aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur
der Mutter, wie die Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht
bewiesen. Was der Kläger gegen diese Feststellung vor-
bringt, ist. nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. c OG
unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi-
gung. Anerkannte der Kläger das Kind, obwohl er fest-
gestelltermassen
damit rechnete, dass ein anderer Mann
der Vater sein könnte, so ist ohne weiteres klar, dass er
sich nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn
sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich auch jemand
anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann,
wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater
sein kann.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglich-
keit der Vaterschaft des Klägers nicht dargetan sei.)
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
7. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Februar 1953 i. S.
Kradolfer gegen Kaufmanu.
Art. 511 Abs. 1 ZGB. Mehrere letztwillige Verfügungen.
Nachweis, dass die spätere Vt;lrfügung eine biosse Ergänzung der
frühem darstellt. 1. Anforderungen an diesen Nachweis. 2. Be-
weisführung aus dem Vergleich der Verfügungstexte selber.
Die Ergänzung kann auch in einer teilweisen Abänderung der
frühem Verfügung bestehen. 3. Heranziehung von ausserhalb
der Texte liegenden IndizieJn als Interpretationshilfe. .
Art. 511 aI. 1 ce. Pluraliffi de testaments.
Preuve que les dispositions posterieures constituent simplement
des claWJes clYflI,1JMmentaires des dispositions anterieures. 1. Con-
ditions auxquelles cette preuve est soumise. 2. Preuve fondee
Bur la comparaison des textes des testaments. La compIement
peut aussi consister dans une 'flWdification partielle du testament
anterieur. 3. Interpretation fondee sur des indices extrinseques
aux textes.
Art. 511 cp. 1 ce. Pluralita di testamenti.
Prova che le disposizioni posteriori sono semplicemente delle
claWJow clYfll,1Jwmentari delle disposizioni anteriori. 1. Condi
zioni cui e sottoposta questa prova. 2. Prova fondata sul con-
fronno dei. testi dei tntamenti: TI complemento pub anche
conslStere m una 'Y1Wdnfica parzmle deI testamento anteriore.
3. Interpretazione basata sn indizi estrinsici ai testi.
I. -Der am 21. November 1949 in MÜllehenstein ver-
storbene Konrad Burkhart hinterliess ein Nettovermögen
von rund Fr. 205,000.-, bestehend aus seiner Wohnhaus-
liegenschaft nebst zwei Bauparzellen in MÜllehenstein
(Wert Fr. 56,000.-) drei Liegenschaften in Dornach,
Hochwald und Duggingen (zusammen rund Fr. 77,000.-)
und Barvermögen (Fr. 75,000.-), abzüglich der Passiven
von rund Fr. 4000.-.
Gesetzliche Erben sind vier Grossnefien und -nichten
Kradolfer und ein weiterer Verwandter E. M. Steib.
Es fanden sich vier eigenhändige letztwillige Verfügun-
gen vor, nämlich:
A. Testament vom 16. April 1946.
Ich hinterlasse weder Nachkommen noch direkte Vorfahren
noch eine Ehefrau oder Geschwister und mache von der mir
zustehenden freien Verfügungsbefugnis über meinen ganzen
Nachlass Gebrauch wie folgt :
- Mein gesamter Nachlass fällt an meine drei Grosscousinen ...
Marie, J enny und Irene Kradolfer ... und an den Grosscousin
Hans Kradolfer ...
- (Bedingung betr. Hans Kradolfer).
- und 4. (Ersatzerbeneinsetzung).
- Wenn meine Haushälterin Mina Kaufmann bis zu meinem
Tode bei mir bleibt, so erhält sie aus meinem Nachlass die
Summe von zehntausend Franken.
- Bei meinem Tode geht mein Haus mit den Vorder und
Hintergärten (Mätteli) in Münchenstein an meine Haushäl-
terin Mina Kaufmann.
ZtuJatz 1. Das im Wohnhaus... befindliche Mobiliar samt
weiterem Inventar vermache ich ebenfalls meiner Haus
hälterin Mina Kaufmann.
B. Testament vom 24. April 1946.
Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten,
das 70,000.-Franken stark ist und auf der Solothurner Kan-
tonalbank angelegt ist :
Frau Röthlisberger-Burkhart .
Familie Hafen-Burkhart ...
Fräulein Burkhart, Zürich 7 .
Fr. 5,000 . .....:....
