Strafgesetzbuch. N 13.
einem Angehörigen , wie Art. 217 StGB voraussetzt.
Das Gemeinwesen tritt, soweit der Unterhaltspflichtige
leistungsfähig
ist, in gleicher Weise in die Ansprüche des
Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei
der Unterstützung nach Art. 329 Abs. 3 ZGB der Fall
ist. Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts für die Subrogation des Unterstützungsan-
spruches gegenüber Verwandten sprechen (BGE 41 III
4ll, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelten auch für die
Subrogation des Unterhaltsanspruches gegenüber den lei-
stungsfähigen
Eltern eines Minderjährigen (BGE 71 IV
204), insbesondere einer aussererehelichen Mutter. Auch
hat der subrogierte Anspruch seinen Grund im Familien-
recht, ist also familienrechtlich J im Sinne des Art. 217
Abs. l StGB. Er besteht von Gesetzes wegen, ohne dass
die aussereheliche Mutter in einem gerichtlichen oder
administrativen Verfahren zur Zahlung verurteilt worden
sei. Vorbehalten bleibt der Verpflichteten, die auf Zahlung
belangt oder wegen Nichterfüllung strafrechtlich verfolgt
wird,
der Einwand, dass der Unterhaltsanspruch nicht
die geltend gemachte Höhe erreiche. Im vorliegenden
Falle ist jedoch dieser Einwand nicht am Platze, da die
Beschwerdeführerin
am 30. Oktober 1945 schriftlich die
Leistung des sehr bescheidenen Betrages von monatlich
Fr. 20.-versprochen hat und die Vorinstanz ihr höhere
Leistungen nicht zugemutet hat. Inwiefern auf diese
Verpflichtung, die
das Wesentliche, nämlich die Höhe des
Beitrages,
festhält und deren Sinn nach den Umständen
auch sonst klar ist, nicht sollte abgestellt werden dfufen, ist
nicht einzusehen. Da das Obergericht nicht erklärt, dass
die Beschwerdeführerin mehr als monatlich Fr. 20.-
hätte leisten sollen, ist auch die Kritik des Verteidigers
am Urteil des Landgerichtes Uri vom 11. Mai 1943, das
der Beschwerdeführerin in der mit dem bedingten Straf-
aufschub verbundenen Weisung monatliche Zahlungen
von Fr. 30.-zugemutet hat, unangebracht. Sie könnte
aber auch sonst nicht gehört werden.
f Strafgesetzbuch. N 14.
41i
14. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Poeh
gegen Genne.
- Art. 339 Zifj. 2 Abs. 2 StGB. Wenn ein Strafantrag schon
unter altem Recht gestellt worden ist, obschon er damals
nicht nötig war, braucht er unter neuem Recht nicht wieder-
holt zu werden (Erw. 1).
Art. 28 StGB. Form und Inhalt des Strafantrages (Erw. 2).
- Art. 339 eh. 2 al 2 OP. Une plaintepenaledeposeesous l'empire
de l'ancien droit, bien qu'elle ne füt alors pas necessaire, n'a
pas a etre renouvelee sous l'empire du nouveau (consid. 1).
- Art. 28 OP. Forme et contenu de la plainte (consid. 2).
- Art. 339 cifra 2 cp. 2 OP. Se una querela penale e stata pre-
sentata gia sotto il vecchio diritto, quantunque non fosse
allora necessaria, essa non dev'essere rinnovata sotto il nuovo
diritto consid. 1).
- Art. 28 OP. Forma e contenuto .della querela (consid. 2).
A. -Gegen Jose Poch waren drei Strafverfahren
durchgeführt worden, weil er die ihm durch Ehescheidungs-
urteil vom 30. Oktober 1935 gegenüber Hectorine Genne
und den ihr zugesprochenen drei Kindern auferlegten
Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hatte. Am 10. November
1950 reichte Hectorine Genne beim Richteramt Solo-
thurn-Lebern, Zivilabteilung, Solothurn neuerdings eine
Klage (betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unter-
stützungspflicht ein. Sie beantragte, Poch sei unter
Kostenfolge zu verhalten, die rückständigen Alimente zu
bezahlen. Sie bezifferte den Rückstand bis 31. Oktober
1950 auf Fr. 500.-. Im übrigen verwies sie auf die ((bisher
in dieser Angelegenheit ergangenen Akten )).
