Art. 154 Abs. 2, 194, 214 ZGB; Ehegüterrecht; Vorschlag und Prozesskosten. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind vom Streitgegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu trennen und vermindern den ehelichen Vorschlag nicht. Für die Bestimmung von Vor- oder Rückschlag ist auf den Stichtag der Auseinandersetzung abzustellen, ohne die Kostenfolgen des Prozesses zu berücksichtigen; diese sind als vom Sachentscheid unabhängige Nebenfolge nach dem Ausgang des Verfahrens zu regeln.
gangen. Das anerkennt auch die Vorinstanz, indem sie erklärt, mit dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass sein Verschulden nicht geringfügig sei. Es ist nicht nur nicht geringfügig, sondern schwer, eines der schwersten, das einem Ehemann zum Vorwurf gemacht werden kann; denn er hat die Familie einfach im Stich gelassen, und dies zu einer Zeit, da die Frau mit den grössten finan- ziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, um ihr und ihres Kindes Leben zu fristen. Der Kläger hat zugegeben, dass sein Geschäft schon 1940 dem Konkurs nahe war und dass 1943 eine prekäre Situation bestand. Die schlechte finanzielle Lage wird ausserdem durch einen Brief der Mutter des Klägers an die Beklagte vom 9. September 1942 beleuchtet. Um so unverantwortlicher war seine Flucht. Wenn er auch nicht ohne Grund befürchtet haben mag, dass er bei längerm Verweilen in der Heimat allen- falls Gefahr laufen könnte, von den Deutschen gefasst zu werden, so vermag dies sein Verhalten doch nicht zu entschuldigen. Sein eigener Bruder hat denn auch dieses Verhalten in einem Schreiben an seine Mutter vom 18. September 1944 aufs schärfste verurteilt. Dieses schwere Verschulden schliesst den Kläger nur dann nicht vom Klagerecht aus, wenn es für die Zerrüttung nicht mehr kausal war, weil die Ehe aus andern, nicht vorwiegend ihm zur Last fallenden Gründen schon vorher zerrüttet war, oder wenn es zwar zur Zetrüttung beitrug, die Beklagte sich aber ebenso schwer verfehlt hat. Weder das eine noch das andere ist dargetan ... Die Zerrüttung muss daher vorwiegend der Schuld des Klägers zugeschrieben werden.
von der Vorinstanz gefällten K08tenentscheid zuwider. Die danach nicht kostenpflichtige Beklagte würde auf einem Umweg dann doch mit einem Teil der Kosten belastet, was nicht zuzulassen ist. 58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B. Ehe8che idung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB. Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver- fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB). Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents, art. 156 CC. Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du detenteur de la puissance paternelle de disposer librement de l'education religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 405 CO). Divorzio. Attribuzione dei igli. Diritti dei genitori, art. 156 CO. La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI detentore della patria potest.a di disporre liberamente dell'edu- cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 CO). Aus dem Tatbestand: Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro- zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder- zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei- der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt, jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen Erziehung, mit folgenden Erwägungen: Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf- genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: den I L
Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch- katholische Pfarramt überwachen zu lassen , und des Be- klagten: (( für die Betreuung des Mädchens eine Sarner Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga- gieren , rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie- hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag (Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der- jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter- liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol- chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils- mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg- lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts- behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB). 59. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953 i. S. Bastos de Barms gegen Bossard und deren Kind. Gerichtsstand der Vater8chaftsklage auf VermögensleiBtungen. Auch gegen einen im Auslande .wohnenden Ausländer ist. die Klane am schweizerischen Wohnsltz der klagenden ParteI zur ZeIt der Geburt entsprechend Art. 312 ZGB wenigstens dan zu- lässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zelt der intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In welchem Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang. For de l'action en paternite tendant a des prestations pecuniaires. Meme lorsqu'elle est dirigee contre un etranger domicilie a l'etnan ger, l'action peut etre porMe, selon l'art. 312 CO, devant le Juge du domicile que la partie demanderesse avait en Suisse au moment de la naissance, tout au moins lorsque la mere est de nationaliM suisse et etait deja domiciliee en Suisse lors des relations intimes. Peu importe a cet egard la question de savoir dans quel pays ces relations ont eu lieu. Foro dell'azwne di paternitd per ottenere prestazioni pecuniarie. Anche quando e diretta contro uno straniero domiciliato all'estnro, l'azione puo essere proposta, secondo l'art. 312 CO, davantl al