5,000.-
5,000.-
4 Geschwister Kradolfer. . .
Mina Kaufmann, meine Pflegerin .
(sowie
drei Vereine zusammen) .
Fr. 40,000.-
12,000.-
1,800.-'- .
O. Testament vom 24. April 1946.
Nach meinem Tode soll aus meinem Barvennögen erhalten:
Fräulein Elisabeth Burkharl, Zürich Fr. 5,000.-
Familie Hafen-Burkharl . . . . 5,000.-
meine Pflegerin Mina Kaufmann . . .. 15,000.-
ohne Steuerabzug ".
D. Te8tO.ment vom 11. Dezember 1947.
IX Nach meinem Tode erhält meine Haushälterin Mina Kauf-
mann zehntausend Franken bar ausbezahlt.
Die zweite Haushälterin erhält nach meinem Tode zwei-
tausend Franken bar ausbezahlt.
Ir. -Nach dem Tode des Erblassers verlangte Mfua
Kaufmann, die ihn bis zu seinem Ende gepflegt hatte,
sowohl die ihr im Testament A vermachten Liegenschaften
in MÜllehenstein samt Inventar als die Fr. 15,000.-samt
Zins seit dem Erbgang gemäss dem Testament C. Die
beiden
anderen Testamente B und D bezeichnete sie als
ungültig, weil
unrichtig datiert, das erstere auch deswegen,
weil
der Erblasser den Willen gehabt habe, es zu vernichten.
Da die gesetzlichen Erben die Anspruche der Mina
Kaufmann nicht anerkannten, erhob diese gegen jene
Klage mit dem Begehren auf Zusprechung der Liegen-
schaften in MÜllehenstein, überlassung des Hausrates und
Auszahlung von Fr. 15,000.-samt Zins zu 5 % seit
dem Todestag.
Die
Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, durch
das "Testt..ment D seien alle früheren Verfügungen auf-
gehoben worden; sie" anerkannten demgemäss ein Ver-
mächtnis
von Fr. 10,000.-, verlangten aber, damit einen
Betrag von Fr. 239.a pro Monat ab 1. Januar 1950 als
Vergütung
für die Benützung des Hauses und des Mobiliars
verrechnen
zu können.
Im Lnufe des Verfahrens verzichtete die Klägerin
darauf, aus den beiden Testamenten vom 24. April 1946
(B und C) Rechte herzuleiten, und focht das Testament D
nicht mehr an. Der Streit ging daher schon vor Bezirks-
gericht
nur noch darum, ob sich die Klägerin mit dem
ihr im Testament D ausgesetzten Barlegat von Fr. 10,000.-
begnügnlll müsse oder ob sie auch Anspruch auf die im
Testament Avermachten MÜllchensteiner Liegenschaften
(samt Hausrat) habe.
III. -Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht
haben die Klage geschützt und der Klägerin die genannten
Liegenschaften samt Hausrat zugesprochen und die Be-
klagten bei der Anerkennung des Barlegats von Fr. 10,000.--
samt Zins behaftet. Das Obergericht nahm an, das letzte
Testament (D) stelle zweifellos eine blosse Ergänzung des
ersten (A) im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB dar und
habe daher dieses nicht aufgehoben, sondern habe neben
. ihm Bestand.
IV. -Mit der vorliegenden Berufung halten die Be-
klagten an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit
auf mehr als die Ausrichtung des Vermächtnisses von
Fr. 10,000.-gemäss Testament D gehend, fest, ebenso
am Begehren auf Anrechnung einer Vergütung von
Fr. 180.-bzw. 190.-an diesen Betrag.
Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nachdem die beiden Testamente vom 24. April 1946
(B und C) von beiden Parteien als dahingefallen erklärt
werden, reduziert sich der Streit auf die Frage, ob das
Testament D neben das in ihm nicht erwähnte erste (A)
oder an des en Stelle getreten ist. Es handelt sich somit
in der Tat um ein m nach Art. 511 Abs. 1 ZGB zu beur-
teilenden Fall.
- -Die Klägerin hat die von dieser Bestimmung
aufgestellte Rechtsvermutung, dass die spätere Verfügung
die frühere aufgehoben
und ersetzt habe, zu zerstören,
nämlich zu beweisen, dass der Wille des Erblassers dahin
ging, das Testament A bestehen zu lassen und es durch
das Testament D nur zu ergänzen, nicht zu ersetzen.
