Art. 217 StGB, art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; complaint requirement after statutory revision. A criminal complaint validly filed under the former law need not be renewed after a revision that newly makes the offense prosecutable only on complaint, if the injured party had already clearly manifested the will to have the offender punished. Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB serves only to prevent continuation of proceedings initiated without the injured party’s will. Whether the complaint was lodged before the competent cantonal authority and in proper form is governed by cantonal procedural law; on federal complaint review, only the substantive content of the filing is relevant (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. N 13. einem Angehörigen , wie Art. 217 StGB voraussetzt. Das Gemeinwesen tritt, soweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei der Unterstützung nach Art. 329 Abs. 3 ZGB der Fall ist. Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts für die Subrogation des Unterstützungsan- spruches gegenüber Verwandten sprechen (BGE 41 III 4ll, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelten auch für die Subrogation des Unterhaltsanspruches gegenüber den lei- stungsfähigen Eltern eines Minderjährigen (BGE 71 IV 204), insbesondere einer aussererehelichen Mutter. Auch hat der subrogierte Anspruch seinen Grund im Familien- recht, ist also familienrechtlich J im Sinne des Art. 217 Abs. l StGB. Er besteht von Gesetzes wegen, ohne dass die aussereheliche Mutter in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren zur Zahlung verurteilt worden sei. Vorbehalten bleibt der Verpflichteten, die auf Zahlung belangt oder wegen Nichterfüllung strafrechtlich verfolgt wird, der Einwand, dass der Unterhaltsanspruch nicht die geltend gemachte Höhe erreiche. Im vorliegenden Falle ist jedoch dieser Einwand nicht am Platze, da die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 1945 schriftlich die Leistung des sehr bescheidenen Betrages von monatlich Fr. 20.-versprochen hat und die Vorinstanz ihr höhere Leistungen nicht zugemutet hat. Inwiefern auf diese Verpflichtung, die das Wesentliche, nämlich die Höhe des Beitrages, festhält und deren Sinn nach den Umständen auch sonst klar ist, nicht sollte abgestellt werden dfufen, ist nicht einzusehen. Da das Obergericht nicht erklärt, dass die Beschwerdeführerin mehr als monatlich Fr. 20.- hätte leisten sollen, ist auch die Kritik des Verteidigers am Urteil des Landgerichtes Uri vom 11. Mai 1943, das der Beschwerdeführerin in der mit dem bedingten Straf- aufschub verbundenen Weisung monatliche Zahlungen von Fr. 30.-zugemutet hat, unangebracht. Sie könnte aber auch sonst nicht gehört werden.
f Strafgesetzbuch. N 14. 41i 14. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Poeh gegen Genne.
Art. 28 StGB. Form und Inhalt des Strafantrages (Erw. 2).
Strafgesetzbuch. No 14. Das Amtsgericht setzte das Verfahren fort und verur- teilte Poch am 5. September 1951 wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten zu zwei Monaten Gefängnis. Frau Genne hatte sich an der Verhandlung als Klägerin vertreten lassen. B. -Poch beantragte dem Obergericht des Kantons Solothurn, das Urteil des Amtsgerichts sei zu kassieren. Er machte un1'er anderem geltend, durch die Revision des Art. 217 StGB dürfe seit 5. Januar 1951 die Vernach- lässigung der Unterstützungspflichten nur noch auf An- trag verfolgt werden. Gemäss Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB hätte das Verfahren nur gestützt auf Antrag weiterge- führt werden dürfen. Ein solcher sei aber erst am 16. Mai 1951 gestellt worden. Er könne, weil er verspätet gestellt worden sei, nur auf die Zeit vom 17. Februar 1951 weg wirken. Das Obergericht wies am 23. Oktober 1951 das Kassa- tionsbegehren ab. Es führte aus, dass Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nur