Art. 4 BV; § 8 Ziff. 7 zürch. StG: taxable realized capital gain on securities and foreign-currency assets; requirement of actual realization. For private assets, income taxation presupposes a genuine and realized increase in value; tax authorities may not replace actual acquisition costs by fictitious costs derived from a temporary transfer blockade. A wartime asset blockade does not affect the exchange value of the currency itself, but only the disposal of the blocked assets abroad. A disagiokurs reflecting such a transfer restriction is therefore irrelevant for determining realized gains and losses on later transactions. Taxation of a gain computed from such fictitious premises is arbitrary and violates Art. 4 BV (consid. 1-3).
begonnen worden ist (vgl. FLEINER, Institutionen S. 200/1 ; RUCK, Verwaltungsrecht 3. Auf!. S. 103; HAAB, Kommen- tar N. II zu Art. 680 ZGB ; MÜLLER und FERR, Baupolizei- recht der Schweiz, S. 19 ff. ; HERTER, Baubewilligung und Baueinsprache nach zürch. Recht, S. 75 ff.). Umso weniger ist die Annahme zu beanstanden, dass ein nur den Abstand von der Strasse betreffender Bewilligungsentscheid wider- rufen oder abgeändert werden dürfe, wenn sich die Ver- hältnisse ändern. Eine solche Änderung liegt hier insoweit vor, als seit dem Entscheid vom 22. November 1951 das neue Bau- gesetz vom 4. Mai 1952 in Kraft getreten ist und gleich- zeitig die Landsgemeinde für den Kanton Glarus die An- nahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau des schweiz. Hauptstrassennetzes erklärt hat mit der Folge, dass für diesen Ausbau die vom Bunde aufgestellten Nor- malien und Richtlinien zu gelten haben. Wohl war dieser BRB im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides vom 22. November 1951 schon erlassen. Er bedurfte aber gemäss Ziffer 21 der Annahmeerklärung der einzelnen Kantone, und diese erfolgte seitens des Kantons Glarus erst durch die Landsgemeinde vom 4. Mai 1952, welche zugleich durch den Erlass des Baugesetzes und insbeson- dere des Art. 12 desselben die gesetzliche Grundlage schuf, um die Baulinienabstände in dem für den Strassenausbau erforderlichen Masse festzusetzen. Damit hat der kanto- nale Gesetzgeber die bisherige Ordnung entscheidend geändert. Dieser Änderung gegenüber hätte die Beschwer- deführerin sich auf die früher erteilte Bewilligung nur verlassen können, wenn sie von dieser bereits Gebrauch gemacht hätte. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. RBchtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
von 8 Ziff. 7 zürch. StG erzielt, da die 1948 veräusserten Dollarwerte in den Jahren 1943-1946 angeschafft worden seien, d. h. zu einer Zeit, wo der schweizerische Besitz in U.S.A. infolge des am 14. Juni 1941 verfügten Embargos blockiert war. Als Kapitalgewinn habe die Differenz zwischen dem in jenen Jahren in der Schweiz angenomme- nen Sperrdollarwert (sog. Disagiokurs) und dem Kurswert zur Zeit der Veräusserung zu gelten. Demgemäss rechnete die Steuerkommission für das Steuerjahr 1949 zum übrigen Einkommen der Beschwerdeführerin einen Kapitalgewinn von Fr. 13,563.-hinzu. Die Beschwerdeführerin rekurrierte hiegegen, wurde aber von der Rekurskommission und von der Oberrekurs- kommission des Kantons Zürich abgewiesen, von dieser durch Entscheid vom 10. Oktober 1952 aus folgenden Gründen: Für die Kapitalgewinnbesteuerung falle jede Wertsteigerung in Betracht, die zu einem realisierten Kapitalgewinn geführt habe, also auch der Währungs- gewinn. Als Realisierung habe jede Umwandlung eines Vermögensrechtes in ein anderes Vermögensrecht zu gelten. Bei einer solchen Umwandlung sei daher eine Realisierung eines Währungsgewinns auch dann anzu- nehmen, wenn die Anlagewährung nicht gewechselt werde. Der Kapitalgewinn sei die Differenz zwischen dem An- schaffungspreis (zuzüglich Aufwendungen) und dem Ver- äusserungserlös. Wenn der Anschaffungspreis in fremder Währung und im Ausland erlegt worden sei, müsse eine Bewertung in Schweizerfranken stattfinden, die vom Börsenkurs, vom Devisenkurs und von den Transferhemm- nissen abhänge. Das Gleiche gelte für die Bewertung des Erlöses in ausländischer Währung. Die angefochtene Veranlagung entspreche diesen Grundsätzen. Die Vor- instanz habe bei den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1948 vorgenommenen Realisationen amerikanischer Werte die Gestehungskosten und den Erlös in Schweizerfranken ermittelt. Da diese Werte unter der Herrschaft des am 14. Juni 1941 verfügten Embargos erworben worden seien, Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). 1 0 2.
