Art. 2 Ziff. 4 PatG; synthetic textile fibers; distinction between manufacture and finishing process. For fully synthetic fibers, the boundary between manufacturing and textile finishing cannot be drawn by abstract technical definitions, but according to the function of the operation in the industrial process and the prevailing division of labour between the chemical and textile industries. Operations which, in the continuous course of production, serve to obtain a marketable synthetic thread and are not traditionally reserved to textile finishing remain part of manufacture, even if they alter the fiber chemically. The textile exclusion applies to finishing operations characteristic of the textile industry; it does not extend to manufacturing steps merely because they could in theory also be performed by textile undertakings (consid. 3-4).
Erfindungsschutz. N° 38. IX. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1953 i. S. Inventa A.-G. gegeu Societe de la Viscose Suisse A.-G. Art. 2 Ziff. 4 PatG (Textilparagraph). Zur Anwendbarkeit auf vollsynthetische Textilfasern. Abgren- zung zwischen Herstellungs-und Veredlungsverfahren. Art. 2 eh. 4 LBI (disposition concernant les textiles). . Considerations relatives a l'application aux fibres textiles pure- ment synthetiques. Distinction entre les procedes de fabrica- tion et de perfectionnement. Art. 2, ei/ra 4 LB (disposizione riguardante i prodotti tessili). Considerazioni sull'applicazione alle fibre tessili puramente sintetiche. Dietinzione tra i procedimenti di fabbricazione e quelli di perfezionamento. A. -Die Inventa A.-G. ist Inhaberin des schweizeri- schen Hauptpatentes Nr. 265167 über ein Verfahren zur Herstellung von hochschmelzenden Fasern und Fäden aus Polyamiden. Sein Hauptanspruch lautet ; Verfahren zur Herstellung hochschmelzender Fasern und Fäden aus Polyamiden, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Schmelze des betreffenden Polyamids verspinnt, den erhaltenen Faden kalt verstreckt und daran anschliessend bei erhöhter Tem- peratur in Abwesenheit von Lösungs-oder Quellungsmitteln mit Aldehyddämpfen behandelt." Hinzu kommen die Unteransprüche ;
auf Nichtigerklärung und Löschung des Patentes Nr. 265167. Das Begehren wurde gestützt auf PatG Art. 16 Ziff. 1 (Nichtvorhandensein einer Erfindung wegen Feh- lens des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe), Ziff. 4 (fehlende Neuheit), Ziff. 5 (Identität mit bestehenden Patenten), Ziff. 6 (Ausschluss von der Patentierung wegen Zutreffens von Art. 2 Ziff. 4 PatG), Ziff. 7 (unzulängliche Beschreibung der Erfindung) und Ziff. 8 (ungenügende Definition der Erfindung im Patentanspruch). Das Obergericht des Kantons Luzern hiess, nach Anord- nung einer Expertise, die Klage mit Urteil vom 17. Dezem- ber 1951 gut. Es nahm an, die in Rede stehende Erfindung falle unter Art. 2 Ziff. 4 PatG, weshalb das Patent Nr. 265167 gemäss Art. 16 Ziff. 6 PatG nichtig sei und offen bleiben könne, ob auch die übrigen Nichtigkeitsgründe erfüllt wären. C. -Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht ein und verlangte die Abweisung der Klage. Die Antwort der Klägerin schloss auf Bestätigung des kantonalen Ent- scheides. Der Instruktionsrichter holte vorerst einen Bericht des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum über dessen gegenwärtige Praxis zu Art. 2 