Art. 31 BV, Art. 33 BV; conditions for admission to the medical profession and refusal for personal unfitness. The cantons may, in addition to the federal diploma, require personal qualities such as good repute and trustworthiness, provided the restriction is justified by police interests and remains within the limits necessary to protect the public and preserve confidence in the profession (consid. 1-2). A refusal based solely on a conviction more than ten years old is disproportionate where the applicant has since led a law-abiding life and no new facts show continued adherence to the disqualifying attitude (consid. 3). Political opinions may exceptionally be relevant only if they disclose present unreliability or a dangerous disposition; a mere unpopular political stance is not enough to bar practice (consid. 4).
Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksich- tigung auch des Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig und macht nicht geltend, dass sie unhaltbar, willkürlich sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bzw. 192 ZGB in Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rück- sicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts- oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE 63III 108, 65 III 26, 73 In 129, 78 In 123), lässt sich sehr wohl der Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspfiicht der Ehefrau auch in Betracht falle beim Entscheid darüber ob das Einkommen des Mannes so hoch sei, dass ein Teil davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG anzusprechen sei. 4. -Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Ent- scheid dagegen deshalb, weil er das Vorliegen von neuem Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe festzusetzen. Wenn der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fort- gesetzt werden, bis vom Richter festgestellt worden ist, dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. BGE 45 In 21, 53 In 26; JAEGER N. II zu Art. 265 SchKG). Der Entscheid darüber, wnlches Kapital (Reinvermögen) des Schuldners und welcher Teil seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht ausschliesslich dem Richter zu (BGE 45 In 21, 53 In 26), kann von diesem also nicht dem Betreibungsamte über- lassen werden. Die Betreibung kann nur für den vom Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortge- setzt werden und nur zur Pfändung von soviel Vermögen und Lohn des Schuldners führen, als der Richter neues Vermögen angenommen hat. Der Einwand des Bezirks- gerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein Maximalbetrag festgesetzt, weil keine konkreten Anhalts- punkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens vor-
Handels. und Gewerbefreiheit. N° 22. 117 handen seien, ist unbehelflich. Die Festsetzung des Be- trages ist unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestim- . mung nicht möglich ist, im Wege der Schätzung zu erfolgen auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und der ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten zu ArIesheim vom 24. April 1953 aufgehoben. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 22. Urteil vom 10. Juli 1953 i. S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Rem. BeuJilligung zur AU8übung de8 Arztberutes; Art. 31 BV. Inwieweit können die Kantone die Bewilligung ausser vom Fähig- keitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig machen? (Erw. 1, 2). Darf die Bewilligung verweigert werden -wegen der Verurteilung für ein mehr als 10 Jahre zurücklie- gendes Verbrechen gegen den Staat? (Erw. 3). -wegen der politischen Gesinnung? (Erw. 4). Autorisation de pratiquer la profe8sion de medecin ; art. 31 08t. Dans quelle mesure les cantons peuvent-ils faire dependre I'autori- sation non seulement du certificat de capacite, mais encore de conditions personnelles ? (consid. 1 et 2). Est-il licite de refuser I'autorisation -a cause d'une condamnation pour un crime contre I 'Etat , commis plus de dix ans auparavant ? (consid. 3). -a cause des opinions politiques du candidat ? (consid. 4). Ammi88ione al libero esercizio della medicina; a rt. 31 OF. In quale misura i Cantoni possono far dipendere l'ammissione non soltanto dal certificato di capacita, ma anche da condizioni personali ? (consid. 1 e 2). E lecito rifiutare l'anunissione -a motivo della condanna per un reato contro 10 Stato ehe risale ad oltre dieci anni ? (consid. 3). -a motivo delle opinioni politiche deI candidato ? (consid. 4) .
