Art. 217 StGB i.V.m. Art. 324 Abs. 2 and 272 Abs. 1 ZGB; support duty of the unmarried mother and reimbursement of placement costs. The duty to maintain and educate the child includes the public costs of institutional care; these costs serve exclusively the child's support and education. The community, to the extent it advances such costs, enters by law into the child's claim against the obligor, analogously to Art. 329 Abs. 3 ZGB. This subrogated family-law claim exists without any prior civil or administrative judgment against the mother. For criminal liability under Art. 217 StGB, it suffices that the support obligation be due and unpaid; only the amount of the obligation may be disputed, not the principle of liability (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. No 12. brauchen. Wer diese Gewalt neben dem eigentlichen Lehr- meister mitausübt, hat sich geschlechtlicher Beziehungen zu dem ihm unterstellten und von ihm abhängigen Schutz- befohlenen zu enthalten. Andernfalls bestünde der Schutz in Betrieben einer juristischen Person überhaupt nicht, ebensowenig in grossen Unternehmen, in denen der Ge- schäftsinhaber kaum jemals persönlich mit dem Lehrling in Berührung kommt, dieser aber umsomehr die Weisungen der Werkmeister und Abteilungsvorsteher entgegenzu- nehmen hat. In solchen Verhältnissen ist aber der Lehrllng den Gefahren, denen Art. 192 begegnen will, in gleicher Weise ausgesetzt wie in der Werkstatt oder im Büro eineR Handwerkers, kleinen Kaufmanns und dgl. Diese Ausle- gung widerspricht dem in BGE 71 IV 192 veröffentlichten Urteil nicht. Der Beschwerdegegner irrt, wenn er geltend macht, dort sei das Bundesgericht für einschränkende Aus- legung der Qualifikationsgründe eingetreten. Strafnormen sind weder allgemein einschränkend noch allgemein aus- dehnend, sondern stets nach ihrem wahren Sinne auszu- legen (BGE 71 IV 148, 72 IV 103). Hat der Begriff des Lehrlings in Art. 192 den erwähnten Sinn, so war M. Sch. Lehrling des Beschwerdegegners, ob- schon zivilrechtlich nicht dieser, sondern seine Ehefrau die Pflichten aus dem Lehrvertrag zu erfüllen hatte, der von ihr unterzeichnet worden war. Der Beschwerdegegner übte neben seiner Ehefrau im Geschäft die lehrherrliche Gewalt aus. Nach den vom Obergericht übernommenen und "daher für den Kassationshof verbindlichen Feststel- lungen des Kantonsgerichts hatte der Beschwerdegegner schon die Geschäftsführung der Angestellten N. über- wacht. Er besorgte die Buchhaltung und Korrespondenz, verkehrte mit den Steuer-und den Handelsregisterbehör- den, verfügte über das Postcheckkonto, besprach mit seiner Frau die Anstellung von Lehrtöchtern und regelte die Lohnfragen. So musste M. Sch., als sie im August 1949 eine Lohnerhöhung verlangte, mit dem Beschwerdegegner in Schaffhausen darüber verhandeln. Der Beschwerdegeg- Strafgesetzbuch. N° 13.
ner war in massgebender Weise an der Geschäftsführung und damit auch an der Ausübung der lehrherrlichen Ge- walt beteiligt. Trifft Art. 192 schon aus diesem Grunde zu, so kann dahingestellt bleiben, ob M. Sch. Lehrling des Beschwerdegegners auch schon deshalb war, weil sie wäh- rend des Schaffhauser Aufenthaltes v-0m November 1949 mit ihm in der Hausgemeinschaft lebte, deren Haupt er war (Art. 331 ZGB). Auch subjektiv steht der Annahme eines Lehrverhält- nisses zwischen M. Sch. und dem Beschwerdegegner nichts im Wege. Irrtum über den Sachverhalt (Art. 19 StGB), wie .er ihn behauptet, bestand nicht, denn es liegt nichts dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Funktionen im Ge- schäft, die ihm lehrherrliche Gewalt verschafften, unbe- wusst oder mit getrübtem Bewusstsein ausgeübt habe. Dass sie rechtlich genügten, M. Sch. im Sinne des Art. 192 StGB zu seinem Lehrling zu machen, brauchte er nicht zu wissen. 13. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Hnnziker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 217 StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter gegenüber dem Kinde (Art. 324 Abs. 2, 272 Abs. l ZGB) gehört auch die Pflicht, dem Gemeinwesen die Kosten der Versorgung des Kindes zu ersetzen. Setzt Bestrafung wegen Nichterfüllung dieser Pflicht voraus, dass die Mutter gegenüber dem Gemein- wesen zur Zahlung verurteilt worden sei ? Art. 217 OP. L'obligation qui incombe a la mere naturelle d'en- tretenir son enfänt (art. 324 al. 2 et 272 al. l CC) s'etend au remboursement des frais de placement assumes par la collec- tivite. La mere qui y contrevient peut-elle etre punie sans avoir ete condamnee a ce remboursement ? Art. 217 OP. L'obbligo ehe incombe alla madre di provvedere al sostentamento del proprio figlio natura e (art. 324 cp. 2 e 272 cp. 1 CC) si estende anche alla rifusione delle spese di ricovero sopportate da.Ha collettivita. La madre ehe non adempie quest'obbligo puo essere punita senza essere stata prima con- danna.ta alla rifusione di tali spese 1
Strafgesetzbuch. No 13. A. -Wwe. Marie Hunziker-Grepper, die heute in Basel wohnt, wurde am II. Mai 1943 vom Landgericht Uri zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einer Woche verurteilt, weil sie die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem am 21. Juli 1941 ausserehelich geborenen Kinde Emil Grepper vernachlässigt hatte. Der Weisung, während der dreijährigen Probezeit monatlich Fr. 30.-an die Di- rektion des Innern des Kantons Aargau zu bezahlen, auf deren Kosten der Knabe versorgt worden war, kam die Verurteilte in der Weise nach, dass sie am 13. Mai 1944 der erwähnten Armenbehörde einen Erbteil von Fr. 1012.a überweisen liess. Am 30. Oktober 1945 verpflichtete sich Marie Hunziker gegenüber der aargauischen Direktion des Innern schrift- lich, für den Unterhalt des Emil Grepper monatlich Fr. 20.-zu leisten. Da sie dieses Versprechen zum Teil erst auf Betreibung hin und nie vollständig erfüllte, ver- zeigte die Direktion des Innern des Kantons Aargau sie am 19. April 1949 wegen Vernachlässigung der Unter- haltspflicht (Art. 217 StGB). B. -Das Obergericht des Kantons Aargau, das Marie Hunziker dieses Vergehens schuldig fand, verurteilte sie am 19. Oktober 1951 zu vier Wochen Gefängnis. Marie Hunziker führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Aus den Erwägungen : Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Frage, ob sie für die Versorgungkosten ihres ausserehelichen Kindes aufzukommen habe, entscheide sich nach Art. 284 Abs. 3 ZGB. Darnach bestimme, unter Vorbehalt der Unter- stützungspflicht der Verwandten, das öffentliche Recht, wer diese Kosten zu tragen habe. Da aus dem aargauischen öffentlichen Recht nichts gegen die Beschwerdeführerln abgeleitet werden könne, wäre sie einzig unter dem Ge- j i ( i t Strafgesetzbuch. No 13.
sichtspunkt der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB belangbar. Das setze aber voraus, dass die aargaui- schen . Armenbehörden in Basel nach dem. dort geltenden Verfahren einen vollstreckbaren Titel gegen die Beschwer- deführerin auf Rückerstattung der Versorgungskosten erstreiten. Solange das nicht geschehen sei, habe der Staat Aargau von der Beschwerdeführerin nichts zu fordern. Der Verteidiger, der eine andere Auffassung als grobe Willkür und Ungesetzlichkeit bezeichnet, verschweigt, dass Art. 284 Abs. 3 ZGB ausdrücklich die Versorgungs- kosten nur dann nach öffentlichem Recht und Verwandten- unterstützungspflicht auferlegt sehen will, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten könnnn . Die Beschwerdeführerin als aussereheliche Mutter hat aber gemäss Art. 324 Abs. 2 ZGB für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches, trägt also wie eine eheliche Mutter die Kosten seines Unterhaltes und seiner Erziehung (Art. 272 Abs. 1 ZGB). Sie in erster Linie hat daher für die Versorgungskosten aufzukommen, und nur soweit sie das nicht tun kann, stellt sich die Frage, wer sie nach öffentli- chem Recht oder den Vorschriften über die Verwandten- unterstützung zu tragen hat. Dass das Kind versorgt ist und daher von der Be- schwerdeführerin nicht durch Naturalleistungen unter- halten und erzogen werden kann, enthebt schon nach dem Wortlaut des Art. 284 Abs. 3 ZGB die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nicht. Dass die Unterhalts-und Erziehungs- pflicht auch die Tragung der Versorgungskosten mit sich bringt, versteht sich aber auch sonst, da diese Kosten ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kin- des dienen (BGE 71 IV 203). Die Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten gehört nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich, im Sinne des Art. 217 StGB, zur Unter- haltspflicht, und zwar ist sie auch dann, wenn sie gegen- über der die Versorgungskosten vorschiessenden Armen- behörde erfüllt werden muss, Unterhaltspflicht gegenüber
