Art. 26 BStP; Art. 350 Ziff. 1 StGB: Änderung eines konventionell festgelegten interkantonalen Gerichtsstandes. Die bundesgerichtliche Anklagekammer kann von einer zwischen Kantonen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur abweichen, wenn neue Tatsachen einen triftigen Grund für die Abänderung bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung von einer Untersuchungs- oder Anklagebehörde getroffen wurde und ob die Änderung von einem Gericht verlangt wird. Eine blosse neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen genügt nicht. Nach aussen wirkt die Anerkennung des Gerichtsstandes durch Untersuchungs- oder Anklagebehörden ebenso verbindlich wie ein gerichtlicher Entscheid; andernfalls würde das Gebot einer raschen und ökonomischen Strafverfolgung unterlaufen (consid. 1-2).
Verfahren. No 46. 46. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 18. November 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürich gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 26 BStP, 350 Z.iff. 1 StGB. Die Änderung eines interkantonal verembartnn Gerichtsstandes dnch die Anklagekammer des Bundesgerichts setzt selbst dann emen sich aus neuen Tatsachen ergebe1:1den triftigen ?rund. voraus wenn eine Untersuchungs- ?der eme Anklagebehorde die Verembarung getroffen hat, die Änderung dagegen von einem Gerichte (des gleichen Kantons) begehrt wird. Art. 264 PPF et 350 eh. 1 OP. La modification d'un for intercanto- nal conventionnel par la Chambre d'accusation du Tribunal fäderal suppose un motif serieux resultant de faits nouveaux lors meme que le for a ete convenu par une autorite d'instruct ou d'accusation et que la modification est demandee par un tribunal. Art. 264 PPF e 350 cifra 1 OP. 11 cambiamento di un foro conven- zionale intercantonale da parte della Camera di accusa del Tribunale föderale presuppone un motivo serio ehe risulti da fatti nuovi, anche quanto il foro e stato convennto da un'auto- rita d'istruzione o di accusa e ehe il cambiamento e chiesto da un tribunale. A. -Am 3. Dezember 1951 erstattete Robert Bättig gegen den in Wettingen wohnenden Johann Hartmeier bei der Polizeistation Baden Anzeige wegen Körperver- letzung, Imstichelassens eines Verletzten und Entzugs eines Retentionsgegenstandes, alles begangen in Wettingen. Am 4. Dezember 1951 verzeigte Theodor Blattner Johann Hartmeier bei der Stadtpolizei Zürich wegen Ver- untreuung. Der Anzeiger behauptete, Hartmeier habe ein Automobil, an dem die Firma Blattner Sohn in Zürich Eigentumsvorbehalt hatte, am 1. Dezember 1951 mit ihrer Einwilligung dem Karl Scheller in Thalwil verkauft, aber das Versprechen, aus dem Erlös sofort die der Firma geschuldete Kaufpreisrestanz von Fr. 1650.-zu bezahlen, nicht gehalten. Am 5. Dezember 1951 machte Hartmeier vor der Stadtpolizei Zürich geltend, er sei am 2. Dezember
zu seinem Vergnügen von Basel nach Paris gefahren und sei dort. um rund 1700 Schweizerfranken und einiges französisches Geld bestohlen worden. Verfahren. N° 46.
B. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich anerkannte mit Schreiben vom 15. Januar 1952 an das Bezirksamt Baden gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden für die gesamte Strafverfolgung und erhob am 2. April 1952 gegen Hartmeier Anklage wegen Veruntreuung, Imstichelassens eines Verletzten und Entzugs eines Retentionsgegenstandes. Das Bezirksgericht Zürich beschloss am 29. April 1952, auf die Anklage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein- zutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich, bei dem sich die Staatsanwaltschaft beschwerte, bestätigte am 16. Oktober 1952 diesen Entscheid. Es ging mit dem Be- zirksgericht davon aus, dass nach Art. 348 Abs. 1 StGB in Fällen, wo der Tatort nicht ermittelt werden könne, die Behörden des Ortes zuständig seien, wo der Täter wohne, ebenso wenn er die Tat im Ausland verübt habe, er jedoch gestützt auf Art. 6 StGB in der Schweiz zur Verantwortung gezogen werden könne. Davon, dass Hartmeier den Ent- schluss zur Veruntreuungr der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat, schon im Kanton Zürich gefasst und kund- gegeben habe, fehlten alle Anhaltspunkte; entweder sei die Tat in Wettingen, in Basel oder in Paris verübt worden. Keinesfalls seien daher die Behörden des Kantons Zürich zuständig. Dass die zürcherischen Untersuchungsbehörden sich gegenüber den aargauischen zur Übernahme der Strafverfolgung bereit erklärt hätten, spiele keine Rolle. Eine solche Vereinbarung vermöge keinen selbständigen Gerichtsstand zu begründen und binde die Gerichte nicht. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte durch Schreiben vom 28. Oktober 1952 an die Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich die Übernahme der Straf- verfolgung ab und ersuchte die Zürcher Behörde, den Fall der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorzulegen. Das tat die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich am 4. November 1952 mit dem Antrag, der Kanton Aargau sei zur Verfolgung Hartmeiers zuständig zu erklären.