gelte, wenn der Antragsberechtigte nicht schon vorher, als dies noch nicht notwendig war, einen Strafantrag gestellt, d. h. den Willen bekundet habe, den Täter bestraft zu sehen. Im vorliegenden Falle sei das Verfahren auf Begehren der Verletzten eingeleitet worden. Sie habe allerdings vor allem verlangt, dass der Ange- schuldigte verhalten werde, die Rückstände zu bezahlen, und sie habe den Brief an das Zivilrichteramt adressiert. Darauf komme aber nichts an. Wesentlich sei, dass sie ihre Eingabe als Klage wegen böswilliger Nichterfüllung der Unterstützungspflicht bezeichnet und auf die bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Akten des Gerichts verwiesen habe. Mit diesen Akten meine sie die drei schon früher stattgefundenen Strafverfahren. Daher sei aus ihrer Zuschrift eindeutig der Wille erkennbar, den Angeschuldigten bestraft zu sehen. Die Adressierung an die Zivilabteilung ändere nichts, da nach kantonalem Prozessrecht die Einreichung eines Begehrens bei der falschen Amtsstelle dem Gesuchsteller nicht zu schaden vermöge. Damit sei der Strafantrag als gestellt zu betrach- ! L Strafgesetzbuch. No 14. 47 ten. Der Umstand, dass die Strafklägerin am 16. Januar 1951 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Februar 1951 entgegengenommen habe und sich an der Verhandlung habe vertreten lassen, bestätige übrigens, dass die Klage vom 10. November 1950 als Strafantrag zu betrachten gewesen sei. Übrigens sei auch die Zuschrift der Klägerin vom 16. Mai 1951 Strafantrag. Da die Ver- nachlässigung der Unterstützungspflicht Dauerdelikt sei g?lte ein wngen. dieses Yergehens gestellter Strafantra mcht nur fur die letzten drei Monate, sondern für die ganze Dnuer des. deliktischen Zustandes. Im vorliegenden Falle beziehe er sich aber nur auf die Zeit bis 10. November 1950, denn die Zuschrift vom 16. Mai 1951 verlange bloss die Fortsetzung des am 10. November 1950 einge- leiteten Verfahrens. G. -Poch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers a die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Emgab :vom 10. November 1950 sei kein Strafantrag. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts widerspreche Art. 28 StGB. Selbst wenn am 10. November 1950 Straf- antrag gestellt worden wäre, hätte Frau Genne binnen drei onnten nac dem 5. Januar 1951 einen neuen Strafantrag enre1chen mussen (Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Durch einen am 16. Mai 1951 eingereichten Strafantrag wäre nur das Verhalten des Angeschuldigten seit dem 16. Fe- bruar 1951 erfasst worden ; das Obergericht stelle aber ausdrücklich fest, dass nur das Verhalten bis 10. November 1950 Gegenstand des Verfahrens bilde. . D. :--- er .Verteidiger der Hectorine Genne beantragt, die N1chtigke1tsbeschwerde sei unter Kosten-und Entschä- digungsfolge abzuweisen. Er begründet seinen Antrag nicht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Strafgesetzbuch. N° 14. die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten nur noch auf Antrag verfolgen. Daher gilt Art. 339 Ziff. 2, lautend: Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. -War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt. Diese Bestimmung will nicht sagen, dass eine bereits eingeleitete Verfolgung auch dann nur auf Antrag fort- zuführen sei, wenn ein Strafantrag, obschon das frühere Gesetz einen solchen nicht verlangte, schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt worden war. Es wäre sinnlos, den Antragsberechtigten zu verhalten, dass er den schon unter dem alten Gesetz formgerecht kund- gegebenen Willen, der Täter solle bestraft werden, nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nochmals äussere. Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB will lediglich verhüten, dass eine ohne den Willen des Verletzten eingeleitete Verfolgung unter der Herrschaft des neuen Gesetzes ohne den nun- mehr erforderlichen Strafantrag fortgesetzt werde. Gewiss kann es Fälle geben, in denen ein Verletzter Bestrafung verlangt, weil das Verfahren von Amtes wegen ohnehin angehoben würde, während er einen Antrag nicht stellte; wenn er wüsste, dass er allein damit den Anstoss zur Ver- folgung gebe. Wer die Verantwortung für die Bestrafung nicht auf sich nehmen will, kann jedoch den Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist (Art. 31 StGB). Tut er das nicht, so besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm die Strafverfolgung, die er unter der Herrschaft des alten Rechts selber bean- tragt hat, widerstrebe. Die Wiederholung des Strafantrages hat auch nicht den Sinn, dass der Angeschuldigte die Möglichkeit erhalte, den Streit vergleichsweise zu erledigen, wie der Beschwerdeführer meint. Abgesehen davon, dass das Strafgesetzbuch nicht vorschreibt, dem Angeschul- digten müsse Gelegenheit gegeben werden, den Verletzten Strafgesetzbuch. No 14. 49 zum Rückzug des Antrages zu veranlassen, steht es dem Angeschuldigten auch ohne förmliche Mitteilung des Strafantrages frei, mit dem Verletzten zwecks Verstän- digung Fühlung zu nehmen, nachdem er weiss, dass das Vergehen durch Gesetzesänderung zum Antragsdelikt ge- worden ist. Auch der Beschwerdeführer hätte dazu Gele- genheit gehabt, nachdem das Amtsgericht am 26. Februar 1951 die Beurteilung eigens deshalb ausgesetzt hatte, damit er seinen guten Willen beweisen könne. 2. - Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist, sagt das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt das dem Verfahrensrecht, also dem kantonalen Prozess- recht, wenn eine der kantonalen Gerichtsbarkeit unter- stellte strafbare Handlung in Frage steht (Art. 343, 365 StGB, BGE 69 IV 198). Daher hat der Kassationshof, bei dem mit der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Ver- letzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP), nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 10. November 1950, damit sie als Strafantrag gelten könne, bei der richtigen Amtsstelle und in der richtigen Form eingereicht habe. Frage des eidgenössischen Rechts ist lediglich, ob diese Eingabe inhaltlich Strafantrag sei, d. h. den Willen der Verletzten kundgebe, der. Beschwerdeführer solle wegen der Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge bestraft werden. Das trifft zu. Das Obergericht ist überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 10. November 1950 mit dem Willen gemacht hat, die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu verlangen. Das ist eine tatsäch- liche Feststellung, an die der Kassationshof gebunden ist (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Geht man hievon aus, so lässt sich die Eingabe ohne Verletzung eidgenössischen Rechts als Kundgabe dieses Willens auslegen. Die Beschwerde- gegnerin hat sie ausdrücklich als Klage betreffend bös- williger Nichterfüllung der Unterstützungspflicht l be- zeichnet und zudem auf die früher ergangenen Akten verwiesen, welche die wegen dieses Vergehens durchge- 4 AS 78 IV -1952
liO Stre.fgesetzbuch. No lli. führten Strafverfahren betreffen. Der Wille, dass der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verfolgt werden solle, kommt damit deutlich genug zum Ausdruck. 3. - Da die Beschwerdegegnerin am 10. November 1950 gültig Strafantrag gestellt hat und das Inkrafttreten des revidierten Art. 217 StGB einen neuen Antrag nicht erforderte, stellt sich die Frage nicht, ob auf Grund des Begehrens vom 16. Mai 1951 der Beschwerdeführer nur für die ihm in der Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 1951 zur Last fallende oder auch für die frühere Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge hätte verfolgt werden dürfen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 15. Urteil des Kassationshofes IOm 3. Mai 1952 i. S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 11, 13, 397 StGB. a) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht