der Veröffentlichung des Urteils sei abzusehen. Der Kassationshof des Bundes- gerichts wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung in erster Linie angeordnet, um die zu übermässigem Alkoholgenuss neigenden Motorfahrzeugführer abzuschrecken. Damit hat sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch angetrun- kene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende Führer leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschrek- kung. Ob der Leser ausschliesslich aus Furcht vor Strafe oder auch deshalb abgeschreckt wird, weil er nicht der- einst selber als Verurteilter in der Zeitung ausgeschrieben werden möcht-e, macnt keinen Unterschied. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf der Richter die eine Auswirkung der Urteilsveröffentlichung sogut wie die andere in die Wagschale werfen, wenn er die Nützlichkeit der Massnahme abwägt. Unerheblich ist, dass das Kassa- tionsgericht des Knntons Zürich die erst nach der Urteils- Strafgesetzbuch. No 7.
eröffnung getroffene Feststellung des Obergerichts, wo- nach die Veröffentlichung der Namen angetrunkener Füh- rer durch die Verwaltungsbehörde die Fälle des Führens in angetrunkenem Zustande vermindert habe, auf kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde hin gestrichen hat. Das Obergericht konnte im Rahmen seines Ermessens auch ohne ziffermässige Unterlagen über die voraussichtliche Wirkung der Urteilsveröffentlichung annehmen, es bestehe ein Bedürfnis, die Allgemeinheit über das vorliegende Urteil zu unterrichten. Das Obergericht hat die Veröffentlichung auch ange- ordnet, um den Beschwerdeführer selber von weiterem Führen in angetrunkenem Zustande abzuhalten, da die bisher angewendeten Mittel nichts nützten. Diese Erwä- gung bleibt ebenfalls im Rahmen des Ermessens, ja drängt sich auf, da der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten wenig Gewähr bietet, dass die Gefängnisstrafe allein ihn dauernd bessern würde. Damit soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven und subjektiven Umstände gleich sein müssten wie im vorliegenden, um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteilten zu rechtfertigen. 7. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren!ahigkeit ist zulässig. Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne dessen Zustimmung Nichtigkeitsbeschwerde führen. Art. 76 StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren!ähigkeit nachsu- chen 1 Art. 268 PPF. Recevabilite du pourvoi en nullite contre une dnc.ision relative a la. reintegration dans l'exercice des droits mv1ques. Art. 270 at. 1 PPF. Le tuteur du condamne peut se pourvoir en: nullite sans l'assentiment de ce dernier.