Art. 62 MFG; unlawful appropriation of a motor vehicle and not its use is punishable; the offense is complete upon taking the vehicle, so subsequent driving does not constitute a continuation of the offense. The court follows the German and Italian wording over the French version and emphasizes that the provision aims to prevent the unauthorized taking at its source. Absent an express statutory basis, conduct after completion of the offense cannot be subsumed under the same provision merely because it furthers the original intent (consid. 1). Consequently, accomplice liability cannot be founded on passive acquiescence to the continued use of the vehicle where that use is not itself punishable under Art. 62 MFG (consid. 2).
Postverkehr. N° 16. ren, würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe in einem Ausmasse konkurrenzieren, das den Zweck des Postregals gefährdete. Ob im einzelnen Falle die erreichten Einnahmen gross oder klein sind und in welchem Ver- hältnis sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers stehen, ist nicht entscheidend. Was dem einen im Kleinen erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch tun ; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja ver- nichtende Konkurrenz entstehen. Aus der gleichen Über- legung kann nichts darauf ankommen, ob der Inhaber des nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regel- mässigen Fahrten viele oder wenige Personen befördert und ob er sein Verkehrsmittel jeder beliebigen oder nur zum vornherein bestimmten Personen offen hält; das für das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach Einnahmen ist auch möglich bei Betrieben, die nur für einen eng begrenzten Kundenkreis, allenfalls sogar für einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der konzessionierten Unternehmen etwas darauf an, ob der Täter aus der regelmässigen Personenbeförderung einen Hauptberuf macht, ob sie ihm nur Nebenbeschäftigung ist oder ob sie sich, wie im vorliegenden Falle, ohne zu- sätzlichen Zeitaufwand mit dem ordentlichen Berufe ver- binden lässt. 4. -Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwer- deführer gewerbemässig gehandelt und ist zu Recht nach Art. 62 Abs. 1 PVG bestraft worden. Er hat durch seine seit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht be- grenzte Beförderung von anfänglich zwei und später drei Personen mittels regelmässiger Fahrten planmässig ein Einkommen erzielt. Selbst wenn die von den Fahrgästen bezahlten Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.-) nur Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht in guten Treuen behauptet werden kann, so hätte der Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne finanziellen Nutzen gezogen, dass ihn die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte Stra.ssenverkehr. No 17.
billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht oder unentgeltlich aufgenommen hätte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 17. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 62 MFG. Nur die Aneignung des Fahrzeuges, nicht auch dessen Gebrauch, ist strafbar. L'art. 62 LA punit la soustraction du vehicule, non son emploi. L'art. 62 LA punisce la sottrazione del veicolo, non il suo uso. A. -Am Abend des 8. Dezember 1950 schlug Kaspar Oehen dem Werner Stutz und zwei weiteren Burschen, mit denen er sich in einem Wirthaus in Sursee aufhielt, eine Autofahrt nach Kottwil vor. Er wollte zu diesem Zwecke in der Garage Kugler einen Personenwagen mieten. Da er Kugler nicht antraf, eignete er sich einen in der Garage stehenden Wagen zum Gebrauche an. Er holte damit die im Wirtshaus wartenden Burschen ab und begann mit ihnen die geplante Fahrt. Vor Mauensee teilte er dem neben ihm sitzenden Stutz mit, dass er Kugler nicht angetroffen und daher den Wagen eigenmächtig wegge- nommen habe. Stutz wendete nichts ein. Die Fahrt ging kurz darauf zu Ende, weil Oehen, der angetrunken war, über ein Strassenbord hinausfuhr. B. -Am 11. Oktober 1951 verurteilte das Amtsgericht Sursee Oehen unter anderem wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 62 MFG). Den Stutz büsste es wegen c Gehilfenschaft zum unerlaubten Ge-
64 Strassenverkehr. No 17. brauche eines rechtswidrig entwendeten Automobils mit Fr. 40.-. Es führte aus, eine Teilnahme an der Wegnahme des Wagens könne Stutz nicht . nachgewiesen werden. Indes dürfte es nicht der Sinn des Gesetzes sein, die eigentliche Strolchenfahrt, d. h. das Fahren mit einem rechtswidrig weggenommenen Wagen, straffrei zu lassen. Selbst wenn der Tatbestand des Art. 62 MFG schon durch die in Gebrauchsabsicht vorgenommene rechtswidrige An- eignung erfüllt sei, müsse doch auch die Weiterführung der Tat, die Verwirklichung der Absicht, als deliktisch betrachtet werden ; der französische Text des. Gesetzes, der von utiliser sans droit spreche, lege diese Auslegung nahe. Bei diesem unerlaubten Fahren habe Stutz seinen Kameraden moralisch unterstützt, indem er unterlassen habe, ihn zum Abbruch der Fahrt aufzufordern. Darin liege Gehülfenschaft. 0. -Stutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Busse sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, das Vergehen des Art. 62 MFG sei beendet gewesen, als er davon Kenntnis erhalten habe ; er habe also nicht mehr Gehülfenschaft leisten können. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie pflichtet unter Berufung auf den französischen Text des Art. 62 MFG der Auffassung des Amtsgerichtes bei. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