schon zu bewilli- gen, wenn der Richter zweifelt oder zweifeln muss, dass der Verurteilte die Tat in voller Zurechnungs!ahigkeit begangen habe, sondern nur, wenn (durch neue Tatsachen oder Beweis- mittel) dargetan oder glaubaft gemacht ist, dass die Zurech- nungsfiihigkeit vermindert oder aufgehoben gewesen sei (Erw. 1). b) Für den das Wiederaufnahmegesuch beurteilenden Richter gilt Art. 13 StGB nicht (Erw. 1). c) Wann ist gestützt auf ein neues Gutachten das Verfahren wie- der aufzunehmen ? (Erw. 2). d) Macht ein durch Hirnblutung herabgemindertes c niveau intellectuel glaubhaft, dass Abtreibungsversuche in vermin- derter Zurechnungs!ahigkeit begangen worden seien ? (Erw. 2). Art. 11, 13 et 397 OP. a) La revision ne saurait etre autorisee parce que le juge doute ou doit douter que le condamne ait ete pleinement responsable de son acte ; il faut etablir ou rendre vraisemblable, par des faits ou des moyerui de preuve nouveaux, que la responsabilite etait restreinte ou supprimee (consid. 1). b) Le juge saisi de la demande de revision n'a pas a appliquer l'art. 13 CP (consid. 1). c) Quand y a-t-il lieu d'autoriser la revision sur la base d'une nouvelle expertise ? (consid. 2). Strafgesetzbuoh. No Ili. lil d) Un niveau intellectuel reduit par une hemorragie cerebrale rend-il vraisemblable que l'auteur a tente des avortements en etat de responsabilite restreinte ? (consid. 2). Art. 11, 13 e 397 OP. a) La revisione non e ammissibile gia quando il giudice ha o deve avere dei dubbi ehe il condannato sia stato pienamente responsabile del suo atto ; occorre dimostrare o rendere vero- simile, mediante fätti o mezzi di prova nuovi, ehe la responsa- bilita era scemata o soppressa (consid. 1). b) Il giudice adito con un'istanza di revisione non deve applicare l'art. 13 CP (consid. 1). c) Quando una nuova perizia autorizza la revisione? (consid. 2). d) Uno stato intellettuale ridotto da un'emorragia cerebrale rende verosimile ehe l'autore ha tentato gli aborti in uno stato di responsabilita scemata ? (consid. 2). A. -Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur- teilte K. am 6. Juli 1951 wegen eines vollendeten und mehrerer untauglicher Abtreibungsversuche, die er in den Jahren 1948 bis 1950 begangen hatte, zu zwei Jahren Gefängnis. K. appellierte an das Obergericht und beantragte, er sei psychiatrisch zu begutachten. Er legte folgenden an seinen Verteidiger gerichteten ärztlichen Bericht )) des Dr. med. 0. Krummenacher vom 16. Juli 1951 vor: Im Einverständnis des Herrn K. bestätige ich, dass Herr K. am 19. Mai 1947 genp Abend eine Hirnblutung erlitten hat, die sich subjektiv neben Ubelkeit in einer Muskelschwäche der rechts- seitigen Extremitäten, in einer Empfindungsstörung der rechten Körperhälfte und in einer Sehstörung in Form von Doppelt- sehen, objektiv in gesteigerten Sehnenreflexen rechts und in einer gekreuzten Augenmuskellähmung bei einem relativ hohen Blut- druckwert von 190/100 mm Hg. äusserte. Die Folgen dieser Hirnblutung liegen sowohl auf somatischem als auch auf psychischem Gebiet. a) Somatische Folgen : Unter dem Einfluss der medikamentö- sen Behandlung wurden die Empfindungsstörungen in der rechten Körperhälfte und die Muskelschwäche der rechtsseitigen Extremi- täten fast völlig zum Verschwinden gebracht, während die Augen- muskellähmung leider unbeeinflusst blieb und heute persistiert. Herr K. arbeitet somit seit jener Hirnblutung unter erschwerten Bedingungen, da jedes Auge für sich ein Bild liefert und die beiden Bilder nicht aufeinander passen ; Herr K. sieht bei gewöhnlichem Hinsehen doppelt. Eine Congruenz der Bilder kommt bei ihm nur bei einer ganz bestimmten Blickrichtung zustande ; das Auf- suchen und Einhalten dieser Blickrichtung bedeutet aber eine wesentliche Komplikation des Arbeitsganges, führt zu vorzeitiger Ermüdung und reduzierter Leistung. b) Psychische Folgen : Herr K. ist von Natur aus etwas de-