Art. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. c TVG; Art. 3 lit. b TVV I: A telephone and signal installation is exempt from the telegraph and telephone monopoly when it serves exclusively the needs of a locally closed enterprise and remains within the operator’s own operational sphere. The decisive factor is whether the line leaves that closed sphere and traverses foreign territory; the mere crossing of paths or other passages within the operating area is irrelevant. The monopoly is not to be interpreted by reference to electricity-police risk considerations, which belong to the separate regime of electrical safety (consid. 1-2).
290 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen Rechtsmissbrauch. Sie hatte weder an dem Nachtrag, durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10.-auf Fr. 20.-erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat sie ein solches an dessen Aufhebung. Hieran interessiert ist freilich die Gemeinde Seedorf, welche das Wasserrecht des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung ent- eignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegen- über kann aber erst recht von einem Rechtsmissbrauch nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf beruft, dass das Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Be- gründung und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang zu Recht bestehe. 6. - (Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorge- nommenen Erweiterung des Wasserrechts verneint.) Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1 wird festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes Wasser- recht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai
hat und berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss dem jener Verleihung beigelegten Beschrieb abzuleiten und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen. 3. -Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen. ; I Post, Telegraph und Telephon. N0 52. IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Chur dazu verhalten, für die bis heute geschuldeten Kon- zessionsgebühren Rechnung zu stellen. Die Stadt Zürich (Verwaltung der industriellen Betriebe) erhebt hiegegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Konzessionspflicht zu verneinen. Es wird geltend gemacht, die Telephonleitung falle unter die in Art. 3 lit. b der VV I zum TVG vorgesehenen Ausnahmen vom Regal, da die Leitung ausschliesslich über zusammenhän- gendes Gelände führe, das der Stadt Zürich zu Eigentum zustehe (Gemeinde Tinizong) oder (Gemeinde Savognin) von ihr kraft eines Baurechts genutzt werde. O. -Die Generaldirektion PTT beantragt Abweisung der Beschwerde und macht zur Begründung geltend: Nach Art. 2, Abs. 1 lit. b TVG seien alle elektrischen Sende-und Empfangseinrichtungen dem Regal unterstellt, deren Ver- bindungsleitungen öffentliche Grundstücke kreuzen. Diese Regelung sei aus Art. 4 EIG übernommen worden im Hin- blick auf die Gefahren, die mit der Erstellung und dem Betrieb von mit Strassen und Wegen zusammentreffenden Stark-oder Schwachstromleitungen verbunden sind. Um die Ordnung zu verdeutlichen und alle etwa bestehenden Zweifel auszuschliessen, wiederhole Art. 12 TVV I, dass alle Anlagen, deren Verbindungsleitungen oberirdisch, unterirdisch oder unter Wasser öffentliches Gebiet ... bean- spruchen , konzessionspflichtig seien. Diese gesetzliche Regelung sei deshalb einleuchtend, weil die soeben erwähn- ten Gefahren vorwiegend auf öffentlichen Plätzen, Stras- sen, Fahr-und Fusswegen beständen. Die Telephonver- waltung habe es daher immer bedauert, wenn Elektrizi- tätswerke ihre oft kilometerweit auseinander liegenden 'Verke ( Ort der Sendeeinrichtung und Ort der Empfangs- einrichtung im Sinne des Art. 28 TVV I) derart zu verbin- den suchten, dass sie einen ganz schmalen Landstreifen zu Eigentum erwerben, um sich damit der Konzessionspflicht zu entziehen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Sinne des Gesetzes, da es die Gefahrenherde vermehre, f I i I Post, Telegraph und Telephon. N° 52.
