Art. 28 Abs. 1 StGB; Art. 217 Ziff. 2 StGB: Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Verletzter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ist nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes; das bloss mittelbar geschädigte, Armenunterstützung leistende Gemeinwesen ist nicht antragsberechtigt. Der Übergang der Unterstützungsforderung auf das Gemeinwesen ändert an der höchstpersönlichen Natur des Strafantrags nichts und überträgt das Antragsrecht nicht mit der Forderung. Art. 217 Ziff. 2 schafft kein selbständiges Antragsrecht des Gemeinwesens, sondern ermöglicht den vom Kanton bezeichneten Behörden die Verfahrenseinleitung.
Strafgesetzbuch. N° 47. der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus- zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens- stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa- tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins der Boden entzogen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig- keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens- freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt, weshalb die moralische Selbstzensur, mit welcher der Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer mehr verdrängt worden sei und fast zwangshaft i versagt habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög- lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt- haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff. ; BGE 73 IV 210). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. j Strafgesetzbuch. No 48.
Strafgesetzbuch. N° 48. auf das unterstützende Gemeinwesen über. Da die Armen- pflege diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen, auf dem Betreibungswege durchsetzen und seine Erfüllung durch Anwendung armenrechtlicher Sanktionen erzwingen könne, sei es logisch, ihr auch das Recht zuzuerkennen, Strafantrag zu stellen. Wohl hätten nach Art. 217 Ziff. 2 StGB die Kantone die antragsberechtigten Behörden zu bezeichnen. Es lasse sich aber denken, dass eine solche Bezeichnung hinsichtlich der Armenbehörden bloss den schon in Art. 28 StGB enthaltenen Grundsatz bestätige, wogegen beispielsweise die Einräumung des Antragsrechtes an Gemeinderäte, Waisenämter usw. konstitutiv wirke. Der Kanton Zürich sei in der Bezeichnung der antrags- berechtigten Behörden trotz parlamentarischer und admi- nistrativer Vorstösse säumig. Deshalb seien die Armen- pflegen entweder auf das Entgegenkommen der privaten Antragsberechtigten angewiesen oder müssten den zeit- raubenden und unsicheren Weg über die waisenamtliche Bestellung eines Beistandes begehen, damit es zu einem Strafantrag komme. Das sei unbefriedigend. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 28 Abs. l StGB jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach Art. 217 Ziff. 2 StGB, eingeführt durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches, können wegen Nichterfüllung von Unterhalts-oder Unterstützungspflichten auch die vom Kanton bezeichneten Behörden Antrag stellen. Die Beschwerdeführerin beansprucht das Antragsrecht auf Grund der ersten Bestimmung, macht sie doch geltend, der Kanton Zürich habe die nach Art. 217 Ziff. 2 antrags- berechtigten Behörden noch gar nicht bezeichnet. Nach Art. 28 Abs. l antragsberechtigt wäre sie indessen nur, wenn das von ihr vertretene Gemeinwesen, die Stadt Zürich, durch die den Eheleuten Buch zur Last fallende Nichterfüllung der Unterhaltspflicht verletzt worden Strafgesetzbuch. N° 48. 215 wäre. Das ist nicht der Fall. Verletzt im Sinne des Art. 28 Abs. l ist nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (BGE 74 IV 7). Im Falle des Art. 217 StGB ist das der Unterhalts-oder Unterstützungsberechtigte, nicht auch z.B. das Gemeinwesen, das dem Verletzten Armenunter- stützung gewährt, weil der Unterhalts-oder Unterstüt- zungspflichtige säumig ist. Dieses Gemeinwesen, im vor- liegenden Falle die Stadt Zürich, ist nur mittelbar ge- schädigt. Art. 217 Ziff. 2 StGB gibt nicht Anlass, den Begriff des durch die Nichterfüllung der Unterhalts-oder Unterstüt- zungspflicht Verletzten anders auszulegen. Wie der Kas- sationshof schon in BGE 78 IV 98 ausgeführt hat, ist diese Bestimmung nicht deshalb eingeführt worden, weil man das Gemeinwesen als verletzt betrachtet hätte, sondern weil man für Fälle, in denen unterhalts-oder unterstüt- zungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen Schuldners oder auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der Kinder keinen Strafantrag stellen, einer Behörde hat ermöglichen wollen, das Strafverfahren in Gang zu bringen. Gewiss schliessen diese Überlegungen nicht aus, dass ein Gemeinwesen, das Armenunterstützung geleistet hat, den Antrag schon auf Grund des Art. 28 Abs. 1 stellen könnte, wenn es im Sinne dieser Bestimmung verletzt wäre. Aber jedenfalls lässt die Einführung des Art. 217 Ziff. 2 auch nicht den Schluss zu, dass man für das Gebiet der Nichterfüllung von Unterhalts-und Unterstützungsflichten am bisherigen Begriff des Verletzten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 etwas habe ändern wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte die Kommission des Stände- rates nicht sich zunächst dafür eingesetzt, dass anlässlich der Revision des Art. 217 den Fürsorgebehörden das Antragsrecht eingeräumt werde, wenn ihnen dieses Recht schon als Vertreter eines im Sinne des Art. 28 Abs. l verletzten Gemeinwesens zustünde.
Strafgesetzbuch. No 48. Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Unterhalts-oder Unterstützungsp:ßichti- gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als Unterhalts-oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 217 StGB nichts geändert wird (vgl. BGE 78 IV 44 und dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein- wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu stellen ; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73 IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll- strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra- fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll die Sühne des Unrechts ermöglichen. Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung von Unterhalts-und Unterstützungspflichten anders aus- gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte. Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit der böswillig säumige Unterhalts-oder Unterstützungs- pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen, als im Sinne des Art. 21 7 Ziff. 2 StGB antragsberechtigt erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz par- lamentarischer und administrativer Vorstösse )) übergangen hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 verletzt )) anzusehen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 49.