Aus dem Tatbestand : A. -Am 18. März 1944 wurde der 1913 geborene X., damals Medizinstudent an der Universität Bem, vom Bundesstrafgericht im Verfahren gegen Büeler, Maag und Konsorten wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eid- genossenschaft (Art. 266 StGB) und wegen Widerhandlung gegen die Demokratieschutzverordnung, begangen in den Jahren 1940/41, zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt. In den Erwägungen über die Strafzumessung wurde ausge- führt, dass -obwohl X. keine Zeichen von Einsicht und Umkehr gezeigt habe, als Akademiker gegenüber dem Lande eine erhöhte Verantwortung trage und den Fahnen- eid gebrochen habe -bloss auf 13 Monate Gefängnis erkannt und von der Einstellung in der bürgerlichen Ehren- fähigkeit abgesehen werde, damit ihm das Fortkommen nicht zu sehr erschwert werde; da er Student sei, treffe ihn die Strafe hart; er würde durch sie besonders empfind- lich getroffen, wenn sie ihm die Fortsetzung der gewählten beruflichen Laufbahn verunmöglichen würde; aus dem gleichen Grunde könnte das Gericht eine teilweise Begna- digung befürworten, falls sie nachgesucht würde. X. trat die Strafe sofort an. Nachdem er im November 1944 bedingt entlassen und für drei Jahre unter Schutz- aufsicht gestellt worden war, liess ihn die Universität Bem nach eingehender Prüfung des Falles zur Fortsetzung des Studiums zu. Er beendete dieses am 18. November 1949 mit dem medizinischen Staatsexamen. Gestützt hierauf kam er am 22. Juli 1952 bei der Sanitätsdirektion des Kantons Bem um die Bewilligung zur Ausübung des Arzt- berufes in diesem Kanton ein. Am 26. November 1952 eröffnete ihm die Sanitätsdirektion, dass sie das Gesuch dem Regierungsrat unterbreitet und dieser es in seiner Sitzung vom 25. November gestützt auf das Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 (MedG) abgewiesen habe. Als X. um Angabe der Gründe ersuchte, teilte ihm die Sanitätsdirektion durch , Handels-und Gewerbefreiheit. N0 22.
Schreiben vom 5. Dezember 1952 mit, der Regierungsrat habe abgestellt auf die Verurteilung durch das Bundes- strafgericht im Zusammenhang mit der Landesverräter- gruppe Büeler, Maag und Konsorten, bei deren Aktionen X. eine aktive Rolle gespielt habe ; die Regierung habe nicht zur Überzeugung gelangen können, dass sein Leu- mund und seine Einstellung heute einwandfrei seien. . B -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Dezem- ber 1952 beantragt Dr. X., den Beschluss des Regierungs- rates des Kantons Bern vom 25. November 1952 wegen Verletzung von Art. 31, 33 und 4 BV aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht: a) Die Handels-und Gewerbefreiheit gelte grundsätzlich auch für Ärzte. Die Kantone könnten zwar die Berufsaus- übung ausser vom Befähigungsausweis auch vom Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte abhängig machen. Von dieser Befugnis habe jedoch der Kanton Bem keinen Gebrauch gemacht. Das einzig in Betracht fallende Medizinalgesetz von 1865 schreibe in 2 als Voraussetzung für die Bewilli- gung zur Ausübung des Arztberufes lndiglich den Befä- higlmgsausweis vor, den der Beschwerdeführer beilitze. Die Verweigerung der Bewilligung verstosse gegen Art. 31 BV und sei mangels gesetzlicher Grundlage zudem will- kürlich (Art. 4 BV). b) Auch abgesehen davon erweise sich der angefoch- tene Entscheid als willkürlich, denn er bewirke gerade das, was das Bundesstrafgericht und die Universitätsbehörden auf Grund eingehender Prüfung des Falles vermeiden wollten, nämlich die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers, und dies obwohl er sich seit 11 Jahren wohl verhalten habe. c) Der angefochtene Entscheid erwähne als Verweige- rungsgrund nur die Vorstrafe. Sollten vor Bundesgericht noch andere Gründe geltend gemacht werden, so läge hierin, da der Beschwerdeführer dazu nicht angehört worden sei, eine weitere Verletzung von Art. 4 BV. G. -Der Regierungsrat des Kantons Bem beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Er verweist auf die Vor- strafe des Beschwerdeführers, den Bruch des Fahneneides und den Ausschluss aus der Armee. Wenn der Beschwerde- führer trotzdem wieder immatrikuliert worden sei, so sei dies für den Regierungsrat unerheblich. Der angefochtene Entscheid stimme mit der bundesgerichtlichen Praxis überein (BGE 42 I 18). Der Regierungsrat habe schon mehrmals Medizinalpersonen die Bewilligung zur Berufs- ausübung in Anwendung von 2 Abs. 2 MedG mangels moralischer Qualifikation verweigert. Dem Beschwerde- führer könne der Regierungsrat das Vertrauen nicht ent- gegenbringen, das er als der Öffentlichkeit verantwortliche Behörde