welche die Regelung des EIG gerade ausschliessen wolle. Die Konzessionsbehörde stelle an Hand der bei den Akten liegenden Pläne fest, dass die Telephonleitungen zwischen der Berg-und der Talstation zumindest dreimal öffentliche Wege kreuzen. Art. 2 Abs. 1 Iit. b TVG und Art. 3 lit. b TVV I seien streng zu tremlen. Die erste Bestimmung betreffe im we- sentlichen Fälle, wo die Grundstücke, worauf sich die Sende-und Empfangsanlagen befinden, nicht aneinander grenzen; die zweite dagegen regle die rechtlichen Folgen bei aneinandergrenzenden Grundstücken. Die Beschwerde- führerin jedoch vermenge die beiden Vorschriften. Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt -in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. zu Ort. Das Regal wird entweder durch Selbstbewirt- schaftung durch die öffentliche Verwaltung oder durch Erteilung von Konzessionen Art. 3 TVG ausgeübt. Nicht unter das Regal fällt, was sich innerhalb eines geschlosse- nen Betriebes abspielt, die örtlichen Grenzen des Herr- schaftsbereiches des Inhabers der Telephoneinrichtungen nicht überschreitet, wobei nicht nur Grundeigentum (Art. 2, Abs. 1, lit. b des Gesetzes), sondern, gemäss der Verordnung, auch dingliche oder obligatorische Nutzungs- rechte an Grundstücken (Nutzniessung, Miete oder Pacht) die Herrschaft begründen können. Das Haustelephon und andere entsprechende Einrichtungen zur Lautüber- tragung sollen dann regalfrei sein, wenn sie ausschliesslich einen örtlich geschlossenen Betrieb bedienen. Der örtliche Zusammenhang ist nicht gegeben, sobald die Telephon- anlagen einen geschlossenen Herrschaftsbereich verlassen, fremden Raum überschreiten oder durchqueren, z.B. öffent- lichen Grund und Boden oder Grundstücke Dritter, die der Inhaber der Telephoneinrichtungen nicht auf. Grund von Nutzungsrechten im Sinne der Verordnung bewirt- schaften kann. Mit dem Telephonregal (Art. 2 und 3 TVG) nichts zu tun hat die Sicherung des Landes und seiner Bevölkerung gegen die mit der Errichtung und dem Betrieb elektrischer Einrichtungen verbundenen Gefahren. Diese Sicherung ist Sache der Elektrizitätspolizei. Sie ist von bundesrechts- wegen durch das Elektrizitätsgesetz geordnet. Das Regal dagegen, dessen Ausgestaltung und dessen Grenzen, wer- den bestimmt durch den Zweck, dem Staate die wirt- schaftliche Ausnützung elektrischer Lautübertragung unter Ausschluss jeglicher Konkurrenz zu sichern. Es ist ver- fehlt, das Regal, wie es im angefochtenen Entscheide und in den Äusserungen der Beschwerdebeklagten geschieht, unter Heranziehung der im Elektrizitätsgesetze getroffenen Ordnung aus Gesichtspunkten der Elektrizitätspolizei heraus auslegen. zu wollen. 2. - Die Telephon-und Signalleitungen der Beschwer- I
Post, Telegraph und Telephon. N0 52.
deführerin dienen dem Betriebe einer Seilbahn für die Mon- tage der Druckleitung ihres Kraftwerkes. Die Seilbahn und die bei den parallel damit verlegten elektrischen Leitungen verlaufen in einem zusammenhängenden Raume, der von der Beschwerdeführerin auf Grund eines Baurechts ge- nutzt wird, soweit sie darüber nicht als Eigentümerin verfügen kann. Dass der Raum mehrmals durch Wald- wege gekreuzt wird, ist unerheblich. Denn das Baurecht der Beschwerdeführerin erstreckt sich auch auf den Raum dieser Wege, und die Betriebseinrichtungen, denen die Telephon- und Signalanlage dient, gehen über diese Wege hinweg. Unter diesen Umständen hat die Telephon-und Signalanlage den Charakter eines betriebsinternen Haus- telephons im oben umschriebenen Sinne und fällt daher nicht unter das Telephonregal. Ob die Waldwege wirklich, wie die Verwaltung annehmen möchte, öffentliche Vege seien, kann dahingestellt bleiben. Den Schutz des Publi- kums im Raume dieser Wege gegen Gefährdung durch Elektrizität hat die elektrizitätspolizeiliche Überwachung nach Massgabe des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu wahren, nicht die Verwaltung des bundesrecht- lichen Telephonregals. Übrigens wäre die Gefährdung des Publikums durch die Leitungen, auf die sich die Verwal- tung beruft, nicht nur für den Raum der Waldwege anzu- nehmen, sondern für das ganze Gebiet des Waldes, da dieser ja ohnehin jedermann offensteht (Art. 699, Abs. 1 ZGB). Die Frage, wie es sich verhält, wenn Unternehmungen eigens für die Erstellung und den Betrieb von Telephon- anlagen über weite Strecken schmale Landstreifen erwer- ben, stellt sich hier nicht. Die Telephonleitung der Be- schwerdeführerin liegt von Anfang bis Ende auf Grund- stücken, deren die Beschwerdeführerin für ihre Betriebs- einrichtungen bedarf, die sie also nicht deshalb zu Eigen- tum oder Nutzung erworben hat, um darauf dieTelephon- leitung zu erstellen.