Art. 28 Abs. 1 StGB; Art. 217 StGB; complaint standing in offences requiring private complaint: Only the person directly injured by the offence is entitled to lodge the complaint. A public authority that merely advances or bears welfare costs for an indigent person is not itself the injured party and therefore lacks standing to file a criminal complaint against the maintenance debtor. The communal reimbursement interest does not replace the statutory requirement of direct injury (consid. 1).
Verfahren. N° 46. des Gerichtsstandes. Mit der Möglichkeit, dass sich Hart- meier den Erlös des in Thalwil verkauften Wagens nicht schon im Kanton Zürich angeeignet habe, war von Anfang an zu rechnen. Wenn die Bezirksanwaltschaft trotzdem den zürcherischen Gerichtsstand anerkannte, so geschah es, weil gewichtige Anzeichen für die Begehung der Tat im Kanton Zürich sprachen. Solche Anzeichen bestehen noch heute, so namentlich der Umstand, dass Hartmeier ver- pflichtet war, das in Thalwil gelöste Geld noch am gleichen Tag in Zürich abzuliefern, und daher kein Anlass bestand, damit in den Aargau, nach Basel und nach Paris zu fahren. Der Schluss, dass der Angeklagte es nicht in Zürich ver- untreut habe, ist nicht zwingend. Die neue Würdigung des Falles durch das Obergericht deckt daher keinen triftigen Grund auf, vom anerkannten Gerichtsstand abzuweichen. Demnach erkennt die Anklagekammer : Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Johann Hartmeier zu verfolgen und zu beurteilen. Vgl. auch Nr. 40 (tatsächliche Feststellungen). - Voir aussi no 40. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
Strafgesetzbuch. N° 47. Ergebnis viermaliger eingehender Untersuchungen und der Vornahme zahlreicher Psychoteste fest und drückt die Ansicht des Dr. Katzenstein wie folgt aus : Überblickt man die frühkindliche Entwicklung, sowie den weiteren Lebenslauf des Exploranden bis zu seinen deliktischen Handlungen, so springt vor allen Dingen die schon früh begonnene Affektstauung hervor. Die schon frühzeitig verdrängten Aggres- sionen richteten sich immer mehr gegen ihn selbst, bis zu einer eigentlichen Selbstsabotage. Die jedem Menschen innewohnende Gewissenszensur wurde im1ner mehr verdrängt. Dieser ganze Mechanismus muss betrachtet werden auf dem Boden einer psy- chopathischen, schizoiden Persönlichkeit mit starken Introver- sionstendenzen und nach innen gerichteter Aggression. Dabei ist der Explorand sentimental, wenig differenziert bei bis zu einem gewissen Grade formal gut )r Intelligenz. Seine Unsicherheit und seine Angst ist unverarbeitet, und er wählt den Weg zur Kompen- sation seiner Minderwertigkeitsgefühle in der vermeintlichen Sicherung durch Geldanhäufung. Es standen ihm keine anderen Kompensationen geistig-seelischer Art zur Bewältigung seiner Angst zur Verfügung. Sein Bedürfnis, Liebesbeziehungen zu den Eltern, zu den Frauen herzustellen, bewirkte nur Sentimentalitäts- äusserungen und .handlungen (Häuserkäufe), ohne dass es zu echten mitmenschlichen Beziehungen langte. Man wird sein Bedürfnis nach Sicherung durch Geld durch den Versuch der Ban- nung seiner Ungeborgenheit erklären dürfen. Er ist von Lebens angst besessen ; das Versagen der moralischen Selbstzensur geschieht auf fast zwangshafter (psychopathischer) Haltung. Er betreibt eine Eigensabotage, verbunden mit mangelhaftem affek- tivem Kontakt. Daraus entstand die Einengung des Lebensge- fühls und der Lebenstriebe, vornehinlich auf die vermeintliche Existenzsicherung durch Hamsterung von Geld. Das Asoziale und Rechtswidrige seines Verhaltens ist erklärlich aus dem Zusammen- spiel von früh entstandener Lebensangst und Kompensations- bedürfnis seiner Minderwertigkeitsgefühle. Aus Gründen seiner Psychopathologie erscheint Knechtle nur bedingt zurechnungs- fähig für das begangene Dauerdelikt. Obgleich er nach seiner Intelligenz in der Lage gewesen ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen, war seine Möglichkeit, seine deliktische Haltung auf- zugeben, stark beeinträchtigt . B. -Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Knechtle am 19. Juni 1952 wegen fortgesetzter Urkunden- fälschung und fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, abzüglich 103 Tage Untersu- chungshaft, und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerli- chen Ehrenfähigkeit ein. 0. -Knechtle führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu- heben und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung !
L Strafgesetzbuch. N° 47. 2ll des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung verletzt die Nichteinholung eines Gutachtens Art. 13 StGB. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 2. -Der Richter hat den Geisteszustand des Beschul- digten durch einen oder mehrere Sachverständige unter- suchen zu lassen, wenn er an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein ohne Begutachtung ergangenes Urteil kann gestützt auf diese Bestimmung nur aufgehoben werden, wenn der Sach- richter an der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten gezweifelt hat oder ihm Tatsachen bekannt gewesen sind, die so gebieterisch Zweifel aufdrängen, dass er solche schlechterdings nicht hat unterdrücken dürfen. Dagegen hat der Kassationshof nicht nach Art einer Appellations- instanz zu prüfen, ob er selber allenfalls an der Zurech- nungsfähigkeit des Verurteilten zweifeln könnte. Er hat die Frage; ob sich Zweifel aufdrängen, auch nicht auf Grund von Tatsachen zu beurteilen, die im Verfahren zwar geltend gemacht worden sind und von denen vielleicht auch ein privater Begutachter ausgegangen ist, die aber der Sachrichter als nicht bewiesen angenommen hat ; der Kassationshof ist bei Beantwortung der Frage, ob Art. 13 Abs. 1 StGB richtig angewendet worden sei, an tatsäch- liche Feststellungen des kantonalen Richters, auch an negative, wie immer gebunden (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). 3. -... e) Dr. Katzenstein schreibt dem Beschwerde- führer nach innen gerichtete Aggressionen, unverarbeitete Unsicherheit und Lebensangst, Minderwertigkeitsgefühle zu und nimmt an, der Beschwerdeführer habe diese nicht anders bewältigen können als durch eine der Sicherung dienende Geldanhäufung. Das Obergericht verneint in- dessen die Angst-und Minderwertigkeitsgefühle ; sie seien durch die gute Erziehung, die der Beschwerdeführer von
212 Strafgesetzbuch. N° 47. der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus- zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens- stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa- tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins der Boden entzogen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig- keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens- freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt, weshalb die m.oralische Selbstzensur, mit welcher der Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer mehr verdrängt worden sei und fast zwangshaft versagt habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög- lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt- haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff. ; BGE 73 IV 210). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. No 48.