Art. 292 StGB; disobedience to an official order addressed to a legal person and its organs. The provision does not require that the addressee be named personally; it suffices that the order, by designation or description, makes clear who is meant and that it is effectively communicated to that person. Where an injunction is directed to a legal person, it necessarily operates through the natural persons who constitute its organs (Art. 54, 55 ZGB). The reference to the statutory penalty confirms that the prohibition is intended for those organs. No punishment lies only where ambiguity prevents awareness of the duty or where the order is directed to an indeterminate circle of persons (consid. 1).
Strafgesetzbuoh. No 51. glieder der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein- zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei- lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es rifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal- kammer sie -zutreffenderweise -als Mittäter verur- teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach- gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt haben. Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit- täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit- liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. l Abs. l StGB zu berücksichtigen. Demnach erkennt der Ka.ssationshof:
-Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und des Karl Nydegger werden abgewiesen.
-Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt- schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 52.
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De- zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrich. Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung an ihn (den Beschul- digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an eine juristische Person oder deren verantwortliche Organe wendet? Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifioo a l'inculpe ? Qui est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou a ses organes responsables )) ? Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ? Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona. giuridica o ai suoi organi responsabili ! A. -In einem von der Pharmacie Principale de Toledo Freres S. A. in Genf gegen die Interchemie A.G. in Zürich angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke (( Cafaspin verfügte das Handelsgericht .des Kantons Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme: Der Beklagten wird verboten, während der Dauer des Verfahrens für ihr Produkt Cafaspin durch Zeitungs- inserate, Werbebriefe, Prospekte usw. Reklame zu machen, unter der Androhung, dass im Falle der Widerhandlung ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter überwiesen und mit Haft oder Busse bestraft würden . Der Rekurs, den die Beklagte gegen dieses Verbot führte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. November 1950 abgewiesen, womit das Verbot in Rechtskraft erwuchs. Hans Leutwyler, Direktor und einziger Verwaltungsrat der Interchemie A.G., der in dieser Firma auch für die Reklame verantwortlich war, lebte dem Verbot, das er kannte, teilweise nach, indem er dem Personal der Rekla- meabteilung untersagte, für Cafaspin 1 Zeitungs-und Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un- tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in Bern und Genf weiterhin für Cafaspin geworben.
Strafgesetzbuch. N° 52. B. -Am 4. April 1952 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Leutwyler wegen fortgesetzten Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 1000.-, deren Eintrag im Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit von einem Jahr wohlverhalte. C. -Leutwyler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung zurückzuweisen. Er macht geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 292 StGB schon deshalb, weil die Verfügung des Handelsgerichts nicht cc an ihn 1 erlassen worden sei. Gegen die Interchemie A.G. habe keine wirksame Straf- androhung ergehen können, weil sie als juristische Person nicht mit Wissen und Willen gegen eine amtliche Verfü- gung ungehorsam sein könne. Um die Strafdrohung wirk- sam zu machen, habe es auch nicht genügt, sie allgemein an die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zu richten. Keine einzige Organperson, auch nicht der Be- schwerdeführer, sei mit Namen genannt worden. Deshalb sei niemand davon individuell betroffen worden. Nur in einer Verfügung an eine einzelne mit Namen aufgeführte Person könne nach Art. 292 StGB für den Fall des Unge- horsams Strafe angedroht werden. Im vorliegenden Falle habe man, was nicht zulässig sei, mit der Verfügung einen unbestimmten Kreis von Organpersonen treffen wollen. D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig- keitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 292 StGB macht sich nur strafbar, wer einer an ihn)) erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Mit diesem Merkmal will das Gesetz die . Strafe des Art. 292 ausschliessen, wenn einem unbestimmten Kreis von Personen, z. B. cc jedermann ))' cc allen Benützern des Amselweges )), allen Besitzern von Feuerstellen )), ein bestimmtes Tun oder Unterlassen geboten worden ist Strafgesetzbuch. N° 52.
