Art. 128 WStB; interruption of limitation of military tax claims by collection acts. The limitation period of five years begins with due date and is interrupted only by an act directed to collection of the tax claim. A mere reservation letter from the tax administration, which only announces a later and as yet indeterminate assessment, is not a collection act and does not interrupt prescription. The provisional assessment interrupts limitation only because it constitutes or enables a demand for payment. If, after the provisional assessment, no further qualifying collection act occurs within the limitation period, the tax claim is time-barred (consid. 1-2).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE
Wir bitten Sie, unsere heutige Zuschrift gemäss Art. 128 des 'Vehrsteuerbescblusses zur geH. Kenntnis zu nehmen, welche ?en Lauf der Bezugsverjährungsfristen für die ganze nach endgültIger Veranlagung geschuldete 'Vehrsteuer der vierten Periode 1947/48 unterbricht. Gegenüber der am 5. Januar 1953 erlassenen Veranla- gungsverfügung erhob der Beschwerdeführer u.a. die Ein- rede, die Steuer für das Jahr 1947 sei verjährt. Die Wehr- steuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 1953 abgewiesen mit der Begründung, das Schreiben der Wehrsteuerver- waltung vom 30. Oktober 1952 habe die Verjährung der Wehrsteuerforderung für das Steuerjahr 1947 unterbro- chen. B. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Nachtragsforderung für das Jahr 1947 verjährt sei. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, das erwähnte Schreiben könne nicht als Einforderungshandlung im Sinne von Art. 128 WStB angesehen werden. Im Zeitpunkt der Zustellung der Steuerrechnung sei die Forderung für 1947 verjährt ge- wesen. C. -Die Wehrsteuer-Rekurskommission und die Wehr- steuerverwaltung des Kantons Zürich sowie die eidgenös- sische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. und den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung:
250 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. (vgl. 1. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer S. 266). Das Gesetz stellt auf die Einforderung ab, was offenbar bedeutet, dass der Bezug der Steuer innert der Verjährungsfrist einge- leitet werden muss. Ist dies der Fall, so beginnt mit jeder Einforderungshandlung der Lauf der Verjährung von neuem. Ob diese Ordnung die Bedeutung hat, dass nur eigent- lich auf den Bezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsauf- forderungen, Betreibungshandlungen, Sicherstellungsver- fügungen und dergleichen) die Unterbrechung des Frist- ablaufs bewirken (I. BLUMENSTEIN, a.a.O.), kann dahin- gestellt bleiben. Es wäre an sich denkbar, dass dem Aus- drucke Einforderungshandlung ein etwas weiterer Sinn beigemessen, darunter noch andere auf Durchführung der Besteuerung gerichtete Vorkehren der Steuerbehörden verstanden werden könnten, vor. allem Massnahmen im Veranlagungsverfahren, z.B. die Steuerfestsetzung selbst (vgl. dazu auch BGE 73 I 133/4). Indessen wäre dies hier ohne Bedeutung, weil der Brief, aus dem die Unterbrechung der Verjährung abgeleitet wird, keine derartige Massnahme ist. Mit ihm wird die Veranlagung nicht weitergeführt, son- dern es wird lediglich eine später für einen unbestimmten Zeitpunkt vorgesehene Durchführung des Veranlagungs- verfahrens in Aussicht gestellt. Eine solche Erklärung ist offensichtlich keine Einforderungshandlung, sondern höch- stens das Zugeständnis, dass z.Z. -nämlich bei Eintritt der Verjährung -die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Einforderung der Steuer nicht erfüllt sind. Da das Gesetz ausdrücklich eine Einforderungshandlung verlangt, vermag ein solcher Brief die Unterbrechung der Verjährung nicht zu bewirken. Anders ist es unter Umständen dort, wo das Gesetz über Unterbrechung der Verjährung nichts bestimmt und' die Ordnung dieses Problems durch die Praxis selbst getroffen werden muss. Hier kann die Art der Steuer u.U. dazu führen, den Weiterbestand eines Be- steuerungsrechts schon dann anzunehmen, wenn es vor Ablauf der Verjährungsfrist für einen konkreten Tatbe-
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Bundesreohtliohe Abgaben. N° 45.
stand bestimmt in Anspruch genommen wird (BGE 73 I 133). Die Steuerbehörden möchten dem Briefe vom 30. Okto- ber 1952 eine ähnliche Wirkung beilegen, wie sie die Praxis der provisorischen Veranlagung beigemessen hat. Sie wei- sen darauf hin, dass die provisorische Veranlagung die Unterbrechung der Verjährung für den Teil der Steuer bewirkt, der sich möglicherweise aus einer später vorzu- nehmenden Veranlagung ergeben wird und dessen späterer Bezug vorbehalten bleibt (BGE 75 I 178, Erw. 4). In ent- sprechender Weise stelle auch der Brief einen Vorbehalt späterer Besteuerung auf, was einer Geltendmachung des Steueranspruchs gleichkomme. Indessen bewirkt die provisorische Veranlagung nach Art. 128 WStB die Unterbrechung der Verjährung nur deshalb, weil mit ihr die Bezahlung der Steuer verlangt oder mindestens ermöglicht wird, was ihr den Charakter einer Einforderungshandlung im Sinne des Gesetzes verleiht (BGE 75 1178, Erw. 3). Dem Briefe, der lediglich eine spä- tere Einforderung in Aussicht stellt, fehlt diese Eigen- schaft, die -nach der gesetzlichen Ordnung -notwendig ist, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. 2. - Hier wurde dem Beschwerdeführer vor Eintritt der Fälligkeit die provisorische Steuerberechtigung zugestellt. Nachher ist während der ganzen Dauer der Verjährungs- frist nichts mehr vorgekehrt worden, was als Einforderungs- handlung angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat sich daher der Veranlagung für 1947 gegenüber mit Recht auf Verjährung berufen.