Dieser Beweis
muss ein schlüssiger, jeden Zweifel beseiti-
gender sein (BGE
45 II 148, 49 II 327). Wenn nicht
Erbrooht. -N0 7.
schon aus dem Wortlaut der spätem Verfügung sich
ergibt, dass
nur eine Ergänzung der früheren gewollt
war, so
kann der Nachweis auch mit Beweismitteln geführt
werden, die ausserhalb der beiden Urkunden liegen (a.a.O.
und BGE 64 II 187, 75 II 284 und dort zit. Entscheide).
Es geht mithin um die Erforschung des Willens des Erb-
lassers. Der hinsichtlich der Abgrenzung von Tat-und
Rechtsfrage vom Bundesgericht befolgte Grundsatz wo-
nach die Frage nach dem Willensinhalt einer Perso als
einen
innern Tatbestand betreffend tatsächlicher Naturist
und daher vom kantonalen Richter für das Bundesgericht
verbindlich beurteilt wird (BGE 66 II 267, 69 II 322 f.,
70 II. 4 f.), findet nach der Praxis für die Auslegung
le:ztwilliger Verfügungen
nicht Anwendung, weil sich
hier von der Tatfrage die reine Rechtsfrage nicht trennen
lässt, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden
Ausdruck in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gefun-
en hat (BGE 56 II 354, 75 II 285 ff., nach Abweichung
m BGE 69 II 75). Die Frage, ob der Erblasser durch
die letzte Verfügung die erste aufheben und ersetzen oder
bloss ergänzen wollte, unterliegt mithin der überprüfung
des Bundesgerichtes.
2. -
In erster Linie ist zu untersuchen, ob die Verfügung
D
nicht schon ihrem Wortlaute nach als blosse Ergänzung
des Testaments A sich darstelle (BGE 49 II 327). Das
ist insofern nicht der Fall, als in jener in keiner Weise
auf ieses. Bezug genommen ist. Die spätere Verfügung
enthal mchts, was der früheren widersprechen, aber
auch mchts, was sie bestätigen würde. Sie hält der Klägerin
und der zweiten Haushälterin des Erblassers einfach Bar-
legate zu, ohne irgendwie auf die erste Verfügung hinzu-
deuten. Man könnte versucht sein, -daraus eher ein Indiz
gegen den Standpunkt der Klägerin herzuleiten, in der
Überlegung: hätte der Erblasser der Klägerin das ihr
im Testament D ausgesetzte Barlegat neben den ihr
schon 1946 zugedachten Bar-und Liegenschaftsvermächt-
nissen
zuhalten wollen, so hätte er wahrscheinlich gesagt,
sie solle neben den früheren Zuwendungen noch einen
weiteren Geldbetrag
von Fr. 10,000.-erhalten. Allein
diese Überlegung
ist immerhin nicht zwingend und ver-
liert ihre Bedeutung, weil Umstände vorliegen, die gegen
diese
Annahme und für die These der Klägerin sprechen.
a) Vorab ist zu beachten, dass das Testament A nicht
nur hinsichtlich des Umfangs des von ihm erfassten
Vermögens sich
von der Verfügung D unterscheidet,
sondern
auch in qualitativer Beziehung, nämlich hinsicht-
lich
der Verfügungsart. Mit der im Ingress gemachten
Erklärung schaltet der Erblasser zuerst ausdrücklich die
gesetzliche Erfolge
überhaupt aus und setzt sodann die
vier Grossnichten und -neffen Kradolfer als Universalerben
ein (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Diese Ausschaltung der gesetz-
lichen
Erbfolge und Erbeneinsetzung ist der Hauptinhalt
des Testaments A. Demgegenüber enthält das Testament
D nur zwei im Verhältnis zum Gesamtnachlass geringfügige
Barvermächtnisse von zusammen Fr. 12,000.-, deren ei-
nes, dasjenige
zugunsten der Klägerin, dem Betrage nach
sich mit dem bereits im ersten Testament enthaltenen
deckt; nicht nur wird der übrige, ca. 95 % betragende
Nachlass mit keinem Wort erwähnt, sondern auch nichts
über die Art der Erbfolge gesagt. Nachdem der Erblasser
in der ersten Verfügung die gesetzliche ausdrücklich aus-
geschaltet und Erben eingesetzt hatte, erschiene die
Absicht
einer Beseitigung dieser früheren Hauptanord-
nung durch die kleine Teilverfügung D umso überraschen-
der, als die zuerst eingesetzten Erben mit den gesetzlichen
nicht ganz zusammenfallen, indem der heutige Beklagte
Steib unter den ersteren nicht figuriert. Es kam mithin
auch abgesehen vom Liegenschaftsvermächtnis zugunsten
der Klägerin (und den anderen Barlegawn) nicht auf
dasselbe heraus, ob die Erbfolge nach dem Testamnnt A
oder D ging, weshalb
umso eher vom Erblasser eine Ausse-
rung über diesen Punkt erwartet werden durfte, falls er
ihn abweichend vom ersten Testament ordnen wollte.