und die Verfügung von jemandem missachtet wird, der zwar zu diesem Kreis gehört, aber nicht durch individuelle Zustellung der Verfügung zum vornherein als von ihr erfasst bezeichnet worden ist. Dagegen verlangt Art. 292 nicht, dass der Betroffene in der Verfügung mit Namen genannt worden sei ; es genügt, wenn aus ihr durch irgendwelche Bezeichnung oder Umschreibung hervorgeht, wer gemeint ist, und diese Person die Verfügung auch tatsächlich erhalten hat, z.B. der Direktor der Bade- anstalt Seerose))' der Wirt zur Eintracht)). Führen Unklarheiten in der Bezeichnung dazu, dass der Betrof- fene sich seiner Pflicht nicht bewusst wird, . so ist die Anwendung des Art. 292 mangels Vorsatzes ausgeschlos- sen. Ist der Betroffene sich seiner Pflicht dagegen bewusst gewesen, so rechtfertigt es sich nicht, ihn freizusprechen, bloss weil er anders als mit seinem Namen bezeichnet worden ist. Leerer Formalismus wäre es auch, für die Anwendung des Art. 292 zu verlangen, dass die Verfügung sich auf eine einzige Person bezogen habe ; sie kann, ordnungsmässige Eröffnung an die einzelnen Betroffenen vorausgesetzt, einer Mehrheit von Personen etwas gebieten oder verbieten, z.B. den Eheleuten N. N. )), den Be- wohnern des Hauses zur Meise)). Richtet sich die Verfügung, wie im vorliegenden Falle, an eine juristische Person, so ist klar, dass damit natürliche Personen zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werden wollen, denn nur durch solche, nämlich durch ihre Organe, kann sich die juristische Person überhaupt betä- tigen (Art. 54, 55 ZGB). Auch die Androhung von Strafe für den Fall des Ungehorsams kann nur den Sinn einer an natürliche Personen gerichteten Androhung haben, da das Strafgesetzbuch die Verurteilung einer juristischen Person zu der in Art. 292 vorgesehenen Strafe, soweit sie der Natur der Sache nach überhaupt möglich wäre (Busse), nicht ausdrücklich vorsieht. Der Hinweis auf die Straf- drohung des Art. 292 in einer gegen eine juristische Per- son gerichteten Verfügung bestätigt also, dass die Behörde
240 Strafgesetzbuch. N° 52. oder der Beamte das Gebot oder Verbot den natürlichen Personen auferlegt, die als Organe den Willen der juristi- schen Person bilden und kundgeben. Im vorliegenden Falle kommt das noch dadurch besonders zum Ausdruck, dass das Handelsgericht nicht der Interchemie A.G., sondern ausdrücklich ihren verantwortlichen Organen Strafe angedroht hat. Fragen könnte sich nur, ob damit oder überhaupt schon durch die Adressierung der Verfügung an die Interchemie A.G. der Kreis der von der Verfügung und der Straf- drohung betroffenen natürlichen Personen genügend um- schrieben sei und ob die Zustellung der Verfügung an die Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Anwalt genügte, um, vorsätzliche Widerhandlung vorausgesetzt, jede zu diesem Kreis gehörende Person bestrafen zu können. Das kann indessen offen bleiben. Denn dass jedenfalls der Beschwerdeführer als Direktor und einziger Verwaltungs- rat der Gesellschaft durch die Verfügung verpflichtet werden wollte und zu den verantwortlichen Organen i gehört, denen für den Fall des Ungehorsams Strafe ange- droht worden ist, und dass die Zustellung der Verfügung an die Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Anwalt zugleich auch Zustellung an ihn als oberstes geschäfts- führendes und verwaltendes Organ war, liegt auf der Hand. Nicht nötig ist, dass ihm die Verfügung an seinem Wohnort Zug zugestellt worden sei; Art. 292 verlangt nur, dass sie an ihn gerichtet, d. h. ihm eröffnet worden sei, schreibt dagegen über Ort und Art der Zustellung nichts vor. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 54 (Gerichtsstand). -Voir aussi n° 54. Verfahren. No 53. II. VERFAHREN PROCEDURE