in einen Arzt haben müsse. Jedenfalls liege nichts vor, was eine seit der Verurteilung eingetretene Wandlung der Gesinnung und des Charakters dartue (BGE 71 I 381) ; im Gegenteil beständen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der heute allgemein bekannt gewordenen Ver- brechen des Naziregimes noch immer nazionalsozialistisch gesinnt sei. So habe er gegenüber Dr. med. Y., bei dem er als Stellvertreter tätig war, eine Rede des SS-Generals Ramcke vom 29. Juli 1951 verteidigt. D. -In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest. Nachdem die Universitäts- behörden ihm die Fortsetzung des Studiums ermöglichten, gehe es nicht an, dass der Regierungsrat, der als oberste Aufsichtsbehörde über die Universität die Immatrikula- tion hätte verhindern können, die Haltung der Universi- tätsbehörden als unerheblich erkläre und ihm die Berufs- ausübung verweigere. Er habe sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten und seinen Gesinnungswechsel dadurch dokumentiert, dass er jede Beziehung zu Nationalsozia- listen abgebrochen und sich ausschliesslich seiner beruf- lichen Laufbahn gewidmet habe. Dr. Y. sei mit dem Be- schwerdeführer wegen zivilrechtlicher Differenzen ver- feindet und werde daher als Zeuge abgelehnt. Die von ihm behauptete Äusserung des Beschwerdeführers über die Rede Ramckes werde bestritten. Z., unter dessen Schutz- , .
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aufsicht der Beschwerdeführer gestanden und der ein unverdächtiger Zeuge sei, habe ihm ein gutes Zeugnis aus- gestellt. E. - Der Regierungsrat des Kantons Bern bestreitet in der Duplik, dass er die Immatrikulation des Beschwerde- führers hätte verhindern können. 'Vesentlich sei sodann nicht, ob dieser sich heute noch im nationalsozialistischen Sinne betätige , sondern ob er seine Gesinnung geändert habe. Die Unterstützung des Nationalsozialismus durch einen Arzt sei deshalb besonders schwerwiegend, weil unter den persönlichen Anforderungen, die an den Arzt zu stellen seien, die Achtung vor dem menschlichen Leben voranstehe, der Nationalsozialismus aber bekanntlich mit besonderer Hemmlungslosigkeit und Grausamkeit Men- schenleben vernichtet habe. Was der Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. Y. vorbringe, seien leere Behauptungen. Die Erklärung des Z. sei bedeutungs- los; übrigens enthalte sie die ominöse Bemerkung, dass ihm des Beschwerdeführers kritische Stellungnahme zur schweizerischen Politik im allgemeinen)) aufgefallen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
die Bewilligung zur Berufsausübung verweigert wird, brauchen nicht in einem strafbaren Verhalten zu bestehen; vom Standpunkt des Bundesrechts aus genügen irgend- welche Handlungen oder Unterlassungen, die mit der Achtung und dem Vertrauen, die der Arzt geniessen muss, nicht vereinbar sind (vgl. BGE 71 I 377 ff., 73 I 10). An sich vermag daher unter Umständen auch die politische Tätigkeit die Nichtzulassung zumArztberuf zu begründen, denn auch sie kann eine ehrlose Gesinnung oder mangelnde Zutrauenswürdigkeit offenbaren (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Oktober 1948 LS. Spirig S. 8). Das Bundesgericht kann frei prüfen, ob der angefoch- tene Entscheid die eben angeführten Grundsätze der Han- dels-und Gewerbefreiheit missachte; in tatbeständlicher Hinsicht und bei Auslegung des kantonalen Rechtes darf es nur bei Willkür eingreifen (BGE 64 I 9, 67 I 328). 2. - Der Regierungsrat des Kantons Bern leitet das Recht, die Ausübung des Arztberufes auch mangels mora- lischer Eignung zu verweigern, aus 2 Abs. 4 MedG ab. Hierin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers, nach welchem die Ausübung des Arztberufes im Kanton Bern lediglich vom Befähigungsausweis abhängig ist, keine Willkür. Zuzugeben ist allerdings, dass eine klarere Regelung wünschenswert wäre und das 1865 erlas- sene MedG in diesem Punkte als revisionsbedürftig er- scheint. Wenn jedoch 2 Abs. 4 dem Regierungsrat die Befugnis einräumt, den Medizinalpersonen die Erlaubnis zur Praxis zu entziehen, sobald besondere in der Art der Berufsausübung liegende oder sonst erhebliche Gründe es gebieten , so darf die Bewilligung beim Vorliegen solcher Gründe, wie jedenfalls ohne Willkür angenommen werden kann, vom Regierungsrat, dem die Erteilung zusteht ( 3 MedG)' auch verweigert werden; denn es leuchtet ein, dass die gleichen Gründe, die zu einem Entzug führen können, schon deren Verweigerung rechtfertigen (vgl. BGE 27 I 429, wo inbezug auf 2 Abs. 4 MedG zwischen Entzug und Verweigerung der Bewilligung nicht unter- , , I Handels-und Gewerbefreiheit. N0 22.