Strafgesetzbuch. No 13. einem Angehörigen , wie Art. 217 StGB voraussetzt. Das Gemeinwesen tritt, soweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei der Unterstützung nach Art. 329 Abs. 3 ZGB der Fall ist. Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts für die Subrogation des Unterstützungsan- spruches gegenüber Verwandten sprechen (BGE 41 III 411, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelten auch für die Subrogation des Unterhaltsanspruches gegenüber den lei- stungsfähigen Eltern eines Minderjährigen (BGE 71 IV 204), insbesondere einer aussererehelichen Mutter. Auch hat der subrogierte Anspruch seinen Grund im Familien- recht, ist also c familienrechtlich J im Sinne des Art. 217 Abs. 1 StGB. Er besteht von Gesetzes wegen, ohne dass die aussereheliche Mutter in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren zur Zahlung verurteilt worden sei. Vorbehalten bleibt der Verpflichteten, die auf Zahlung belangt oder wegen Nichterfüllung strafrechtlich verfolgt wird, der Einwand, dass der Unterhaltsanspruch nicht die geltend gemachte Höhe erreiche. Im vorliegenden Falle ist jedoch dieser Einwand nicht am Platze, da die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 1945 schriftlich die Leistung des sehr bescheidenen Betrages von monatlich Fr. 20.-versprochen hat und die Vorinstanz ihr höhere Leistungen nicht zugemutet hat. Inwiefern auf diese Verpflichtung, die das Wesentliche, nämlich die Höhe des Beitrages, festhält und deren Sinn nach den Umständen auch sonst klar ist, nicht sollte abgestellt werden dürfen, ist nicht einzusehen. Da das Obergericht nicht erklärt, dass die Beschwerdeführerin mehr als monatlich Fr. 2-0.- hätte leisten sollen, ist auch die Kritik des Verteidigers am Urteil des Landgerichtes Uri vom 11. Mai 1943, das der Beschwerdeführerin in der mit dem bedingten Straf- aufschub verbundenen Weisung monatliche Zahlungen von Fr. 30.-zugemutet hat, unangebracht. Sie könnte aber auch sonst nicht gehört werden.
i Strafgesetzbuch. No 14.
Art. 28 StGB. Form und Inhalt des Strafantrages (Erw. 2). I. Art. 339 eh. 2 al 2 OP. Une plaintepenaledeposeesous l'empire de l'ancien droit, bien qu'elle ne füt alors pas necessaire, n'a pas a etre renouveloo sous l'empire du nouveau (consid. 1). 2. Art. 28 OP. Forme et contenu de la plainte (consid. 2). I. Art. 339 cifra 2 cp. 2 OP. Se una querela penale e stata pre- sentata gia sotto il vecchio diritto, quantunque non fosse allora necessaria, essa non dev'essere rinnovata sotto il nuovo diritto (consid. 1). 2. Art. 28 OP. Forma e contenuto .della querela (consid. 2). A. -Gegen Jose Poch waren drei Strafverfahren durchgeführt worden, weil er die ihm durch Ehescheidungs- urteil vom 30. Oktober 1935 gegenüber Hectorine Genne und den ihr zugesprochenen drei Kindern auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hatte. Am 10. November 1950 reichte Hectorine Genne beim Richteramt Solo- thurn-Lebern, Zivilabteilung, Solothurn neuerdings eine Klage (betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unter- stützungspflicht ein. Sie beantragte, Poch sei unter Kostenfolge zu verhalten, die rückständigen Alimente zu bezahlen. Sie bezifferte den Rückstand bis 31. Oktober 1950 auf Fr. 500.-. Im übrigen verwies sie auf die ((bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Akten J. Das Richteramt wies die Eingabe der Strafabteilung zu. In dem daraufhin eröffneten Strafverfahren setzte das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 26. Februar 1951 das Urteil vorläufig aus, um dem Angeschuldigten Gelegen- heit zu geben, seinen guten Willen zu beweisen. Am 16. Mai 1951 verlangte Hectorine Genne die Fortsetzung des Verfahrens. Sie nahm Bezug auf die von ihr im November 1950 eingereichte Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten und verlangte Fortsetzung der Strafuntersuchung )).