Ziff. 4 PatG ein. Die Par- teien erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlas- sung. Sodann lud der Instruktionsrlchter gemäss Art. 67 OG zur Berufungsverhandlung die im kantonalen Verfahren ernannten Sachverständigen vor. Diese erklärten sich je- doch für eine Beantwortung der ihnen (und den Parteien) im voraus mitgeteilten Fragen als unzuständig Darauf wurden im Einverständnis mit den Parteien als neue Sach- verständige Prof. Dr. A. Engeler, Direktor der EMPA in St. Gallen, und Ing.-Chem. St. Jost, Chemiker bei Aus- rüstungswerke Steig A.-G. Herisau und Präsident der Technischen Kommission des Verbandes der schweizeri- schen Textil-Veredlungs-Industrie, ernannt. In der heutigen Berufungsverhandlung äussern sich die 15 AS 79 II -1953
Erfindungsschutz. N0 38. beiden Experten zu den vom Instruktionsrichter vorbe- reiteten und zu verschiedenen ergänzenden Fragen. Auf ihre Ausführungen ist, soweit notwendig, im Nachstehen- den einzutreten. Die Parteien wiederholen die in den Rechtsschriften unterbreiteten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des schweizerischen Patentrechts für chemische Erfindun- gen, Arzneimittel-, Lebensmittel-und Textilerfindungen, Zürich 1935; die Praxis des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum ist für die Periode bis 1935 aus der Schrift GRAFS und für die Folgezeit aus dem beigezogenen Bericht zu ersehen). Der Textilparagraph soll in das kommende Patentgesetz nicht aufgenommen werden. Die bundesrätliche Revisions- botschaft hebt hervor (BBL 1950 I S. 1007), dass sich die Lage seit 1907 wesentlich geändert habe, da die Schweiz nunmehr über eine eigene, im ausgeschlossenen Gebiet schöpferisch tätige Industrie verfüge, welche die bisherige Regelung nicht als Vorteil, sondern als Hindernis empfinde. Indessen ist Art. 2 Ziff. 4 PatG noch immer geltendes Recht und als solches vorliegend für die Beurteilung massgeblich. 2. -Nach Formulierung und Erläuterung des Patent- anspruches ebenso wie nach den Anbringen der Beklagten im Prozess betrifft das Patent Nr. 265167 ein Verfahren zur Herstellung von hochschmelzenden Fasern und Fäden aus Polyamiden, d.h. von Kunstfasern mit besonderen Eigenschaften. Demgegenüber nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, es gehe um blosse Veredlung künstlicher Fasern. In zweifacher Hinsicht sind die Bedingungen des Art. 2 Ziff. 4 PatG erfüllt. Einmal bildet Gegenstand des ange- griffenen Patentes ein nicht rein mechanisches , sondern kombiniert mechanisch-chemisches Verfahren. Die Vor- instanz stellt das in Übereinstimmung mit den Sachver- ständigen fest. Ihr Befund wurde von keiner Seite ange- fochten. Ferner gehören vollsynthetische Fasern aus Polyamid, auf die sich das Verfahren bezieht, gleich den natürlichen und Kunstseidefasern zu den Textilfasern , welche unmissverständlich in jeder Art unter die Aus- schlussvorschrift fallen. Auch darüber sind die Parteien einig. Ob die Ausdrucksweise des Gesetzes - Textilfasern jeder Art -zudem für eine ausdehnende Auslegung des
Erfindungsschutz. N° 38. Begriffes Textilindustrie spreche, braucht nicht erörtert zu werden. Sicher ist, dass für Kunstfasern die eigentliche Herstellung als ein im Wesen chemischer Vorgang der chemischen Industrie beizuordnen ist, daher ausserhalb des Bereiches der die Fasern verarbeitenden oder zur beab- sichtigten Verarbeitung herrichtenden Textilindustrie liegt. Gerade dieser Sachverhalt steht am Anfang der Auseinan- dersetzung zwischen den Parteien. Handelte es sich um natürliche Fasern, so liesse sich unschwer abklären, ob das patentierte Verfahren als Veredlung anzusehen sei oder nicht. Veredlung bedeutet, allgemein genommen, eine die Eigenart des Grundstoffes wahrende Umwandlung durch Hinzufügung von Eigenschaften, welche im Hinblick auf die geplante Verwendung erwünscht sind. Im Unterschied vom natürlichen ist nun aber das künstlich geschaffene Material schon in der Entstehungsphase wenigstens bis zu einem gewissen Grade der willkürlichen Ausstattung mit zweckfördernden Eigenschaften unterworfen. Die zu ent- scheidende Rechtsfrage geht also dahin, wo bei der voll- synthetischen Textilfaser die Trennungslinie zwischen dem Herstellungs-und dem Veredlungsverfahren verlaufe. 3. - Zunächst vermitteln begriffliche Überlegungen keinen genügenden Anhalt. Die bundesgerichtlichen Ex- perten erklären, dass es einheitliche Definitionen für Her- stellung und Veredlung nach technischer Auffassung weder in gemeingültiger Form noch mit Geltung im hier interessierenden Verhältnis zwischen chemischer und Tex- tilindustrie gebe; dass vielmehr die Abgrenzung des Arbeitsbereiches, abgesehen vom technischen Stand des Betriebes oder des Berufszweiges, weitgehend nach wirt- schaftlichen Gesichtspunkten erfolge und dabei die praktische Arbeitsteilung einen entsprechenden Ein- Huss habe. Auch der Gesetzestext hilft nicht weiter. Bei Erlass des Textilparagraphen im Jahre 1907 ging man offenbar aus vom damaligen Stand der technischen Errungenschaften und industriellen Anlagen und glaubte, die Praxis werde r Erfindungsschutz. N° 38.
anhand überkommener Anschauungen und GepHogenhei- ten die Ausscheidung im einzelnen zu treffen wissen. Es ist bekannt und wird im Amtsbericht bestätigt, dass zu jener Zeit die Herstellung von künstlichen Textilfasern noch belanglos war. Die Fortentwicklung setzte nach dem ersten Weltkrieg ein. Sie führte zum Auf-und Ausbau einer neuen Industrie, dadurch zu neuen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung dessen, was als Herstellung und was als Veredlung der Kunstfaser zu werten ist. Für deren Behebung lässt sich nichts gewinnen aus der Wendung ( von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art in Art. 2 Ziff. 4 PatG. Sie dient lediglich der Kenntlichma- chung des einbezogenen Materials. Die Bemerkung bei GRAF (a.a.O. S. 55), rohe Textil- fasern seien die im Naturzustand oder unmittelbar nach der Herstellung vorliegenden Fasern , sagt wiederum nichts darüber aus, wann das Herstellungsverfahren für Kunstfasern endet. In die Richtung brauchbarer Abgren- zungskriterien weist eher die nachgehende Erklärung des Ausdruckes (( Veredlung . GRAF versteht darunter (a.a.O. S. 56/58) ( jede Behandlung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern ... , durch die sie für die weitere Verarbeitung geeigneter, bzw. in Bezug auf ihre schliessliche Verwendung marktfähiger werden . Die Umschreibung bleibt zwar unbestimmt. Aber sie deutet, wenn auch im sichtlichen Bestreben nach möglichster Ausweitung des Wortinhaltes, in Verbindung mit zitierten älteren Beschwerdeentscheiden (vgl. BURCKHARDT, Bundesrecht IV Nr. 2194/95) immer- hin an, dass die Veredlung frühestens dort beginnt, wo die Faser ach den Bedürfnissen der Textilindustrie zu ge- wollter Verwendung tauglich ist und als Ausgangsmaterial übernommen wird. Damit rücken wirtschaftliche und arbeitsökonomische Gesichtspunkte in den Vordergrund, wie sie von den Gerichtsexperten als in Wirklichkeit vor- herrschend herausgestellt werden, wie sie mehr oder weni- ger ausgeprägt die wissenschaftlichen Lösungsversuche lenkten und wie sie im Laufe der Jahre für die Hand-
Erfindungsschutz. N° 38. habung des Textilparagraphen durch die Verwaltungs- behörde wegleitend geworden sind. Die sich aufdrängenden Folgerungen zieht GRAF selber allerdings nicht. Er gibt sich wohl Rechenschaft über das Problem, zeigt es auf bezüglich der Kunstseideindustrie und nennt als zweifelhafte Faserbehandlungen nament- lich ... das im unmittelbaren Anschluss an den Spinnpro- zess vor sich gehende Auswaschen, Plastizieren, Entschwe- feln usw. . Jedoch hält er sich dabei nicht auf, sondern meint: Im Interesse einer klaren patentrechtlichen Schei- dung wäre es zweckmässig, alle dem eigentlichen Spinnpro- zess nachfolgenden Operationen als Veredlung anzusehen
(a.a.O. S. 57/8). Dann belande sich also gewissermassen an der Austrittsöffnung der Spinndüse die Grenze zwischen Herstellung und Veredlung. Diese vereinfachende Betrach- tungsweise bestimmte in der Tat die Stellungnahme des Eidgenössischen Amtes beim Erscheinen der ersten Kunst- seidepatente. Aber sie haftet an einer Äusserlichkeit, geht hinweg über Sinn und Zweck der patentrechtlichen Ord- nung wie über industrielle und wirtschaftliche Gegeben- heiten und liess sich darum auf die Dauer nicht halten. Nicht nur die Patentanmelder leisteten Widerstand. Auch die Lehre übte Kritik, so der bereits ein Jahr vor der Arbeit GRAFS herausgegebene Kommentar von WEIDLICH und BLUM (Art. 2 PatG, Anm. 20 S. 133). Danach dürfte es keinem Zweifel unterliegen , dass einige an die Faser- gewinnung sich anschliessende Operationen wie Ent- schwefeln, Wässern, Seifen und dgl. ... zur Herstellung und Fertigmachung des Fadens, also nicht zu dessen Veredlung dienen , während andere Massnahmen, welche die Eigen- scha.ften der Kunstfaser chemisch beeinflussen, wie z.B. Behandeln des aus dem Fällbad kommenden Fadens mit Mitteln zur Mattierung, zur Festigkeitserhöhung oder Ge- schmeidigmachung , wechselnd als Veredlung oder Her- stellung angesprochen sind, je nachdem, ob sie mit. dem fertig gebildeten, gereinigten Faden vorgenommen oder in einem Stadium eingeschaltet werden, in welchem der
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Kunstseidefaden noch nicht als fertige Ware vorliegt, also etwa vor dem Entschwefeln oder Auswaschen . Letztere Unterscheidung ist, wie noch darzutun sein wird, insoweit verfehlt, als sie allein auf das Zeitmoment abstellt. Aber darin ist der von WEIDLICH und BLUM vertretenen Ansicht beizupflichten, dass grundsätzlich die Herstellung über die Bildung oder Gewinnung hinaus auch die Fertig- machung des Fadens umfasst. Nur wird für Kunstfasern das Kennzeichen fertig nicht aus sich selbst verständ- lich. Es kommt darauf an, in welcher Beziehung und wozu der Faden fertig sein soll. Solche Prüfung führt zurück zu den schon erkannten Merkmalen: fertig ist der Kunstfaden so, wie ihn die ausrüstenden oder direkt verarbeitenden Zweige der Textilindustrie verlangen und kaufen. Wann diese Beschaffenheit erreicht ist, hängt nun ausser vom Arbeitsgang und vom stofflichen Gegenstand auch vom Charakter der Massnahme ab. Es ist zu beachten, dass eine Reihe von Faserbehandlungen wie Färben, Schlichten, Mattieren, Konditionnieren usf., nach über- lieferter, schon bei Erlass von Art. 2 Ziff. 4 des PatG ge- bräuchlich gewesener und ihm daher zugrundeliegender Ausscheidung für die Ausrüsterei typisch sind und derge- stalt ihren festen Platz in der Textilindustrie haben. Ihnen gewidmeten Verfahren ist die Patentierung verwehrt, und das (entgegen WEIDLICH und BLUM) mit Rücksicht auf die entstehungsgeschichtliche Bezogenheit des Textilpa- ragraphen auch dann, wenn sie ausnahmsweise in den Her- stellungsprozess eingefügt sind. Umgekehrt gibt es Be- handlungen, die an sich sowohl von der Herstellerindustrie wie von der Textilindustrie angewendet werden könnten, aber weil chemischer Natur oder zufolge bewährter Arbeits- teilung in die Herstellungsphase verlegt sind und als Her- stellungsmassnahme gelten. Ein Beispiel dafür ist das Verstrecken des Fadens. Es bewirkt eine Orientierung der Moleküle und dadurch eine erhöhte Festigkeit. Nach den Sachverständigen bezieht die Textilindustrie vom Herstel- ler in der Regel verstreckte Kunstladen, trotzdem sie tech-
Erfindungsschutz. N0 38. nisch das Verstrecken auch zu besorgen vermöchte. Des- halb wird das Verstrecken des geformten und gereinigten Kunstfadens -was sogar die Klägerin einräumt - gemeinhin zur ;Herstellung und nicht zur Veredlung der Textilfaser gerechnet. . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Herstellung der Kunstfaser neben der formalen Fadenbildung auch jene zusätzlichen Behandlungen zählen, die aus chemisch-tech- nischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen im nämlichen fortlaufenden Arbeitsgang tatsächlich vorge- nommen werden und nicht nach altbekannter Anschauung der Textilindustrie vorbehalten sind. Zu dieser Auffassung bekennt sich seit geraumer Zeit auch das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum, indem es unter den genannten Voraussetzungen und mit Bedacht auf die Eigentümlich- keiten des einzelnen Falles die auf ( Erlangung eines han- delsfähigen Kunstfadens zielenden Massnahmen als Teil der Herstellung einer Patentierung zugänglich macht. 4. -Auf das Streitpatent übertragen ergibt sich: a) Die Aldehydbehandlung von künstlichen Polyamid- fasern ist ein neues Verfahren und gehört daher nicht zu den Operationen, die schon bei Aufnahme des Textil- paragraphen in das PatG bei der Textilindustrie oder bei der Herstellerindustrie fest eingereiht waren. Sie bewirkt, laut sachverständiger Beschreibung des Vorganges, an der Faser eine Strukturänderung in chemischem Sinne , welche u.a. den Schmelzpunkt erhöht. Dadurch entsteht eine technisch als formalisierte Polyamidfaser zu be- zeichnende Unterart von Polyamidfasern. Der chemisch, produktionstechnisch und betriebswirt- schaftlich vorteilhafte Zeitpunkt für die Vornahme der Formalisierung liegt in der Herstellungsperiode, weil hier die Verstreckungsspannung ausgenützt werden kann. Ent- sprechend ist die Aldehydbehandlung nach Patent Nr. 265167 vorgesehen als ein dem Verstrecken angegliederter Teil des gleichen, auf Herstellung eines absatzfähigen Fadens gerichteten fortlaufenden Arbeitsprozesses. Dieser t I j i i Erfindungsschutz. N0 38.
