Art. 173 StGB; defense of legitimate interests after the 1951 revision. The former case law on Wahrung berechtigter Interessen, developed under the previous wording of Art. 173, is not mechanically transferable to the revised provision. After the amendment, the accused may in principle avoid punishment only by proving truth or by showing serious grounds for good-faith belief in the statement. A plea of legitimate interests generally presupposes good faith and diligent verification; if the accused lacks such grounds or acts primarily to impute evil, the defense is unavailable (consid. 2).
32 Strafgesetzbuch. N° 10. lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche Feststellung; dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben. War der Beschwerdeführer somit jedenfalls (( Verwal- tungsorgan im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht Bevollmächtigter gewesen, nichts an. 10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Aumann gegen Huber. Lässt die revidierte Fassung des Art. 173 StGB die Berufung auf Wahrung berechtiger Interessen noch zri ? Le texte nouveau de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer la defense d'interets legitimes 'l Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora. d'invoca.re la difesa. d'interessi legittimi ? Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde, mit de r er Freisprechung beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
i. S. Graf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 188 StGB a) Begriff der unzüchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205 StGB (Erw. 1). b) Art. 188 trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch Verblüffung 1;1Ild Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen- den, zum Widerstand vollständig unfähig macht (Erw. 2). Art. 188 OP a) Noti'!n de l'a.ttentat a la. pudeur. Relation avec l'art. 205 CP (cons1d. 1). 3 AS 78 IV -1952