- Urteil vom 18. April 1953 i. S. Kaestlin gegen Uster und
Zürich, Direktion der Justiz.
Art. 880a.
Fehlende Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde:
a) desjenigen, der als Vorkaufsberechtigter in einen von der Vor-
mundschaftsbehörde mit einem Dritten freihändig abgeschlos-
senen Liegenschaftskaufvertrag über ein MÜlldelgrundstück
eintritt, zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschafts-
behörde, den Vertrag nicht genehmigen zu lassen,
b) des Prozessgegners des Mündels zur Anfechtung des Beschlusses
der Vormundschaftsbehörde, mit dem dem Vormund Prozess-
vollmacht erteilt wird.
Art. 880J.
N'a pas qualiM pour former un recours de droit publi ; :
a) contre la decision de l'autoriM tutelaire de ne pas farre approu-
ver la vente de gre a gre d'un immeuble du pupille, celui qui
a exerce un droit de preemption ;
b) contre Ia decision de l'autorite tutelaire donnnnt au tuteur le
pouvoir d'agir en justice, I'adversaire du pupille.
Art. 880a.
Non ha veste per interporre un ricorso di diritto pubblico :
a) contro Ia decisione dell'autorita tutoria i non far approvar
la vendita a trattative private d'uno stabile deI tutelato, colUl
ehe ha esercitato un diritto di prelazione ;
b) contro la decisione dell'autorita tutoria ehe conferisce al tutore
la procura di agire in causa, la controparte deI tutelato.
- -Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hat
mit einem Dritten einen Vertrag über den Verkauf der der
Beschwerdegegnerin gehörenden Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft Usterhof in Zürich abgeschlossen, in der
Folge aber die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht
eingeholt bzw. ein bezügliches Gesuch nachträglich wieder
zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss
des Vertrages das ihm als l fiteigentümer zustehende Vor-
kaufsrecht ausüben zu wollen erklärt und von der Vor-
mundschaftsbehörde verlangt, dass sie die Genehmigung
des Kaufvertrages im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB
einhole. Gegen deren Weigerung beschwerte er sich beim
Bezirksrat Zürich. Gleichzeitig führte er Beschwerde
dagegen, dass die Vormundschaftsbehörde dem Vormund
Vollmacht erteilt hat, um gegen den Beschwerdeführer
auf Aufhebung des l fiteigentums zu klagen. Er wurde
abgewiesen, zuletzt durch Verfügung der Justizdirektion
,
l
Verfahren. N° 8. 49
vom 24. Februar 1953. Dagegen führt er staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
2. -Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur
eine kantonale Verfügung bilden, welche in die Rechtslage
des Beschwerdeführers eingreift, ihn in seiner Rechts-
stellung beeinträchtigt. Der Beschluss der Vormund-
schaftsbehörde, mit dem diese dem Vormund Vollmacht
zur Anhebung eines Prozesses für das Mündel erteilt, ist
kein derartiger, den zukünftigen Prozessgegner in seiner
Rec,ilitsstellung treffender Hoheitsakt. Dass dieser allen-
falls ein Prozessverfahren über sich ergehen lassen muss,.
bednutet keinen rechtlichen, sondern bloss einen tatsäch-
lichen Nachteil. Ob die Klage voraussichtlich Erfolg
haben könne oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung. Die
Vormundschaftsbehörde hat diese Frage für das Mündel
auf ihre eigene Verantwortung zu prüfen. Für den Prozess-
gegner wird sie durch den Richter entschieden.
Es fehlt an einem rechtlichen Betroffensein des Be-
schwerdeführers aber auch bezüglich der Frage, ob die
Vormundschaftsbehörde verpflichtet ist, den Vertrag der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen und dem Beschwerdeführer davon eine Ab-
schrift zu geben, oder ob sie befugt ist, auf ihren Beschluss
betreffend das Kaufsgeschäft zurückzukommen.