Das Fehlen jeglicher bezüglicher Andeutung und der ganz
rudimentäre Inhalt der letzten Verfügung im Vergleich
zur ersten spricht zum vornherein für ihren blass zusätz-
lichen
Charakter.
b) Weiter fällt auf, wie der Erblasser in den sukzessiven
Verfügungen seinen Nachlass gliedert. Im Testament A
nennt er einerseits (Ingress und ZifI. 1) den gesamten
Nachlass , anderseits (Ziff. 6) die Liegenschaften in MÜll-
ehenstein, die er der Klägerin vermacht. Er hat also
diese Liegenschaften
von seinem gesamten Nachlass ,
den er unter Vorbehalt der Barlegate seinen Verwandten
zuhielt, unter-und ausgeschieden und sie wahrscheinlich
zum vornherein unter diesem Begriff gar nicht mitver-
standen. An dieser Unterscheidung zwischen Liegenschaf-
ten in MÜllehenstein und übrigem Vermögen hat er in
den Testamenten Bund C festgehalten, indem er. nur
Barlegate aussetzte und dabei ausdrücklich bemerkte
diese seien aus meinem Barvermögen auszurichten:
Vor allem lässt sich aus dieser Präzisierung schliessen,
dass
der Erblasser sich bei Errichtung dieser Vermächt-
nisse durchaus bewusst war, dass sein Nachlass nicht nur
aus Barvermögen bestand, sondern auch Liegenschaften
umfasste ;
hätte er letztere vergessen gehabt und in der
Meinung testiert, er besitze nur Barvermögen, so hätte
diese Unterscheidung keinen Sinn. Wenn er sich aber am
24. April 1946 des Umfangs seines Nachlasses bewusst
war und doch nur einige Barvermächtnisse errichtete,
ohne
den übrigen Nachlass zu erwähnen, so liegt die
Annahme nahe, dass er diese Verfügungen nur als Zusätze
zu dem um 8 Tage ältern, umfassenden Testamente A
meinte.
Wenn nun allerdings der Nachlass nicht nur
einerseits aus den MÜllchensteiner Liegenschaften und
anderseits aus Barvermögen, sondern, abgesehen von jenen
der Klägerin vermachten Liegenschaften, etwa hälftig aus
Barvermögen und ausserkantonalen Liegenschaften be-
stand, so wollte der Erblasser mit dem jeweiligen Hinweis
aus meinem Barvermögen doch offenbar zum Ausdruck
bringen, dass mit diesen Vermächtnissen nur das Barver-
mögen, nicht das Realvermögen belastet sein soll, dass er
also in diesen Testamenten (B und C) nur vom Barvermö-
gen spreche,
nur über dieses verfüge, und diese Anord-
nungen daher die bezüglich des übrigen Vermögens bereits
bestehenden Verfügungen, also die Universalerbeneinset-
zung und das Liegenschaftsvermächtnis zugunsten der
Klägerin, nicht berühren sollen.
Diese
beiden Testamente (B und C) stellen sich also
in klarer Weise als Ergänzungen des ersten dar. Wollte
man etwas anderes annehmen, so müsste man zugleich
annehmen, dass auch die Berufung der Grossnichten und
-neffen Kradolfer auf den Rest des Vermögens dahinfalle;
aber dann wäre für dieses überhaupt kein Anwärter mehr
da, wenn man nicht zugleich weiter annehmen wollte,
dass es
im Willen des Erblassers gelegen habe, durch
Beseitigung des ersten Testamentes einfach die gesetzliche
Erbfolge
eintreten zu lassen, unter Auflage der Legate
gemäss den Testamenten'B und C -welche Annahme
aber bereits als unwahrscheinlich abgelehnt wurde.