rendre coupable d'un vol, utilise sans droit un vehicule automobile, est puni ... Nach dieser Fassung zieht der Gebrauch Strafe nach sich, die Aneignung dagegen nicht. Der Kassationshof hat in BGE 73 IV 42 dem deutschen und dem italienischen Text den Vorzug gegeben (vgl. auch BGE 64 I 416 ff.). An dieser Auffassung ist festzu- halten. Dass Art. 62 MFG unter anderem auch die Ver- kehrssieherheit schützen will (BGE 73 IV 40), widerlegt sie nicht. Wer wegen der auf der Aneignung stehenden Strafe von der Wegnahme des Fahrzeuges absieht, unter- lässt damit auch die. Strolchenfahrt. Die Unterdrückung der Aneignung wirkt sich also mittelbar auch zugunsten der Verkehrssicherheit aus. Es bestand kein Grund, in Art. 62 MFG über diesen mittelbaren Schutz hinauszu- gehen. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ein im öffentlichen Verkehr stehendes Fahrzeug stel- len andere Bestimmungen des Motorfahrzeuggesetzes unter Strafe (insbesondere Art. 58 und 59), und gegen konkrete Gefährdung richtet sich Art. 237 StGB. Durch Erlass des Art. 62 MFG wollte der Gesetzgeber dem Übel an der Wurzel beikommen, den Strolchenfahrer schon bei der Aneignung des Fahrzeuges zur Verantwortung ziehen, nicht erst wenn er sich in den öffentlichen Verkehr ein- geschaltet hat und wie jeder andere Führer den entspre- chenden Strafbestimmungen untersteht. Damit dient Art. 62 zugleich den Interessen der Eigentümer und Halter der Fahrzeuge, ein Zweck, auf den schon in BGE 73 IV 40 hingewiesen worden ist. Wollte die Bestimmung den Gebrauch, nicht die Wegnahme des Fahrzeuges mit Strafe bedrohen, so wäre nicht zu verstehen, weshalb die Fälle, wo das Fahrzeug gestohlen worden ist, ausgenommen werden ; das Führen eines gestohlenen Fahrzeuges ist unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung nichts wesentlich anderes als das Führen eines zum Gebrauch entwendeten Wagens. Dass Art. 62 die Fälle von Diebstahl ausnimmt, erklärt sich daraus, dass dieser beim Erlass des Gesetzes vom kantonalen Recht niit Strafe bedroht war 5 AS 78 IV -1952
66 Straasenverkehr. N° 17. und heute dem Art. 137 StGB untersteht. Der strafrecht- liche Schutz durch das kantonale Recht gegen die Ent- wendung zum Gebrauch war dagegen ungenügend. Dass Art. 62 MFG die. Aneignung, nicht erst den Gebrauch unter Strafe stellen will, kommt übrigens selbst in der französischen Fassung zum Ausdruck, in welcher der Randtitel Entwendung zum Gebrauch mit vol d'usa- ge ll, nicht etwa mit (( usage d'un vehicule soustrait )) wieder- gegeben ist. Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung unter Strafe steht, so kann das Vergehen nicht durch den Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre nur möglich, wenn man den deutschen und den italieni- schen Text einerseits und den französischen anderseits miteinander verbände, d. h. einen Sinn in das Gesetz hineinlegte, der durch keine der drei Fassungen gedeckt ist. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung eines Deliktes in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B. für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälsch- ter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 MStG) geschehen ist. Es wäre übri- gens verwunderlich, wenn das Fahren mit einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar wäre, nachdem Art. 62 MFG den Gebrauch eines gestoh- lenen Fahrzeuges straflos lässt und auch Art. 137 StGB dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe an- droht. 2. -Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von .Art. 62 MFG nicht erfasst wird, kann der Beschwerde- Strassenverkehr. No 18.
führer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht strafbarer Gehülfenschaft schuldig gemacht haben. Ob in seinem passiven Verhalten überhaupt eine Hülfe im Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe dahingestellt. Demnaeh erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951 gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückgewiesen. 18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothnm. l. Art. 65 Abs. 3 MPG, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverbot als Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug- gesetz ist zulässig. 2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen- heit der trafe überprüfen ?