schieden wurde). Nach dem Wortlaut bezieht sich 2 Abs. 4 MedG freilich nur auf anderswo geprüfte Medizinal- personen . Nachdem jedoch durch die eidg. Medizinalge- setzgebung ein eidgenössischer Befähigungsausweis ge- schaffen worden ist, ist es aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht zu beanstanden, dass diese vorher erlas- sene kantonale Vorschrift gleichermassen auf alle Medizi- nalpersonen angewendet wird ohne Rücksicht auf den Ort der Prüfung. 3. -Im Schreiben vom 5. Dezember 1952 wurde die Verweigerung der vom Beschwerdeführer nachgesuchten Bewilligung hauptsächlich mit dem Hinweis auf die Ver- gehen begründet, deretwegen er am 18. März 1944 vom Bundesstrafgericht zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt und in der Folge allS der Armee ausgeschlossen worden ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als 27-jähriger Student im Jahre 1940 der Eidg. Sammlung beigetreten war, wo er als Nationalsozialist sich aktiv betätigte, als Referent auftrat, bei Gründung neuer Verei- nigungen mitwirkte usw., obwohl er wusste, dass die ganze Tätigkeit der Gruppe, der er angehörte, darauf angelegt war, den Umsturz von innen vorzubereiten, nachdem der Druck von aussen auf wirtschaftlichem Gebiet eingesetzt haben werde. Damit offenbarte er eine vaterlandsfeind- liche Einstellung, die an sich geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, die ein Arzt im Volke geniessen muss. Nun hat jedoch das Bundesstrafgericht auf bloss 13 Monate Gefängnis erkannt, von der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit abgesehen und eine teil- weise Begnadigung empfohlen, um ihm, wie im Urteil aus- geführt wird, das Fortkommen nicht zu sehr zu erschweren und die Fortsetzung des Arztstudiums nicht zu verunmög- lichen. Das ist offenbar dahin zu verstehen, dass das Gericht bei aller Betonung der Strafwürdigkeit seines lan- desverräterischen Verhaltens ihm zugute hielt, dass er aus politischer Überzeugung heraus gehandelt habe, und fand, dass seine Verfehlungen durch die Verbüssung der ver-
hängten Freiheitsstrafe, ja schon eines Teils derselben, hinreichend gesühnt seien. Die Universitätsbehörden des Kantons Bern haben sich dieser Auffassung angeschlossen, indem sie den. Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung des Falles wieder immatrikulierten und ihm so ermög- lichten, sein Studium fortzusetzen und mit dem medi- zinischen Staatsexamen abzuschliessen. Wenn der Regie- rungsrat auch beim Entscheid über die Zulassung zum Arztberuf an die Betrachtungsweise der Universitätsbe- hörden sowenig wie an diejenige des Bundesstrafgerichts gebunden ist, so Hesse sich doch seine abweichende Haltung nur rechtfertigen, wenn stichhaltige Grunde dafür vorlägen. Solche Gründe werden aber nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind seit den Ver- fehlungen des Beschwerdeführers bis heute mehr als 12 Jahre vefgangen, während welcher er nicht nur keine strafbaren Handlungen begangen, sondern sich jeder poli- tischen Betätigung im Sinne seiner früheren Einstellung enthalten hat. Diese verhältnismässig lange Zeit des Wohl- verhaltens nimmt seinen Verfehlungen, so sehr sie zu ver- urteilen sind, einen Teil ihrer herabwürdigenden Wirkung und lässt sie in einem milderen Lichte erscheinen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Juli 1948 i.S. Tobler). Dem Beschwerdeführer wegen dieser mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Verfehlungen und des als Folge derselben verfügten Ausschlusses aus der Armee die für einen Arzt erforderliche Ehrbarkeit und Achtung abzusprechen, geht zu weit. Die Verweigerung der Bewilligung wäre nur dann mit Art. 31 BV vereinbar, wenn auf Grund seither fest- gestellter neuer Tatsachen anzunehmen wäre, dass er an der verwerflichen Gesinnung, der seine Verfehlungen ent- sprangen, noch immer festhielte. 4. -Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüssung eines Teils der Strafe bedingt entlassen und stand hierauf während 3 Jahren unter Schutzaufsicht. Für diese Zeit hat ihm der Schutzaufseher, Fürsprecher Z., das beste Zeugnis ausgestellt, das, obwohl erst mit der Replik vor-