Die Berufungskläger teilen die Auffassung, dass die
Testamente Bund C, obwohl heute von beiden Parteien
als nicht zu Recht bestehend anerkannt, bei der Erfor-
schung des Willens des Erblassers immerhin eine Rolle
zu spielen geeignet sind; denn wenn durch sie das Testa-
ment A aufgehoben worden wäre, so bliebe es aufgehoben,
wenn auch sie selbst später wieder dahingefallen sind.
Aber die Berücksichtigung dieser beiden Testamente
spricht zu Gunsten der These der Klägerin ; denn wenn
man sie im Sinne des Gesagten als blasse Ergänzungen
zum ersten ansehen muss, besteht umso mehr Grund, auch
das Testament D als solche zu betrachten, weil es in seiner
sprachlichen
Fassung und seiner Beschränkung auf die
zwei Barlegate eine
jenen beiden Testamenten durchaus
ähnliche Verfügung ist.
c) Die Berufungskläger wenden allerdings ein, wenn
die
letzte Verfügung eine Ergänzung zur ersten wäre, so
müsste die Klägerin
ja Fr. 20,000.-in bar verlangen,
nämlich aus der einen und der andern Verfügung je
Fr. 10,000.-, was sie aber bezeichnenderweise nicht tue.
Als Ergänzung im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB ist
indessen nicht nur eine spätere Verfügung zu verstehen,
die der früheren bezüglich des materiellen Inhalts etwas
hinzufügt, also ein neues Vermächtnis aussetzt oder ein
früheres
dem Betrage nach erhöht usw. ; gemeint ist eine
Ergänzung des früher geäusserten Willens, eine zusätzliche
Willenserklärung,
die zu der früheren hinzutreten, neben
ihr bestehen, sich mit ihr kombinieren soll . es kann sich
daher auch um eine teilweise Abänderung' der früheren
Verfügung handeln. Eine solche liegt im Testament D,
. hinsichtlich der Klägerin, gegenüber dem ersten insofern,
als die
dort an das Barlegat geknüpfte Bedingung (wenn
die
Bedachte bis zu seinem Tode beim Erblasser bleibe)
fallen gelassen
ist; hinsichtlich des Betrages enthält es
eine
Abänderung nur gegenüber den beiden (dahingefal-
lenen)
Testamenten Bund C, die der Klägerin Fr. 12,000.-
bzw. Fr. 15,000.-zuerkannt hatten, gegenüber dem
Testament A aber eine Bestätigung dns ursprünglichen
Legatsbetrages von Fr. 10,000.-, auf den der Erblasser
offenbar deswegen zurückging, weil inzwischen noch eine
zweite
Haushälterin dazugekommen war, der er auch
Fr . .2000.-zuhalten wollte. Gerade die Bestätigung des
ursprünglichen
Betrages unter Weglassung der Bedingung
und gleichzeitiger Nennung einer neuen Legatarin spricht
dafür, dass es sich bei den sukzessiven Barbeträgen an
die Klägerin (Fr. 10,000.-, 12,000.-, 15,000.-und
wieder 10,000.-) immer um ein und dasselbe Vermächtnis
handelt und der letzte Betrag weder sich mit dem ersten
zu summieren noch ihn samt der ganzen Verfügung auf-
zuheben bestimmt, sondern einfach eine Bestätigung ohne
Bedingung war.
3. -Diese
aus der bIossen Vergleichung der sukzessiven
Testamente sich ergebende Schlussfolgerung wird durch
ausserhalb der Texte liegende Indizien unterstützt.
a) Die Vorinstanz stellt fest, das Verhältnis zwischen
dem Erblasser und seiner Pflegerin sei andauernd gut
geblieben, während seine -ohnehin immer nur brieflich
gewesenen -
Beziehungen zu den Verwandten Kradolfer
sich so gelockert hätten, dass er nicht einmal ihre Besuche
empfangen wollte. Die Beklagten bestreiten dies freilich
und behaupten, es hätten zwischen ihnen und dem Erb-
lasser sehr enge Beziehungen bestanden. Allein die Fest-
stellung der Vorinstanz ist tatsächlicher Natur und beruht
nicht auf einem Versehen ; sie stützt sich auf Zeugenaus-
sagen.
