Art. 3 und 7 des Abkommens vom 2. November 1929; Vollstreckbarerklärung eines deutschen Entscheids betreffend elterliche Gewalt. Rechtskräftig im Sinne des Abkommens ist ein Entscheid, der den Parteien gegenüber mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist; die bloss gesetzlich vorbehaltene Abänderbarkeit bei geändertem Sachverhalt hindert die formelle Rechtskraft nicht. Eine Rechtskraftbescheinigung bezieht sich nur auf die formelle Rechtskraft. Ein Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Gewalt ist ein materieller Gestaltungsentscheid und als solcher unmittelbar vollstreckbar; ein besonderes Herausgabetitel ist nicht erforderlich (consid. 1-3).
Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre. 7. -Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei- widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau- gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt, für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein- de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde- führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung in Widerspruch stehen. Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht- fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts- gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie. Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Wasser-und der Elektrizitäts-Versorgung -die im Ent- scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind -hätte begründet werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Staatsverträge. N0 43.
IV. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian und Obergericht des Kantons Aargau. Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929. Dass . e. n Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt bel Anderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai- res , du 2 novembre 1929. Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de changement dans les circonstances de fait. Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle decisioni giudiziarie. Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia mento delle circostanze di fatto. A. -Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts- gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen- sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh- rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem- ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange- stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des 16 AS 79 I -1953
Kantons Aargau die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Amtsgerichtes Mannheim vom 8. April 1952. Sie legte den Beschluss sowie eine Erklärung des Amtsgerichtes Mannheim vom 12. Oktober 1953 zu den Akten, wonach eine Rechtskraftbescheinigung für den Beschluss nicht erteilt werden könne, da nach 74 Abs. VI des deutschen Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 das Vormundschafts- gericht die Regelung jederzeit ändern könne, wenn es dies im Interesse des Wohles des Kindes als angezeigt halte, dass aber eine Änderung des Beschlusses bisher weder verlangt noch angeordnet worden .sei. Das Obergericht erklärte den Beschluss des Amtsge- richtes vom 8. April 1952 mit Entscheid vom 19. Oktober 1953 für vollstreckbar, im wesentlichen mit der Begrün- dung: Die Voraussetzungen des Abkommens zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 seien erfüllt. Aus der Erklärung des Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 gehe hervor, dass der Beschluss unangefochten geblieben, d. h. formell in Rechtskraft erwachsen und seither nicht abgeändert wor- den sei. Die Bescheinigung komme somit einer Rechts- kraftbescheinigung im Sinne der Art. 3 und 7 des Ab- kommens gleich. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Okto- ber 1953 beantragt Josef Ciprian, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Der Entscheid verletze die Bestimmungen des Abkommens mit dem Deutschen Reich. Danach bedürfe es für die Vollstreckbarerklärung eines rechts- kräftigen Entscheides. Ob diese Voraussetzung gegeben sei, entscheide sich nach dem Recht des Staates des urteilenden Gerichtes. Aus der Erklärung des Amtsgerich- tes vom 12. Oktober 1953 ergebe sich aber, dass die getroffene Regelung der Personenfürsorge jederzeit abge- ändert und daher eine Rechtskraftbescheinigung nicht J Staatsverträge. N0 43.
erteilt werden könne. Der Vollstreckbarerklärung stehe auch entgegen, dass der Beschluss vom 8. April nur die Übertragung der Personenfürsorge als solche ordne, vom Beschwerdeführer dagegen nicht ein bestimmtes Tun oder Unterlassen fordere. Es bedürfte eines besondern Heraus- gabetitels. Der Beschwerdeführer habe zudem beim zu- ständigen deutschen Richter die Abänderung des Ent- scheides verlangt, dessen Vollstreckung das Obergericht anordne. Das Obergericht habe aber diese Tatsache unbe- rücksichtigt gelassen. O. -Das Obergericht des Kantons Aargau und die Beschwerdegegnerin beantragen die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdegegnerin legt einen Beschluss des Amts- gerichtes Mannheim vom 20. Oktober 1953 zu den Akten, mit dem dieses das Begehren des Beschwerdeführers, bis zur Entscheidung seines Antrages auf Änderung des Beschlusses vom 8. April 1952 das Kind dem Vater zu belassen, abgelehnt hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Staatsreoht. nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist, der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts- kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen. Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver- worfen wurde. 2. - Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts- gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei- dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind- lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten erscheinen liesse (PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8. Auflage zu 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren, mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts- mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver- haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht Verfahren. No 44.
entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori- schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h. formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952 bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ... 3. -Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal- tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor- läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung, nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech- tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be- ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens, wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus- gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage (PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. VERFAHREN PROCEDURE 44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953 i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat. Alt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts- ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen. Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte pour la determination du terme d'un delai ayant commence a courir apres les feries judiciaires.