habe sie eine Tieferwertung vorgenommen entsprechend dem von der Schweizerischen Bankiervereinigung in Ver- bindung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung fest- gesetzten Disagiokurs, welcher die auf die Verfügungs- beschränkung zurückzuführende Entwertung amerika- nischer Anlagen angemessen zum Ausdruck gebracht habe (1943: 25 %; 1945: 40 %; 1946 ;33 % bezw. 25 %). B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Klara Jaenike, diesen Entscheid der Oberrekurs- kommission des Kantons Zürich wegen Willkür aufzu- heben. Sie habe 1939 10,000 zum Kurs von Fr. 4.43 gekauft und 1948 einen Teil davon zum Kurs von Fr. 4.- in Schweizerfranken zurückverwandelt. Hieraus einen Ge- winn von Fr. 13,000.-abzuleiten, widerspreche nicht nur jeder vernünftigen wirtschaftlichen Überlegung, sondern auch dem klaren Wortlaut der zürch. Steuergesetzes. Diese Betrachtungsweise beruhe. auf der Annahme, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1943-1946 Dollar- werte realisiert, was jedoch willkürlich sei, da in diesen Jahren eine Verfügung über diese Werte tatsächlich und rechtlich unmöglich gewesen sei. Ebenso unhaltbar sei die Annahme, der Dollar sei in diesen Jahren weniger wert gewesen. Der Dollar sei nicht etwa während des Krieges abgewertet und nachher wieder aufgewertet worden, sondern habe stets ungefähr den gleichen Wert gehabt, und zwar in Amerika wie in der Schweiz ; das Disagio sei nur deshalb zur Anwendung gebracht worden, um dem schweizerischen Steuerzahler, der über die Dollarwerte nicht verfügen konnte, (; ntgegenzukommen. Dagegen hätten die Steuerbehörden in den Jahren 1943-1946 derar- tige Realisationen nicht als solche anerkennt und den Abzug von Verlusten, die nach der gleichen Art wie der hier streitige Gewinn berechnet worden seien, nie zuge- lassen. Es widerspreche aber Treu und Glauben und sei willkürlich, wenn der Staat Gewinne besteuern wolle, aber Verluste, die nach der gleichen Berechnungsart entstanden seien, nicht anerkenne.