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gelegt, zu berücksichtigen ist, da es der Widerlegung neuer tatsächlicher Behauptungen dient, die der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort zur Stützung des angefochtenen Entscheids vorgebracht hat. Daraus, dass dem Schutz- aufseher des Beschwerdeführers kritische Stellungnahme zur schweizerischen Politik im allgemeinen aufgefallen ist, lässt sich schon deshalb nichts gegen den Beschwerde- führer ableiten, weil der Schutzaufseher ausdrücklich dazu bemerkt, die geäusserte Kritik sei vernünftig gewesen und habe von gesunder schweizerischer Denkweise ge- zeugt . Belastend für den Beschwerdeführer ist einzig die Be- merkung, die er Ende Juli 1951 über die Rede Ramckes gegenüber Dr. Y. getan haben soll. Es handelt sich um eine Rede, in welcher der ehemalige General Ramcke die Bedingungen nannte, unter welchen nach seiner Meinung deutsche Berufssoldaten bereit wären, für den Westen zu den Waffen zu greifen, nämlich Gleichberechtigung, Ein- stellung der Verleumdungen gegen die Verteidiger des Vaterlandes mit Einschluss der vVaffen-SS und Freilassung der sog. Kriegsverbrecher. Der Beschwerdeführer soll Ramcke auf Grund dieser Rede als ganzen Mann bezeichnet haben der den unverständigen Allüerten zu sagen wage, was sie seien, und der den Deutschen ihre Sicherheit zurückgeben werde. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Äusserung und führt näher aus, weshalb der dafür ange- führte Zeuge Dr. Y. mit ihm verfeindet und daher unglaub- würdig sei. Was er gegen Dr. Y. vorbringt, wäre, falls es zutrifft, an sich geeignet, dessen Glaubwürdigkeit z.u erschüttern. Die Annahme des Regierungsrates, dass die Aussagen des ihm bekannten und in aller Form als Zeugnn einvernommenen Dr. Y. der Wahrheit entsprechen, 1st indessen tatsächlicher Natur und könnte vom Bundes- gericht daher wohl nur auf Willkür hin geprüft werden. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben da die jedenfalls frei zu prüfende Frage, ob diese Äussernng einen vor Art. 31 BV haltbaren Grund für die
Verweigerung der Ausübung des Arztberufes bilde, zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äusserung keine irgendwie gegen die Schweiz gerichtete und für sie gefähr- liche Einstellung bekundet; vielmehr handelt es sich um die Stellungnahme zu einer politischen Frage, die das Verhältnis Deutschlands zu den Westmächten betrifft, das auch in den demokratischen Staaten nicht unumstritten ist. Es geht nicht an, daraus ohne weiteres abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr des nationalsozia- listischen Regimes in Deutschland mit den damit für die Schweiz verbundenen Gefahren wünsche und bereit sei, ähnliche strafbare Handlungen zu begehen wie die, für welche er vom Bundesstrafgericht verurteilt worden ist. Die Äusserung ist der Ausdruck einer politischen Gesin- nung, die man ablehnen kann, die aber für sich allein keinesfalls genügt, um einem Arzt, bei dem die politische Einstellung ohnehin von geringerer Bedeutung ist als beim Anwalt, die Ausübung des Berufes von vorne herein zu verunmöglichen. Bedenklicher wäre, angesichts der vom Arzt zu fordern- den Achtung vor dem menschlichen Leben, wenn der Beschwerdeführer sich die nationalsozialistische Theorie von der Zulässigkeit der Vernichtung lebensunwerten Lebens zu eigen gemacht hätte. Es fehlt jedoch jeder Beweis dafür, dass er seinerzeit diese Theorie und ihre praktische Anwendung gebilligt hätte, geschweige denn, dass er ihr heute anhängen und als Arzt nach dieser Rich- tung nicht die erforderliche Gewähr bieten würde, wie dies der Regierungsrat in der Duplik zum Ausdruck bringen zu wollen scheint. Demnach erkennt das Bntndesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. November 1952 aufgehoben.
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