Art. 151 ZGB; compensation by pension upon divorce: the indemnity is not intended to secure to the innocent spouse the full standard of living enjoyed during marriage, but only to offset reasonably the economic disadvantages caused by dissolution of the marital union. Where the wife already pursued gainful activity during the marriage and can continue it after divorce, compensation for loss of the husband’s maintenance duty is justified only insofar as the marital situation had afforded her materially better or safer economic conditions than her own earnings would have provided. Fixing the amount of the pension lies largely within judicial discretion and is reviewed only for excess of that discretion.
Familienrooht. N° 20. 20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Juni 1953 i. S. Garbe gegen Stark. Ehescheidung. Art. 151 ZGB, Entschädigung in Form einer Rente.
toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes- sen Rechnung zu tragen ist. 2. -Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament- lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann allein getragen würden. Aber selbst ht solchem Falle ist es am Platze, die der -nun von den Pflichten aus Ehe und Haushalt befreiten -geschiedenen Frau erwachsende Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs- tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück- sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe- frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus- geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann, lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso- weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor- liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden- falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein- schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön- . nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft- lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die Beklagte durch die überlassung des Steppdeckengeschäf- tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter- haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmung des Betrages derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz bei der Ansetzung auf Fr. 80.-keinesfalls überschritten hat. Familienrecht. N0 21. 133 21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2 . .Juli 1953 i. S. S. gegen S. Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB. Entschädigungspfiicht des schuldigen Ehegatten gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB: es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung kausal war (b) ; Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c); Anordnung künftiger ErlWhung der Rente: unzulässig, die Renten- höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d). Divorce, art. 151, 152, 153 ee. Indemnite due par l'epoux ooupable en vertu de I'art. 151 al. 1 ee : il est necessaire que la faute ait ete l'une des causes du divorce (b). Pension de l'art. 152 (demiement) allouee en lieu et place de l'indemniM de l'art. 151 CC (c). Allocation d'une pension susceptibk d'etre augmenttfe d l'avenir: il est inadmissible d'allouer une pension dont le montant varierait selon I'index du cout de la vie (d). Divorzio, art. 151, 152, 153 CC. Indennizzo dovuto dal coniuge colpevok in virtu dell'art. 151, cp. I, ce: e necessario che la colpa sm stata una delle cause deI divorzio (b). Pensione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 CC (c). Attribuzione d'una pensione 8U8cettibik di aumento in avvenire: e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare variasse secondo l'indice deI costo della vita (d). Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB. Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen zuzuschreiben war und die seitherigen Ehebrüche des Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme und einen Unterhaltsbeitrag aus Art. 151 ZGB teilweise geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss- berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer Ansprüche.