12 Staatsrecht. o. -Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission des Kantons Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Praxis, wonach der Währungsgewinn auch dann realisiert sei, wenn die Anlagewährung nicht gewechselt werde, sei vom Bundesgericht mit Urteilen vom 29. September 1939 und 20. Oktober 1941 geschützt worden. Die Frage, ob Dollars in den Jahren 1943-1946 in Schwei- zerfranken hätten umgewandelt werden konnen, stelle sich daher gar nicht. Das bei der Bestimmung des Anlagewertes in Schweizerfranken berücksichtigte Disagio habe dem durch das Embargo bewirkten Minderwert entsprochen, der nicht dem Dollar an sich, sondern der amerikanischen Vermögensanlage angehaftet habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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daher neben dem eigentlichen Betriebsgewinn auch ander- weitigen Vermögenszuwachs, weshalb sich eine bloss buchmässige Höherbewertung eines Vermögensobjektes steuerlich gleich auswirkt wie ein bei der Veräusserung erzielter Gewinn (vgl. BGE 71 I 406 ff.). 2. -Im Jahre 1948 sind der Beschwerdeführerin Treasury Bonds, die sie seinerzeit über Pari gekauft hatte, zu Pari zurückbezahlt worden; ferner hat sie in diesem Jahre von ihrem Dollarkontokorrent einen Tei betrag abgehoben und in Schweizerfranken umgewechselt. Beide Anlagen gehen unbestrittenermassen auf Dollargut- haben zurück, welche sie am 25. Januar 1939 oder noch früher erworben hat. Damals war aber der Kurs des Dollars höher als im Jahre 1948. Die Beschwerdeführerin hat somit bei den Transaktionen des Jahres 1948, gesamt- haft betrachtet, offensichtlich nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern im Gegenteil einen Verlust erlitten. Zu einem Gewinn gelangt man nur, wenn man mit den Zürcher Steuerbehörden annimmt, die Beschwerdeführerin habe bei den während der Blockierung des Schweizerbesitzes in U.S.A. vorgenommenen Neuanlagen Verluste und bei der nach Aufhebung der Blockierung erfolgten Umwand- lung dieser Neuanlagen entsprechende Gewinne realisiert. Es fragt sich, ob diese Betrachtungsweise sich halten lässt. 3. -Unter die steuerpflichtigen Kapitalge-winne im Sinne von 8 Ziff. 7 StG fallen, sofern sie realisiert worden sind, unbestrittenermassen auch die Währungsgewinne auf ausländischen Anlagen, wie sie namentlich bei der Abwertung des Schweizerfrankens im September 1936 erzielt worden sind. Als Realisierung solcher Abwertungs- gewinne haben die Zürcher Steuerbehörden die erste, nach der Abwertung vorgenommene Umwandlung der aus- ländischen Anlage in eine andere Anlage behandelt, und zwar auch dann, wenn die Anlagewährung dabei nicht gewechselt wurde, was das Bundesgericht aus dem Gesichts- punkt der Willkür als zulässig erklärte (nicht veröffent-
vermehrt haben, hat durch die Blockierung ebenso wenig einen Nachteil erlitten, als sie aus der Aufhebung derselben einen Vorteil gezogen hat; das Disagio lässt sich in keinerlei Beziehung zu ihren während und nach der Blockierung vorgenommenen Transaktionen bringen, kann deshalb für die Bestimmung der sich aus diesen Transaktionen ergebenden Gewinne und Verluste keine Rolle spielen und darf bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Dass dies die einzig mögliche Betrachtungsweise ist, ergibt sich (tuch aus folgender Überlegung. Für die Be- rechnung des Kapitalgewinnes, der Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungspreis, ist von den wirklichen Gestehungskosten auszugehen (vgl. BOSSHARDT, Die neue zürch. Einkommens-und Vermögenssteuer S. 151). Zum Erwerb der Dollaranlagen, welche die Beschwerdeführerin
veräusserte, hat sie aber in den Jahren 1943-1946 Dollarguthaben verwendet, die sie vor der Blockierung erworben hatte, davon 10,000 zum Kurs von Fr. 4.43. Wenn die Steuerbehörden gleichwohl einen um das Disagio verminderten Anlagewert angenommen haben, so sind sie nicht von den wirklichen, sondern von fiktiven Gestehungs- kosten ausgegangen und entsprechend zu einem fiktiven und nicht einem tatsächlich realisierten Gewinn gelangt. Den Disagiokurs als Ausgangspunkt für die Kapitalgewinn- berechnung zu nehmen, wäre höchstens angegangen, wenn die Beschwerdeführerin während der Blockierung durch Erbgang oder auf andere Weise Dollars zu diesem Kurs erworben und zum Erwerbe der 1948 veräusserten Anlagen verwendet hätte, wovon aber nicht die Rede ist. Die Besteuerung des von den Zürcher Steuerbehörden berech- neten fiktiven Kapitalgewinnes als Einkommen ist mit Wortlaut und Sinn von 8 Ziff. 7 StG unvereinbar, weshalb der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Zürich vom 10. Oktober 1952 aufgehoben. , Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 3.