Art. 65 Abs. 3 MFG; Art. 334, 56 StGB; Zulässigkeit des Wirtshausverbotes als Nebenstrafe bei Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes. Die Verweisung des Art. 65 Abs. 3 MFG auf den ersten Abschnitt des Bundesstrafrechts erfasst nach Inkrafttreten des StGB die allgemeinen Strafbestimmungen des StGB, namentlich auch die Nebenstrafen, soweit das Spezialgesetz keine klare abschliessende Sonderregelung trifft. Eine solche Ausnahme ist beim MFG nicht gegeben. Der Entzug des Führerausweises nach Art. 13 MFG ist als verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahme nicht mit der strafrechtlichen Nebenstrafe des Wirtshausverbotes gleichzusetzen. Die Angemessenheit einer zulässigen Nebenstrafe unterliegt nur der beschränkten Kassationskontrolle; eingegriffen wird bloss bei Ermessensüberschreitung bzw. offensichtlich unhaltbarer Strafzumessung (vgl. Art. 63 StGB).
Stra8senverkehr. N° 17. und heute dem Art. 137 StGB untersteht. Der strafrecht- liche Schutz durch das kantonale Recht gegen die Ent- wendung zum Gebrauch war dagegen ungenügend. Dass Art. 62 MFG die. Aneignung, nicht erst den Gebrauch unter Strafe stellen will, kommt übrigens selbst in der französischen Fassung zum Ausdruck, in welcher der Randtitel Entwendung zum Gebrauch mit vol d'usa- ge ,nicht etwa mit usage d'un vehicule soustrait wieder- gegeben ist. Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung unter Strafe steht, so kann das Vergehen nicht durch den Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre nur möglich, wenn man den deutschen und den italieni- schen Text einerseits und den französischen anderseits miteinander verbände, d. h. einen Sinn in das Gesetz hineinlegte, der durch keine der drei Fassungen gedeckt ist. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung eines Deliktes in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B. für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälsch- ter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 MStG) geschehen ist. Es wäre übri- gens verwunderlich, wenn das Fahren mit einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar wäre, nachdem Art. 62 MFG den Gebrauch eines gestoh- lenen Fahrzeuges straflos lässt und auch Art. 137 StGB dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe an- droht. 2. -Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von Art. 62 MFG nicht erfasst wird, kann der Beschwerde- Strassenverkehr. N° 18.
führer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht strafbarer Gehülfenschaft schuldig gemacht haben. Ob in seinem passiven Verhalten überhaupt eine Hülfe J im Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe dahingestellt. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951 gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückgewiesen. 18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solotbnm. l. Art. 65 Abs. 3 MJJ'G, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverhot als Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug- gesetz ist zulässig. 2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen- heit der trafe überprüfen ?
Stra.ssenverkehr. N° 18. stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten Motorwagen zusammen. Die Insassen beider Automobile wurden verletzt, und es entstand erheblicher Sachschaden. Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte sich Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung des Alkoholgehaltes Blut entziehen zu lassen. Er roch stark nach Alkohol, stotterte und hatte einen auffallend schwankenden Gang. B. -Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte das Amtsgericht Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und Art. 75 Abs. 1 lit. b MFV zu Fr. 300.-Busse und untersagte ihm in Anwendung des Art. 56 StGB den Besuch von Wirtschaften auf dem Gebiete der ganzen Schweiz für die Dauer eines Jahres. Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Ober- gericht des Kantons Solothurn bestätigte es indessen mit Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete der Auffassung des Appellanten, dass Art. 56 StGB auf Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei, unter Hinweis auf Art. 333 StGB nicht bei. 0. -Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Wirtshausverbot sei aufzuheben. Er macht geltend, Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundes- strafrecht subsidiär Anwendung finde. Unter der Herr- schaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre darin einig gewesen, dass die Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts für die nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht angewendet werden könnten, weil dieses Gesetz für die Verletzung seiner Vorschriften die Strafen erschöpfend auf- zähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des Strafgesetzbuches nicht geändert worden. Nach wie vor sei eine Erweiterung des in sich geschlossenen Strafen- systems des MFQ durch die Nebenstrafen des StGB nicht zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus Strassenverkehr. N° 18.
einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor, dass einem Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrun- kenem Zustand der Führerausweis zu entziehen sei. Somit sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausver- bot noch besonders zu bestrafen und von allfälligen wei- teren Verfehlungen nach der nämlichen Richtung abzu- halten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unan- gemessen, weil er in seinem Berufe als Maler häufig auf auswärtigen Baustellen arbeite und sich dort in Wirt- schaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der Regel keine alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur Einnahme warmer Speisen solche mit Alkoholausschank besuchen. D. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strasaenverkehr. No 18. nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, obwohl dessen Art. 42 die allge- meinen Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundes- gesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar erkläre, denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und der Fassung des Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es die Strafen und Strafarten für die in ihm normierten Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte. Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahr- zeuggesetzes nicht festgehalten werden. Es ginge gegen den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3 MFG den Sinn zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im ersten Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG schlechthin, ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob Nebenstrafen zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber so gebieterisch aufgedrängt haben, dass die Fassung des Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das Stra- fensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend betrachtet hätte. Dieses Gesetz enthält denn auch mit Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei wahlweiser Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen auch verbunden werden können, keine allgemeinen Be- stimmungen über die Strafen. Insbesondere fehlen Vor- schriften über Nebenstrafen, die als abschliessende Re- gelung jener des ersten Abschnittes des Bundesstraf- rechts überhaupt hätten vorgehen können. In dieser Hin- sicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B. vom Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen und vom Bundes- gesetz über Jagd und Vogelschutz, in denen immerhin schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Neben- strafen zu finden sind (vgl. Art. 44 LMG und Art. 58 Jagdgesetz). Vollends besteht seit dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches kein Grund, der durch Art. 334 StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs. Stre.ssenverkehr. No 18.
3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach ihrem Wortlaut hat. Mochte das Strafensystem des Bun- desgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr erscheinen, wenn es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten Verhältnisse angewendet wurde -obschon bei pfilcht- gemässer Handhabung dns richterlichen Ermessens in Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen waren-, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System der Strafen und Massnahmen des schweizerischen Straf- gesetzbuches zum vornherein nicht auf die Verhältnisse der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes, passe. Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne Nebenstrafe ausgesprochen werden darf, sind im Straf- gesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die angemes- sene Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere Bundesgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen gewähr- leistet ist. Ferner enthalten die Art. 103 und 104 StGB die Milderungen, die sich für blosse Übertretungen auf- drängen; auch dadurch ist der Anwendung von Neben- strafen und Massnahmen auf Verhältnisse, auf die sie nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist schliesslich das in Art. 333 StGB zum Ausdruck kommende Bestreben des Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- buches überhaupt auf alle Taten anwenden zu lassen, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, inso- weit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf- stellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts sollen nach einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und gesühnt werden. Abweichungen gelten als Ausnahmen, und solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem Gesetz klar ergeben. Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretun- gen oder Vergehen gegen das Motorfahrzeuggesetz steht auch nicht der Umstand im Wege, dass dem angetrunke- nen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führer- ausweis zu entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmass- nahme, die verhindern will, dass der Täter während ihrer
Strassenverkehr. No 18. Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das Wirtshausverbot geht weiter. Es ist eine Strafe, die den Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen soll, nicht mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, sich zu irgend- welchen strafbaren Handlungen verleiten zu lassen. Das Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon, dass auch sonst die Massnahmen der Verwaltungsbehörden den Richter nicht davon abhalten sollen, die angemessenen Strafen auszufällen. 2. - In zweiter Linie wendet sich der Beschwerde- führer gegen das Wirtshausverbot, weil es unangemessen sei, da er sich als Maler häufig auswärts in Wirtshäusern verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweg- gründen, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters angepasst sei (Art. 63 StGB), ist indessen eine Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof nur eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen über- schreitet, d. h. ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich hartes (oder mildes) Urteil fällt. Hier ist das nicht der Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der Be- schwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch soweit sie ihn in der Ausübung seines Berufes treffen, auf sich zu nehmen, wie er auch die beruflichen Nachteile einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles und seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet werden können, hätte ertragen müssen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strassenverkehr. No 19.