Das Richteramt wies die Eingabe der Strafabteilung
zu. In dem daraufhin eröffneten Strafverfahren setzte
das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 26. Februar 1951
das Urteil vorläufig aus, um dem Angeschuldigten Gelegen-
heit zu geben, seinen guten Willen zu beweisen. Am 16.
Mai 1951 verlangte Hectorine Genne die Fortsetzung des
Verfahrens. Sie
nahm Bezug auf die von ihr im November
1950 eingereichte Strafklage wegen Vernachlässigung der
Unterstützungspflichten und verlangte Fortsetzung der
Strafuntersuchung )).
Strafgesetzbuch. No 14.
Das Amtsgericht setzte das Verfahren fort und verur-
teilte Poch am 5. September 1951 wegen Vernachlässigung
der Unterstützungspflichten zu zwei Monaten Gefängnis.
Frau Genne hatte sich an der Verhandlung als Klägerin
vertreten lassen.
B. -Poch beantragte dem Obergericht des Kantons
Solothurn, das Urteil des Amtsgerichts sei zu kassieren.
Er machte un1'er anderem geltend, durch die Revision
des
Art. 217 StGB dürfe seit 5. Januar 1951 die Vernach-
lässigung der Unterstützungspflichten nur noch auf An-
trag verfolgt werden. Gemäss Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
hätte das Verfahren nur gestützt auf Antrag weiterge-
führt werden dürfen. Ein solcher sei aber erst am 16.
Mai 1951 gestellt worden. Er könne, weil er verspätet
gestellt worden sei, nur auf die Zeit vom 17. Februar
1951 weg wirken.
Das Obergericht wies am 23. Oktober 1951 das Kassa-
tionsbegehren ab. Es führte aus, dass Art. 339 Ziff. 2
Abs. 2
StGB nur gelte, wenn der Antragsberechtigte nicht
schon vorher, als dies noch nicht notwendig war, einen
Strafantrag gestellt, d. h. den Willen bekundet habe, den
Täter bestraft zu sehen. Im vorliegenden Falle sei das
Verfahren auf Begehren der Verletzten eingeleitet worden.
Sie habe allerdings vor allem verlangt, dass der Ange-
schuldigte
verhalten werde, die Rückstände zu bezahlen,
und sie habe den Brief an das Zivilrichteramt adressiert.
Darauf komme aber nichts an. Wesentlich sei, dass sie
ihre Eingabe als Klage wegen böswilliger Nichterfüllung
der Unterstützungspflicht bezeichnet und auf die bisher
in dieser Angelegenheit ergangenen Akten des Gerichts
verwiesen habe. Mit diesen
Akten meine sie die drei
schon
früher stattgefundenen Strafverfahren. Daher sei
aus ihrer Zuschrift eindeutig der Wille erkennbar, den
Angeschuldigten bestraft zu sehen. Die Adressierung an
die Zivilabteilung ändere nichts, da nach kantonalem
Prozessrecht die Einreichung eines Begehrens bei der
falschen Amtsstelle dem Gesuchsteller nicht zu schaden
vermöge. Damit sei der Strafantrag als gestellt zu betrach-
!
L
Strafgesetzbuch. No 14. 47
ten. Der Umstand, dass die Strafklägerin am 16. Januar
1951 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26.