Übrigens darf, gegenüber der Berufung der Beklag-
ten auf ihre guten Beziehungen zum Erblasser, doch auch
darauf hingewiesen werden, dass sie durch das Testament
A keineswegs in einer unverständlichen, mit den verwandt-
schaftlichen Beziehungen schwer in Einklang zu bringenden
Weise zugunsten der Klägerin zurückgesetzt werden;
beträgt doch der Wert der beiden Vermächtnisse der
letztem zusammen nur rund Fr. 67,500.-, also kaum
1/
des ganzen Nachlasses, sodass die Universalerbenein-
setzung weit davon entfernt ist, durch jene Vermächtnisse
praktisch ausgehöhlt worden zu sein.
b) Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser
noch nach Errichtung seiner späteren Testamente die
Weitergeltung des ersten hinsichtlich der Liegenschaften
in Münchenstein wiederholt und ausdrücklich bestätigt
hat, indem er sich nachher noch bei verschiedenen Gele-
genheiten
und verschiedenen Zeugen gegenüber äusserte,
das Haus, der Garten und das Mätteli werden nach
seinem Tode der Schwester Mina gehören. In diesen
festgestellten Ausserungen
hat die Vorinstanz mit Recht
Indizien erblickt, die, obwohl ausserhalb der Urkunde
liegend, als Interpretationshilfe herangezogen werden
dürfen. Auf die bezügliche Rechtsprechung (BGE 64 II
187, 75 II 284 und dortige Zitate) zurückzukommen
besteht, entgegen der Meinung der Berufungskläger, kein
Anlass. Bei der Auslegung des Testamentes handelt es
sich um die Erforschung des Willens des Testators; dazu
ist im Prinzip jedes Beweismittel zulässig, das dem Zwecke
zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die
Einschränkung anbrachte, dass auf diese Weise nicht etwas
in das Testament hineininterpretiert werden dürfe, was
nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232),
so deshalb, weil
ein nicht in der für letztwillige Verfügun-
gen gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgesprochener
Wille
notwendig bedeutungslos bleiben muss. Etwas ganz
anderes
ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln,
was in der Verfügung mit den gebrauchten Worten gesagt
werden wollte.
Es ist nicht einzusehen, weshalb zu diesem
streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklar-
heiten des vorhandenen Text-es (BGE 64 II 187), nicht
alle zur Abklärung der Frage tauglichen Mittel berück-
sichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen Frage,
ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle
einer früheren treten soll, handelt es sich nicht darum,
einem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, der
nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern
darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament
gewollt hat, ob es sein Wille war, trot der Niederschrift
der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu erhalten.
Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere
Verfügung die frühere verdränge, auch wenn dies in jener
nicht ausgesprochen wurde. Es geht also nicht darum,
eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren
widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweis-
mittel aufrecht zu erhalten (und, wie die Berufungskläger
sagen, die
spätere über den Haufen zu werfen ), sondern
gerade darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfü-
gung entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter
gelten
zu lassen, weil sich diese Vermutung auf Grund
des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers
nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung
umgekehrt wäre, d. h. das Gesetz die Vermutung des
Weiterbestandes
der früheren Verfügungen trotz dem
Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann
könnte man sagen, der Wiclerrufswille müsse sich aus
Sachenrecht. N° 8. 47
dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb
derselben
ergeben; denn dann wäre ein rechtsgeschäftli-
cher
Widerruf nötig, der nur in Testamentsform erfolgen
könnte.
Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erb'-
lasser selber nach der Errichtung des Testaments D seine
letztwilligen
Anordnungen im Sinne der Bestätigung des
Vermächtnisses
der Münchensteiner Liegenschaften zu-
gunsten der Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche
Zweifel
daran beseitigt, dass das letzte Testament eine
blosse
Ergänzung des ersten darstellt.
5. -Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt
das Berufungsbegehren 2 betr. Verrechnung einer Nut-
zungsentschädigung mit dem Barlegat jeder Grundlage.
Demnach erkennt. das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 22.
August 1952 bestätigt.
III. SACHENREOHT
DROITS REELS
8. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 7. Mai 1953 i.. S. Merz
gegen Vogt Cie.
Nachbarrecht. Ubermässige Einwirkung durch Maschinenlärm ?
Kognition des Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen be-
stehenden Betrieb wegen seiner Einwirkungen auf eine vom
Nachbarn geplante Baute T Art. 684 ZGB.
Droit de voisinage. Exces occasionne par un brnit de ma.chines.
Pouvoir d'examen du Tribunal federal. ProOOdes contre une
entreprise existaute a. causa de ses effets sur une construction
projetee par un voisin.