Art. 880a; standing in public-law complaints against guardianship decisions. The counterparty to a private sale of a ward’s property has no protected legal interest to challenge a decision by the guardianship authority refusing to submit the contract to supervisory approval, since the approval requirement serves exclusively the ward’s protection. Likewise, the adversary of the ward lacks standing to contest a decision authorizing the guardian to sue, because such authorization does not affect his legal position but only permits a future action. The fact that the contract remains in suspense or that the complaint may entail practical disadvantages does not suffice to establish a subjective right or legally relevant detriment (consid. 2).
l Verfahren. N° 8. 49 vom 24. Februar 1953. Dagegen führt er staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. 2. -Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur eine kantonale Verfügung bilden, welche in die Rechtslage des Beschwerdeführers eingreift, ihn in seiner Rechts- stellung beeinträchtigt. Der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde, mit dem diese dem Vormund Vollmacht zur Anhebung eines Prozesses für das Mündel erteilt, ist kein derartiger, den zukünftigen Prozessgegner in seiner Rec,ilitsstellung treffender Hoheitsakt. Dass dieser allen- falls ein Prozessverfahren über sich ergehen lassen muss,. bednutet keinen rechtlichen, sondern bloss einen tatsäch- lichen Nachteil. Ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben könne oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Vormundschaftsbehörde hat diese Frage für das Mündel auf ihre eigene Verantwortung zu prüfen. Für den Prozess- gegner wird sie durch den Richter entschieden. Es fehlt an einem rechtlichen Betroffensein des Be- schwerdeführers aber auch bezüglich der Frage, ob die Vormundschaftsbehörde verpflichtet ist, den Vertrag der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und dem Beschwerdeführer davon eine Ab- schrift zu geben, oder ob sie befugt ist, auf ihren Beschluss betreffend das Kaufsgeschäft zurückzukommen. Es kann darüber kein Zweifel möglich sein, dass ein derartiges Anfechtungsrecht des Vertragsgegners gegen- über dem Beschlusse fehlt, mit dem die Aufsichtsbehörde die Genehmigung ablehnt. Denn die Vorschriften des Vormundschaftsrechtes über die Genehmigung durch Vor- mund, Vormundschafts-oder Aufsichtsbehörde dienen ausschliesslich dem Schutze des Mündels, nicht dem Schutze des Vertragsgegners. So verhält es sich beispiels- weise auch bei der Genehmigung der Kindesannahme im Sinne von Art. 422 Ziff. 1 ZGB (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 1. Dezember 1944 i. S. Ledergerber, wo die Legitimation desjenigen, der das Kind anzunehmen wünsch- 4 AB 79 I -1953
te zur Anfechtung der Verweigerung der Genehmigung verneint ist). Es kann sich nicht anders verhalten, wenn Gegenstand der Beschwerde nicht die Ablehnung der Zustimmung ist, sondern der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde, mit dem diese es ablehnt, den Vertrag der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten, weil sie sich inzwischen selbst davon überzeugt hat, dass durch den Vertragsabschluss und dessen Perfizierung durch die Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde die Interessen des Mündels gefährdet oder geschädigt würden. Wohl ist richtig, dass der Vertrag vor der Genehmigung nicht gänzlich rechtsunwirksam ist, sondern dass er sich in einem Schwebezustand befindet, der durch Genehmi- gung oder Nichtgenehmigung eine Ende nimmt (BGE 54 II 437, EGGER zu Art. 421 Note 16 und zu Art. 410 ZGB Note 21). Ob aber die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern ist, bestimmt sich lediglich nach den Interessen des Mündels, nicht nach denjenigen Dritter. Der Vertrags- partner hat daher darauf, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Aufsichtsbehörde um die Genehmigung nachsuche, keinen Rechtsanspruch und damit kein subjektives Recht, dessen Verletzung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung individueller Rechte ge- macht werden könnte. Dass der Vertragspartner im Hinblick auf die mögliche Genehmigung gewisse Vorkehren trifft, um hernach den Vertrag erfüllen zu können, die sich bei Verweigerung der Genehmigung als unnütz erwei- sen, beweist keinesfalls, dass in seine Rechtsstellung einge- griffen wurde. Der ihm daraus allfällig entstehende Schaden gibt einen Ersatzanspruch ebensowenig, als wenn die Genehmigung tatsächlich von der Aufsichtsbehörde abge- lehnt wird. Wie es sich verhält, wenn die Aufsichtsbehörde eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen wollte (BGE
II 261), kann hier dahingestellt bleiben (vgI. hiezu EOOER zu Art. 421 Note 16, wo die Auffassung vertreten wird, der Vormund könne die Mitteilung von der erfolgten Genehmigung an den Vertragspartner unterlassen und die Angelegenheit nochmals aufrollen). Der Dritte hat Bundesrechtliche Abgaben. N° 9.
lediglich einen Anspruch darauf, dass das Geschäft nicht sine die oder doch ungebührlich lange in der Schwebe bleibe, sondern dass die Vormundschafts-oder Aufsichts- behörde sich schlüssig mache. Es muss ihm daher ent- sprechend der Ordnung in Art. 410 ZGB die Befugnis zukommen, zur Abgabe der Erklärung eine Frist anzu- setzen oder ansetzen zu lassen, nach deren unbenützten Ablauf auch er selbst an den Vertrag nicht mehr gebunden, dieser für ihn hinfällig wird. Ist aber das Geschäft hinfällig geworden, so steht dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch auf Aushändigung der Vertragsurkunde zu, um deren Genehmigung es geht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWAL TUNGS- UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 9. Arret du 13 mars 1953 dans la cause N. contre Commission cantonale genevoise de recours en matiere d'impöt federal pour la defense nationale. Impßt jederal pour La dejense nationale. Imposition des pensions alimentaires dues par un epoux a son ex-conjoint a la suite d'un divorce.