Februar 1951 entgegengenommen habe und sich an der
Verhandlung habe vertreten lassen, bestätige übrigens,
dass die
Klage vom 10. November 1950 als Strafantrag
zu betrachten gewesen sei. Übrigens sei auch die Zuschrift
der Klägerin vom 16. Mai 1951 Strafantrag. Da die Ver-
nachlässigung der Unterstützungspflicht Dauerdelikt sei
g?lte ein wngen. dieses Yergehens gestellter Strafantra
mcht nur fur die letzten drei Monate, sondern für die
ganze
Dnuer des. deliktischen Zustandes. Im vorliegenden
Falle beziehe er sich aber nur auf die Zeit bis 10. November
1950, denn die Zuschrift vom 16. Mai 1951 verlange
bloss die
Fortsetzung des am 10. November 1950 einge-
leiteten Verfahrens.
G. -Poch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers
a die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die
Emgab :vom 10. November 1950 sei kein Strafantrag. Die
gegenteilige Auffassung des Obergerichts widerspreche
Art. 28 StGB. Selbst wenn am 10. November 1950 Straf-
antrag gestellt worden wäre, hätte Frau Genne binnen drei
onnten nac dem 5. Januar 1951 einen neuen Strafantrag
enre1chen mussen (Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Durch
einen am 16. Mai 1951 eingereichten Strafantrag wäre
nur das Verhalten des Angeschuldigten seit dem 16. Fe-
bruar 1951 erfasst worden ; das Obergericht stelle aber
ausdrücklich fest, dass nur das Verhalten bis 10. November
1950 Gegenstand des Verfahrens bilde.
. D. :--- er .Verteidiger der Hectorine Genne beantragt,
die N1chtigke1tsbeschwerde sei unter Kosten-und Entschä-
digungsfolge abzuweisen. Er begründet seinen Antrag nicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revi-
dierte
Fassung des Art. 217 StGB, wie sie durch Bundes-
gesetz
vom 5. Oktober 1950 eingeführt worden ist, lässt
Strafgesetzbuch. N° 14.
die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten nur
noch auf Antrag verfolgen. Daher gilt Art. 339 Ziff. 2,
lautend: Wenn für eine strafbare Handlung, die nach
dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war,
dieses Gesetz
einen Strafantrag erfordert, so läuft die
Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes
an. -War die Verfolgung bereits eingeleitet,
so
wird sie nur auf Antrag fortgeführt.
Diese Bestimmung will nicht sagen, dass eine bereits
eingeleitete Verfolgung auch dann nur auf Antrag fort-
zuführen sei, wenn ein Strafantrag, obschon das frühere
Gesetz einen solchen
nicht verlangte, schon vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt worden war. Es
wäre sinnlos, den Antragsberechtigten zu verhalten, dass
er den schon unter dem alten Gesetz formgerecht kund-
gegebenen Willen, der Täter solle bestraft werden, nach
Inkrafttreten des neuen Gesetzes nochmals äussere. Art.
339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB will lediglich verhüten, dass eine
ohne den Willen des Verletzten eingeleitete Verfolgung
unter der Herrschaft des neuen Gesetzes ohne den nun-
mehr erforderlichen Strafantrag fortgesetzt werde. Gewiss
kann es Fälle geben, in denen ein Verletzter Bestrafung
verlangt, weil das Verfahren von Amtes wegen ohnehin
angehoben würde, während er einen Antrag nicht stellte;
wenn er wüsste, dass er allein damit den Anstoss zur Ver-
folgung gebe. Wer die Verantwortung für die Bestrafung
nicht auf sich nehmen will, kann jedoch den Strafantrag
zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht
verkündet ist (Art. 31 StGB). Tut er das nicht, so besteht
kein Grund zur Annahme, dass ihm die Strafverfolgung,
die
er unter der Herrschaft des alten Rechts selber bean-
tragt hat, widerstrebe. Die Wiederholung des Strafantrages
hat auch nicht den Sinn, dass der Angeschuldigte die
Möglichkeit
erhalte, den Streit vergleichsweise zu erledigen,
wie
der Beschwerdeführer meint. Abgesehen davon, dass
das Strafgesetzbuch nicht vorschreibt, dem Angeschul-
digten müsse Gelegenheit gegeben werden, den Verletzten
Strafgesetzbuch. No 14. 49
zum Rückzug des Antrages zu veranlassen, steht es dem
Angeschuldigten auch ohne förmliche Mitteilung des
Strafantrages frei, mit dem Verletzten zwecks Verstän-
digung Fühlung zu nehmen, nachdem er weiss, dass das
Vergehen durch Gesetzesänderung zum Antragsdelikt ge-
worden
ist. Auch der Beschwerdeführer hätte dazu Gele-
genheit gehabt, nachdem das Amtsgericht am 26. Februar
1951 die Beurteilung eigens deshalb ausgesetzt hatte, damit
er seinen guten Willen beweisen könne.
2. -
Wo und in welcher Form der Strafantrag zu
stellen ist, sagt das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt
das dem Verfahrensrecht, also dem kantonalen Prozess-
recht, wenn eine der kantonalen Gerichtsbarkeit unter-
stellte strafbare Handlung in Frage steht (Art. 343, 365
StGB, BGE 69 IV 198). Daher hat der Kassationshof, bei
dem mit der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Ver-
letzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Art.
269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP), nicht zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 10. November
1950, damit sie als Strafantrag gelten könne, bei der
richtigen Amtsstelle und in der richtigen Form eingereicht
habe. Frage des eidgenössischen Rechts ist lediglich, ob
diese Eingabe inhaltlich Strafantrag sei, d. h. den Willen
der Verletzten kundgebe, der. Beschwerdeführer solle wegen
der Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge bestraft werden.
Das trifft zu. Das Obergericht ist überzeugt, dass die
Beschwerdegegnerin die
Eingabe vom 10. November 1950
mit dem Willen gemacht hat, die Strafverfolgung gegen
den Beschwerdeführer zu verlangen. Das ist eine tatsäch-
liche Feststellung, an die der Kassationshof gebunden ist
(Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Geht man hievon aus, so lässt
sich die Eingabe ohne Verletzung eidgenössischen Rechts
als Kundgabe dieses Willens auslegen. Die Beschwerde-
gegnerin
hat sie ausdrücklich als Klage betreffend bös-
williger
Nichterfüllung der Unterstützungspflicht l be-
zeichnet
und zudem auf die früher ergangenen Akten
verwiesen, welche die wegen dieses Vergehens durchge-
4 AS 78 IV -1952
liO
Stre.fgesetzbuch. No lli.
führten Strafverfahren betreffen. Der Wille, dass der
Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verfolgt werden
solle,
kommt damit deutlich genug zum Ausdruck.
3. -
Da die Beschwerdegegnerin am 10. November
1950 gültig Strafantrag gestellt hat und das Inkrafttreten
des revidierten Art. 217 StGB einen neuen Antrag nicht
erforderte, stellt sich die Frage nicht, ob auf Grund des
Begehrens
vom 16. Mai 1951 der Beschwerdeführer nur
für die ihm in der Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 1951
zur Last fallende oder auch für die frühere Nichtleistung
der Unterhaltsbeiträge hätte verfolgt werden dürfen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes IOm 3. Mai 1952 i. S. K. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 11, 13, 397 StGB.
a) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht schon zu bewilli-
gen, wenn der Richter zweifelt oder zweifeln muss, dass der
Verurteilte die Tat in voller Zurechnungs!ahigkeit begangen
habe, sondern nur, wenn (durch neue Tatsachen oder Beweis-
mittel) dargetan oder glaubaft gemacht ist, dass die Zurech-
nungsfiihigkeit vermindert oder aufgehoben gewesen sei
(Erw. 1).
b) Für den das Wiederaufnahmegesuch beurteilenden Richter gilt
Art. 13 StGB nicht (Erw. 1).
c)
Wann ist gestützt auf ein neues Gutachten das Verfahren wie-
der aufzunehmen ? (Erw. 2).
d) Macht ein durch Hirnblutung herabgemindertes c niveau
intellectuel glaubhaft, dass Abtreibungsversuche in vermin-
derter Zurechnungs!ahigkeit begangen worden seien ? (Erw. 2).