206 Verfahren. No 46. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
und mit dem gleichen Aufwand wahrscheinlich die Sache materiell hätte beurteilt werden können. Das Bundesrecht verbietet freilich nicht, dass ein Kan- ton die verbindliche Anerkennung des interkantonalen Gerichtsstandes seinen Gerichten vorbehalte. Will er das tun, so muss jedoch der Entscheid über die Anerkennung oder Ablehnung in jedem Stadium der Strafverfolgung, sobald sich die interkantonale Gerichtsstandsfrage stellt, nicht erst nach Abschluss des Untersuchungs-und des Anklageverfahrens, vom Gericht getroffen werden. Dass sich diese Erschwerung in der Erledigung von Gerichts- standsstreitigkeiten lohnen würde, ist freilich zu bezwei- feln, da die herrschende Ordnung, welche die Entschei- dungsbefugnis während des Untersuchungs-und Anklage- verfahrens der Untersuchungsbehörde, der Staatsanwalt- schaft oder der kantonalen Anklagekammer zuerkennt, sich im interkantonalen Verkehr bewährt hat, insbeson- dere auch im Kanton Zürich. Wird von diesen Behörden gelegentlich der Gerichtsstand ohne erschöpfende Würdi- gung, mehr nach praktischen Gesichtspunkten anerkannt, so geschieht es auf Grund einer Verständigungsbereitschaft, die im Interesse der Strafverfolgung liegt und insgesamt immer wieder zum Ausgleich führt. 2. -Das Obergericht macht in seinem Entscheide vom 16. Oktober 1952 nicht geltend, dass die Erwägungen, die es zur Ablehnung des Gerichtsstandes Zürich führten, auf neuen Tatsachen beruhten. Schon im Januar 1952, als die Bezirksanwaltschaft die zürcherische Gerichtsbarkeit aner- kannte, war bekannt, dass Hartmeier mit dem anvertrau- ten Gelde, statt es in Zürich abzuliefern, angeblich nach Paris gefahren war, die zürcherischen Behörden somit nur zuständig sein konnten, wenn er den Entschluss, sich das Geld anzueignen, im Kanton Zürich gefasst hatte. Aber selbst wenn nachträglich Tatsachen bekannt ge- worden sein sollten, welche die Aneignung auf zürcheri- schem Boden um einen Grad weniger wahrscheinlich mach- ten als im Januar 1952, bestünde kein Anlass zur Änderung
208 Verfahren. N° 46. des Gerichtsstandes. Mit der Möglichkeit, dass sich Hart- meier den Erlös des in Thalwil verkauften Wagens nicht schon im Kanton Zürich angeeignet habe, war von Anfang an zu rechnen. Wenn die Bezirksanwaltschaft trotzdem den zürcherischen Gerichtsstand anerkannte, so geschah es, weil gewichtige Anzeichen für die Begehung der Tat im Kanton Zürich sprachen. Solche Anzeichen bestehen noch heute, so namentlich der Umstand, dass Hartmeier ver- pflichtet war, das in Thalwil gelöste Geld noch am gleichen Tag in Zürich abzuliefern, und daher kein Anlass bestand, damit in den Aargau, nach Basel und nach Paris zu fahren. Der Schluss, dass der Angeklagte es nicht in Zürich ver- untreut habe, ist nicht zwingend. Die neue Würdigung des Falles durch das Obergericht deckt daher keinen triftigen Grund auf, vom anerkannten Gerichtsstand abzuweichen. Demnach erkennt dif; Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Johann Hartmeier zu verfolgen und zu beurteilen. Vgl. auch Nr. 40 (tatsächliche Feststellungen). - Voir aussi no 40. lMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL