Art. 36 OJ; appeal value where the judgment contains a reservation of modification under Art. 46(2) OR or Art. 10 EHG. For the calculation of the value in dispute, the plaintiff's original claim is decisive; reservations attached to the judgment are not taken into account under Art. 36(3) OJ. Where the original claim exceeds the statutory threshold, appealability is not excluded by the fact that the cantonal court has awarded only a provisional amount subject to later modification. In a subsequent modification procedure, the Federal Supreme Court may conduct a full legal review, including on fault, if the later judgment is itself open to appeal; the risk of contradictory decisions is a necessary consequence of the statutory scheme (consid. 1).
Verfahren. N0 54. benen Zwischenschalter auf dem Markt hat in den Ab- nehmerkreisen Verwirrung und Unsicherheit über die Rechtslage erzeugt, zu deren Beseitigung die Publikation das geeignete Mittel bedeutet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urleil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. Vgl. auch Nr. 52. -Voir aussi n° 52. VI. VERFAHREN PROC:EDURE 54. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 31. August 1953 i. S. Gsehwiud gegen Charriere. Art. 36 Abs. 1 und 3 oa. Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von A:rt .. 6 bs. 2 OR, wo der einstweilen zugesprochene Betrag die für dle Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht. Art. 36 al. 1 et 3 OJ. Portee de la reserve d'une modification du jugement dans le sens de l'a . 46 al. 2 CO lorsque la somme provisoirement allOU8e n'attemt pas le montant necessaire pour permettre le recours en reforme. . Art. 36, cp. 1 e 3 OJ. Portata della riserva d'una modifica della sentenza a nonna dell'art. 46 cp. 2 CO, quando la somma provvisoriamente accordata non raggiunge l'ammontare necessario in caso di ricorso per riforma. Verfahren. N° 54.
Erwägungen: Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegen- standes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt. Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.- betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr. 114.-seit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März 1952 in Form einer lebenslänglichen Rente forderte. Zwar wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen. Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach Massgabe des ursprünglichen Klagebegehrens einen Fr. 4000.-übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte. Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.-zu und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appella- tionsgericht auf diese beiden Punkte beschränkt. Damit verlor die Streitsache ihre Berufungsfähigkeit. Nach der im Jahre 1943 neu eingeführten Bestimmung des Art. 36 Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes unbeachtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBl. 1943 I S. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vor- behaltes den Art. 10 EHG, der in Abs. 1 vorschreibt: Sind im Zeitpunkt der UrteiIsfällung die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fest- zustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Ver- schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Abänderung des Urteils vorbehalten . War also in einem solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeits- unfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbe- halte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welche kapi- talisiert die Summe von Fr. 4000.-nicht erreicht, so ist
Verfahren. No 54. die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende Rente kapitalisiert wenigstens Fr. 4000.-ausmacht, die Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden. Dasselbe gilt i Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR. Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren, ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, recht- lich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h. wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag, nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähi- gen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungs- folgen ein nicht berufungs:fähiges Urteil voranging. Dieses kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Vor- aussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass der- gestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird. Aber das ist eine notwendige Konsequenz des Art. 36 Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kanto- nalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäus- sert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut eintreten, etwa wenn -was einem Kläger freisteht - zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und,für restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird (vgl. BGE 24 II 431 f.). Verfahren. N° 55. 55. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953 i. S. DelI' Acqua gegen Broch.
Sftreitwert für die Berufung (Art. 46 OG). Der Barwert einer Kinderrente (Art. 156/157; 319/32 . ZGB), soweit sie in der letzten kantonalen Instanz noch streltig war. ist nach dem hei der Klageanhehung massgebenden Alter zu berechnen, zum Zinssatze von 3 % %. Valeur litigieuse en matwre de recours en reforme (art. 46 OJ). La valeur en capital d'une pension allouee A un enfant (art. 1561 157; 319/320 CC) doit, en tant que la pension est encore en discussion devant la derniere juridiction cantonale, etre cal- culee d'apres l'age determinant lore de l'introduction de l'action, au taux de 3 % %. Valore litigioso in materia di diritto per rijonna (art .. 46 OG). Il valore in capitale d'una pensione accordata ad un figlio (art. 156/ 157, 319/320 CC) dev'essere calcolato, in quanto e ancora litigioso davanti all 'ultima giurisdizi?ne cntonale, ecnmdo l'etS. determinante al momento dell'mtroduzlOne dell aZlOne, al saggio 3 % %. A. -Bei der Scheidung der Eheleute Broch-Dell'Acqua durch Urteil vom 3. Juni 1947 wurde der am 21. Januar 1944 geborene Knabe der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind ver- pflichtet, bemessen auf je Fr. 60.-bis zu dessen 10., und auf je Fr. 80.-von da an bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. B. -Mit Klage vom 29. Februar 1952 verlangte der nun wieder verheiratete Vater Herabsetzung der Kinder- alimente auf die Hälfte der im Scheidungsurteil festgesetz- ten Beträge. Das' Appellationsgericht hiess die Klage durch Urteil vom 28. April 1953 in dem Sinne teilweise gut, dass von der Rechtskraft des Urteils an bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes monatlich Beiträge von je Fr. 50.-zu zahlen seien. O. -Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am Antrag auf gänzliohe Abweisung der Klage fest. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :