Art. 148 Abs. 3 BStP; Beginn der zehntägigen Frist zur Aufhebung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils. Die Frist setzt nicht die Zustellung oder Kenntnis der vollständigen Urteilsbegründung voraus. Genügt ist, dass der Verurteilte vom Bestand der Verurteilung, deren Grund und dem Strafmass weiss. Erst diese Kenntnis versetzt ihn in die Lage, innert Frist über das Begehren auf Aufhebung des Urteils zu entscheiden; eine weitergehende Kenntnis würde dem Zweck der Frist widersprechen und den Fristbeginn der Disposition des Verurteilten überlassen. Ist nach den Umständen anzunehmen, dass diese Mindestkenntnis bereits früher vorhanden war, so ist ein erst später gestelltes Gesuch verspätet (consid. 2-3).
200 Verfahren. N° 45. V. VERFAHREN PROCEDURE 45. Entscheid des Bundesstrafgeriehts vom 19. Juni 1952 i. S . .Sehönenberger gegen Sehweizerisehe Bundesanwaltsehaft. Art. 148 Abs. 3 BStP. Wann ist das Urteil des Bundesstrafgerichts dem in Abwesenheit Verurteilten ((zur Kenntnis gelangt ? Art.148 al. 3 PPF. A quel moment le condamne par defaut a-t-il connaissance du jugement de la Cour penale föderale ? Art.148 cp. 3 PPF. Quando il condannato in contumacia ( ha avuto notizia " della sentenza della Corte penale federale ! A. -Josef Schönenberger ist im Februar 1941 unter Umgehung der Grenzkontrolle aus der Schweiz nach Deutschland ausgereist und dort in die Waffen-SS einge- treten. Nachdem er vom Divisionsgericht 7 A am 31. Juli 1941 wegen Dienstversäumnis zu zwei Jahren Gefängnis und am 7. Mai 1943 wegen Dienstverweigerung und Ein- tritts in die Waffen-SS zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und vom eidg. Justiz-und Polizeidepartement am 2. April 1947 ausgebürgert worden war, verurteilte ihn das Bundes- strafgericht am 20. Dezember 1947 im Prozess gegen Ried.weg und Konsorten wegen Angriffs auf die Unab- hängigkeit der Schweiz (Art. 266 Ziff. 1 StGB) in Abwesen- heit zu vier Jahren Zuchthaus. Schönenberger befand sich zur Zeit dieses Prozesses in einem Kriegsgefangenenlager in Italien. Nach der Entlassung im Februar 1949 begab er sich zunächst nach Konstanz und liess sich dann in Schwenningen (Württemberg) nieder. Am 23. April 1952 wurde er nach illegalem Grenzübertritt von den schwei- zerischen Behörden verhaftet. B. -Mit Gesuch vom 2. Mai 1952, ergänzt durch Ein- gabe vom 12. Mai, beantragt Schönenberger dem Bun- desstrafgericht Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 148 Abs. 3 BStP. Er macht geltend, er sei durch ein Verfahren. No 45. 201 unverschuldetes Hindernis (Kriegsgefangenschaft) abge- halten worden, an der Hauptverhandlung des Bundes- strafgerichts, von der er überhaupt nichts gewusst habe, zu erscheinen, und habe vom Urteil erstmals nach seiner Verhaftung am 25. April 1952 Kenntnis erhalten. C. -Die Bundesanwaltschaft beantragt, das Gesuch sei abzuweisen. Sie erklärt, ihre bisherigen Erhebungen hätten nicht mit Sicherheit ergeben, dass Schönenberger bei seinen Vorsprachen auf den schweizerischen Konsulaten in Konstanz, Baden-Baden und Stuttgart oder beim Zu- sammentreffen mit seiner Mutter Kenntnis vom Urteil des Bundesstrafgerichts erhalten habe. Das Gesuch sei aber ohnehin abzuweisen, einmal weil Schönenberger die Schweiz seinerzeit illegal verlassen habe und daher nicht geltend machen könne, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der Hauptverhandlung abgehalten worden sei (BGE 72 IV 44), und sodann, weil eine neue Haupt- verhandlung nicht zu einer Abänderung des Urteils führen würde. Das Bundesstraf gerickt zieht in Erwägung :
Während der Verurteilte nach Art. 134 Abs. 2 BStP von 1851 jederzeit die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Kontumazurteils verlangen konnte, wenn er ergriffen wurde oder sich freiwillig stellte, ist nach Art. 148 Abs. 3 BStP von 1934 das Recht, die Aufhebung des Urteils zu verlangen, befristet. Die Frist beträgt zehn Tage und beginnt nicht, wie nach gewissen andern Straf- prozessordnungen erst mit der (dort für den Fall der Ergreifung oder freiwilligen Stellung des Verurteilten vorgeschriebenen) nachträglichen Urteilseröffnung (z.B.
Verfahren. No 45. 276 basel-städt. StPO), sondern im Zeitpunkt, in dem das Urteil dem Verurteilten zur Kenntnis gelangt ist (vgl. BGE 72 IV 43 Erw. 2). Wann diese Voraussetzung vorliegt, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Nach dem Sinn der Vorschrift muss es aber genügen, wenn der Verurteilte weiss, dass, weshalb und zu welcher Strafe er vom Bundes- strafgericht verurteilt worden ist; die in der vollständi- gen Urteilsausfertigung enthaltenen Entscheidungsgründe braucht er nicht zu kennen. Wenn der Verurteilte die Verurteilung, den Grund und das Strafmass kennt, ist ihm zuzumuten, sich innert zehn Tagen darüber schlüssig zu werden, ob er die Aufhebung des Urteils verlangen will oder nicht. Würde erst eine genauere Kenntnis,,etwa die Einsicht in die Entscheidungsgründe, den Fristenlauf beginnen lassen, so könnte der Verurteilte, der durch die Presse oder auf andere Weise von seiner Verurteilung erfährt, den Zeitpunkt, an dem die Frist beginnt, weit- gehend selber bestimmen, was mit dem Sinne der Vor- schrift unvereinbar wäre. 3. -Schönenberger hat bei den Einvernahmen vom 29. April und 1. Mai 1952 zugegeben, schon im Jahre 1948 eine schweizerische Zeitung zu Gesicht bekommen zu haben, in der über den Prozess gegen Riedweg und Kons. berichtet und auch sein Name genannt war. Sodann ergibt sich aus seinen Aussagen und denjenigen seiner in St. Gallen wohnhaften Mutter, dass diese ihm damals schrieb, die Familie müsse sich seinetwegen schämen, sein Name sei in der Zeitung veröffentlicht worden, weil er zu einer Zucht- hausstrafe verurteilt worden sei. Weiter steht fest, dass er nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seine Mutter mehrmals in Konstanz getroffen und dabei mit ihr die Frage besprochen hat, ob es nicht besser wäre, wenn er sich in der Schweiz stellen und die Strafe von vier Jahren absitzen würde. Ferner hat Schönenberger erklärt, dass sich seine Eltern in der Schweiz und er bei den schweizerischen Konsulaten in Konstanz, Baden-Baden Verfahren. N° 45.
und Stuttgart über die Möglichkeit einer Rückkehr in die Schweiz erkundigt hätten. Das alles lässt seine Behauptung, vor der Verhaftung in der Schweiz sei ihm von einer vom Bundesstrafgericht verhängten Zuchthausstrafe von vier Jahren nichts bekannt gewesen, als unglaubwürdig er- scheinen; vielmehr muss aus den erwähnten Aussagen Schönenbergers und seiner Mutter geschlossen werden, dass er, der zugegebenermassen bereits im Jahre 1944 von den militärgerichtlichen Urteilen von 1941 und 1943 Kenntnis hatte, schon längst auch wusste, dass er vom Bundesstrafgericht am 20. Dezember 1947 wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Schweiz zu vier Jahren Zucht- haus verurteilt worden war. Nach dem normalen Lauf der Dinge erscheint es als ausgeschlossen, dass Schönenberger, der wiederholt bei schweizerischen Konsulaten vorsprach und mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter nicht nur in brieflichem Verkehr stand, sondern mehrmals zusammen- traf, dabei von der für ihn so bedeutungsvollen Verur- teilung durch das Bundesstrafgericht nicht diejenige Kenntnis erhalten hat, die nach Erw. 2 hievor genügt, um die Frist zum Begehren um Aufhebung des Urteils be- ginnen zu lassen. Auf das erst am 2. Mai 1952 gestellte Gesuch kann daher wegen Verspätung nicht eingetreten werden. 4. -Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Eintreten auf das Gesuch auch deshalb abzulehnen wäre, weil Schönenberger nicht unverschul- deterweise verhindert war, an der Hauptverhandlung zu erscheinen. Ebenso kann, wie schon in BGE 72 IV 44 Erw. 4, die Frage offen bleiben, ob -wie die Bundesan- waltschaft annimmt-das Bundesstrafgericht befugt wäre, die Aufhebung des Urteils zu verweigern, wenn keine Wahrscheinlichkeit für dessen Abänderung besteht. Dem'JWCh erkennt das Bundesstrafgericht: Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.