Es kann darüber kein Zweifel möglich sein, dass ein
derartiges Anfechtungsrecht des Vertragsgegners gegen-
über dem Beschlusse fehlt, mit dem die Aufsichtsbehörde
die Genehmigung ablehnt. Denn die Vorschriften des
Vormundschaftsrechtes über die Genehmigung durch Vor-
mund, Vormundschafts-oder Aufsichtsbehörde dienen
ausschliesslich dem Schutze des Mündels, nicht dem
Schutze des Vertragsgegners. So verhält es sich beispiels-
weise auch bei der Genehmigung der Kindesannahme im
Sinne von Art. 422 Ziff. 1 ZGB (vgl. in diesem Sinne das
Urteil vom 1. Dezember 1944 i. S. Ledergerber, wo die
Legitimation desjenigen, der das Kind anzunehmen wünsch-
4 AB 79 I -1953
te zur Anfechtung der Verweigerung der Genehmigung
verneint ist). Es kann sich nicht anders verhalten, wenn
Gegenstand der Beschwerde nicht die Ablehnung der
Zustimmung ist, sondern der Beschluss der Vormund-
schaftsbehörde, mit dem diese es ablehnt, den Vertrag
der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten,
weil sie sich inzwischen selbst davon überzeugt hat, dass
durch den Vertragsabschluss und dessen Perfizierung
durch die Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde die
Interessen des Mündels gefährdet oder geschädigt würden.
Wohl ist richtig, dass der Vertrag vor der Genehmigung
nicht gänzlich rechtsunwirksam ist, sondern dass er sich
in einem Schwebezustand befindet, der durch Genehmi-
gung oder Nichtgenehmigung eine Ende nimmt (BGE 54
II 437, EGGER zu Art. 421 Note 16 und zu Art. 410 ZGB
Note 21). Ob aber die Zustimmung zu erteilen oder zu
verweigern ist, bestimmt sich lediglich nach den Interessen
des Mündels, nicht nach denjenigen Dritter. Der Vertrags-
partner hat daher darauf, dass die Vormundschaftsbehörde
bei der Aufsichtsbehörde um die Genehmigung nachsuche,
keinen Rechtsanspruch und damit kein subjektives Recht,
dessen Verletzung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen
Beschwerde wegen Verletzung individueller Rechte ge-
macht werden könnte. Dass der Vertragspartner im
Hinblick auf die mögliche Genehmigung gewisse Vorkehren
trifft, um hernach den Vertrag erfüllen zu können, die
sich bei Verweigerung der Genehmigung als unnütz erwei-
sen, beweist keinesfalls,
dass in seine Rechtsstellung einge-
griffen wurde.
Der ihm daraus allfällig entstehende Schaden
gibt einen Ersatzanspruch ebensowenig, als wenn die
Genehmigung tatsächlich von der Aufsichtsbehörde abge-
lehnt wird. Wie es sich verhält, wenn die Aufsichtsbehörde
eine bereits
erteilte Genehmigung widerrufen wollte (BGE
II 261), kann hier dahingestellt bleiben (vgI. hiezu
EOOER zu Art. 421 Note 16, wo die Auffassung vertreten
wird, der Vormund könne die Mitteilung von der erfolgten
Genehmigung
an den Vertragspartner unterlassen und
die Angelegenheit nochmals aufrollen). Der Dritte hat
Bundesrechtliche Abgaben. N° 9.
lediglich einen Anspruch darauf, dass das Geschäft nicht
sine die oder doch ungebührlich lange in der Schwebe
bleibe, sondern dass die Vormundschafts-oder Aufsichts-
behörde
sich schlüssig mache. Es muss ihm daher ent-
sprechend der Ordnung in Art. 410 ZGB die Befugnis
zukommen, zur Abgabe der Erklärung eine Frist anzu-
setzen oder ansetzen zu lassen, nach deren unbenützten
Ablauf auch er selbst an den Vertrag nicht mehr gebunden,
dieser für ihn hinfällig wird. Ist aber das Geschäft hinfällig
geworden, so
steht dem Beschwerdeführer auch kein
Rechtsanspruch auf Aushändigung der Vertragsurkunde
zu, um deren Genehmigung es geht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWAL TUNGS-
UND
DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
9. Arret du 13 mars 1953 dans la cause N. contre Commission
cantonale genevoise de recours en matiere d'impöt federal pour
la defense nationale.
Impßt jederal pour La dejense nationale. Imposition des pensions
alimentaires dues par un epoux a son ex-conjoint a la suite d'un
divorce.