Art. 11, 13 et 397 OP.
a) La revision ne saurait etre autorisee parce que le juge doute ou
doit douter que le condamne ait ete pleinement responsable
de son acte ; il faut etablir ou rendre vraisemblable, par des
faits ou des moyerui de preuve nouveaux, que la responsabilite
etait restreinte ou supprimee (consid. 1).
b) Le juge saisi de la demande de revision n'a pas a appliquer
l'art. 13 CP (consid. 1).
c)
Quand y a-t-il lieu d'autoriser la revision sur la base d'une
nouvelle expertise ? (consid. 2).
Strafgesetzbuoh. No Ili.
lil
d) Un niveau intellectuel reduit par une hemorragie cerebrale
rend-il vraisemblable que l'auteur a tente des avortements en
etat de responsabilite restreinte ? (consid. 2).
Art. 11, 13 e 397 OP.
a) La revisione non e ammissibile gia quando il giudice ha o
deve avere dei dubbi ehe il condannato sia stato pienamente
responsabile del suo atto ; occorre dimostrare o rendere vero-
simile, mediante fätti o mezzi di prova nuovi, ehe la responsa-
bilita era scemata o soppressa (consid. 1).
b) Il giudice adito con un'istanza di revisione non deve applicare
l'art. 13 CP (consid. 1).
c) Quando una nuova perizia autorizza la revisione? (consid. 2).
d) Uno stato intellettuale ridotto da un'emorragia cerebrale rende
verosimile ehe l'autore ha tentato gli aborti in uno stato di
responsabilita scemata ? (consid. 2).
A. -Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur-
teilte K. am 6. Juli 1951 wegen eines vollendeten und
mehrerer untauglicher Abtreibungsversuche, die er in den
Jahren 1948 bis 1950 begangen hatte, zu zwei Jahren
Gefängnis.
K. appellierte an das Obergericht und beantragte, er
sei psychiatrisch zu begutachten. Er legte folgenden an
seinen Verteidiger gerichteten ärztlichen Bericht )) des
Dr. med. 0. Krummenacher vom 16. Juli 1951 vor:
Im Einverständnis des Herrn K. bestätige ich, dass Herr K.
am 19. Mai 1947 genp Abend eine Hirnblutung erlitten hat, die
sich subjektiv neben Ubelkeit in einer Muskelschwäche der rechts-
seitigen Extremitäten, in einer Empfindungsstörung der rechten
Körperhälfte und in einer Sehstörung in Form von Doppelt-
sehen, objektiv in gesteigerten Sehnenreflexen rechts und in einer
gekreuzten Augenmuskellähmung bei einem relativ hohen Blut-
druckwert von 190/100 mm Hg. äusserte.
Die Folgen dieser Hirnblutung liegen sowohl auf somatischem
als auch auf psychischem Gebiet.
a) Somatische Folgen : Unter dem Einfluss der medikamentö-
sen Behandlung wurden die Empfindungsstörungen in der rechten
Körperhälfte und die Muskelschwäche der rechtsseitigen Extremi-
täten fast völlig zum Verschwinden gebracht, während die Augen-
muskellähmung leider unbeeinflusst blieb und heute persistiert.
Herr K. arbeitet somit seit jener Hirnblutung unter erschwerten
Bedingungen, da jedes Auge für sich ein Bild liefert und die beiden
Bilder nicht aufeinander passen ; Herr K. sieht bei gewöhnlichem
Hinsehen doppelt. Eine Congruenz der Bilder kommt bei ihm nur
bei einer ganz bestimmten Blickrichtung zustande ; das Auf-
suchen und Einhalten dieser Blickrichtung bedeutet aber eine
wesentliche Komplikation des Arbeitsganges, führt zu vorzeitiger
Ermüdung und reduzierter Leistung.
b) Psychische Folgen : Herr K. ist von Natur aus etwas de-