wird nicht deswegen gestört oder aufgehoben, weil zwischen Verspinnen und Verstrecken des Fadens, und eventuell wiederum zwischen Verstrecken und Aldehydbehandlung, eine Zeitspanne bis zu 48 Stunden liegen kann. Die Ein- heitlichkeit des Fabrikationsverfahrens ist gewahrt, wenn und solange die verschiedenen Operationen auf einander abgestimmt sind und, sei es auch mit kürzeren Unterbre- chungen, zusammenhängend durchgeführt werden. Das trifft vorliegend zu. b) Der Einwand, dass das patentierte Formalisierungs- verfahren auch von der Textilindustrie angewendet werden könnte und deshalb für sie gemäss Art. 2 Ziff. 4 PatG ( in Betracht komme , schlägt nicht durch. Nach den darge- legten Abgrenzungsgrundsätzen entscheidet -ausgenom- men für die der Textilindustrie angestammten Behand- lungen -nicht was theoretisch möglich, sondern was wirtschaftlich und technisch angezeigt ist und praktisch so vollzogen wird. Eine Massnahme wie die Aldehydbe- handlung, die wegen der erforderlichen (oder mindestens wünschbaren) Spannung des Fadens einfacher und billiger im Zuge der Herstellung mit dem Streckprozess verbunden werden kann, wird vernünftigerweise nicht hinterher und an einem anderen Orte gesondert nachgeholt. Es wäre widersinnig, den Erfindungsschutz einzig deswegen zu verweigern, weil das Verfahren rein theoretisch auch von der Textilindustrie durchgeführt werden könnte, obwohl sie es aus den erwähnten Gründen nicht durchführen wird noch will. Das liefe darauf hinaus, die der Textilindustrie zugebilligte Vorzugsstellung noch auf die chemische Indu- strie auszudehnen, was heute weniger denn je zu recht- fertigen wäre. In ihrem derzeitigen Betätigungsgebiet wird die Textilindustrie durch Patente über die Aldehydbe- handlung an ausgepressten und eben erst verstreckten Kunstfasern überhaupt nicht benachteiligt. Darum würde sich ein Ausschluss solcher Verfahren von der Patentierung gar nicht zu ihren Gunsten auswirken. Bezeichnenderweise ist es denn auch nicht eine Textilfirma, sondern eine Her-
Verfahren. N° 39. stellerfirma, die sich durch das Patent Nr. 265167 be- schränkt fühlt und auf dessen Beseitigung klagt. 5. -Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das umstrit- tene Patent der Beklagten nicht gegen Art. 2 Ziff. 4 PatG verstösst. Dann entfällt eine Vernichtung nach Massgabe des Art. 16 Ziff. 6 PatG. Zu den von der Klägerin namhaft gemachten sonstigen Nichtigkeitsgrüllden hat sich die Vorinstanz nicht oder nicht endgültig ausgespro- chen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. X. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE Vgl. Nr. 32, 37. -Voir n OS 32, 37. XI. VERFAHREN PROCEDURE 39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Mai 1953 i. S. Eheleute Hoffmauu. Ehescheidung. Ein Verzicht auf die Berufung an da8 Bundesgericht gegen ein die Scheidung aussprechendes Urteil des obern kan- tonalen Gerichts ist auf jeden Fall dann unwirksam, wenn er erklärt wird, bevor dieses Urteil den Parteien gemäss Art. 51 lit. d OG schriftlich mitgeteilt worden ist. , I
Verfahren. N0 39. 235 Divorce. La declaration aux termes de laquelle un epoux renonce d recourir en reforme au Tribunal federal contre le jugement de la juridiction cantonale supreme qui prononce le divorce est en tout cas sans effet Iorsqu'elle est intervenue avant que ce jugement ait eM communique aux parties par ecrit conforme- ment a l'art. 51 lettre d OJ. Divorzio. La dichiarazione, secondo cui un coniuge rinuncia a interporre un ricorso per riforma al Tribunale federale contro la sentenza delI 'ultima giurisdizione cantonale, e, ad ogni modo, inefficace quando e intervenuta prima che questa sentenza sia stata comunicata per iscritto conformemente all'art. 51 lett. d OG. Mit Urteil vom 15. Januar 1953 schied das zürcherische Obergericht die Ehe der Parteien auf Klage des Mannes. Über die Nebenfolgen hatten die Parteien nach der öffent- lichen Urteilsberatung unter Mitwirkung des Obergerichts eine Vereinbarung geschlossen, die u.a. Unterhaltsbeiträge an die Beklagte vorsah. Der Kläger beantragte die Ge- nehmigung dieser Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass seitens der Beklagten auf die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil verzichtet werde . Nachdem das Scheidungsurteil, das die Nebenfolgen im Sinne der Verein- barung ordnete, im Dispositiv mündlich eröffnet worden war, erklärten beide Parteien den Verzicht auf die Berufung an das Bundesgericht. Hierauf stellte das Obergericht fest, dass der Vergleich über die Nebenfolgen perfekt und das Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach Zustellung des motivierten Urteils erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung ein (und weist sie ab). Erwägungen: