Art. 38, 39 and 40 SchKG; bankruptcy enforcement against a legal entity and duty of the enforcement office to examine the commercial register ex officio. The office must itself determine whether the debtor is subject to seizure or bankruptcy proceedings. A bankruptcy warning is void if no commercial register entry exists that justifies this mode of enforcement. Art. 40 SchKG applies only to a recently deleted entry and cannot be analogically extended to a branch that was never entered. If registration occurs only later, a new bankruptcy warning is required. The complaint as to the place of enforcement is forfeited if the payment order was not timely contested.
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. nur darin, dass die Abtretung an der ersten statt an der zweiten Gläubigerversammlung verlangt und bewilligt worden war. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer kann daher die Befugnis der Aufsichtsbehörden, eine Ab- tretung wie die heute streitige von Amtes wegen aufzu- heben, bejahen, ohne zuvor das Verfahren gemäss Art. 16 OG einleiten zu müssen. Die Missachtung des Grundsatzes, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG nur auf Grund eines Ver- zichtbeschlusses der Masse erfolgen darf und allen Gläubi- gern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren zu geben ist, verletzt nicht nur die Rechte der Konkursgläu- biger und setzt den Dritten der Gefahr aus, mehrfach belangt zu werden, sondern hat unter Umständen zur Folge, dass die Gerichte unnütz in Anspruch genommen werden, und bringt Verwirrung in den Ablauf des Kon- kursverfahrens. Es können daraus kaum lösbare Ver- wicklungen entstehen. Eine Abtretung, die unter Ver- letzung dieses Grundsatzes ausgestellt worden ist, verdient daher als nichtig betrachtet und von Amtes wegen aufge- hoben zu werden. 3. -Zu Unrecht glaubt das Konkursamt, wenn die erfolgte Abtretung aufgehoben werde, komme lediglich die Umwandlung derselben in einen Verkauf, und zwar an Scotoni, in Frage i. Streitige Rechtsansprüche dürfen nach Art. 79 und 96 b KV auch im summarischen Verfahren nicht versteigert oder freihändig verkauft werden, bevor die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet hat und die für die Stellung von Abtretungsbegehren angesetzte Frist unbenützt verstrichen ist. Vorkehren, die gegen Art. 79 KV verstossen, sind nichtig (BGE 58 III 112). 4. -Das Prozessgericht ist durch das Bundesrecht nicht daran gehindert, den hängigen Prozess zunächst einfach einzustellen und abzuwarten, zu welchem Ergebnis das vom Konkursamt nachzuholende Verfahren gemässArt. 260 SchKG führt. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die Abtretung vom 10. September 1951 werden aufgehoben. 4. Entscheid vom 30. März 1953 i.S. Casto A.-G. Betreibung einer im Ausland domiziUerten Aktiengesellschaft am angeblichen Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50 Abs. 1 SchKG).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 4. A. -Die Casto A.-G. mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) wurde durch Urteil des Zivilgerichts von Basel-Stadt vom 10. November 1952 in dem von der Corval S.-A., Corcelles (Neuenburg), gegen sie angehobenen Rechtsstreite unter anderm zu den Gerichtskosten von Fr. 330.65 verurteilt. Das Zivilgericht nahm das Bestehen einer Geschäftsnieder- lassung der Beklagten in Basel an, wo sich der technische Betrieb dieser Gesellschaft befinde und auch die kauf- männische Arbeit erledigt werde. B. -Mit Zahlungsbefehl Nr. 40522 des Betreibungs- amtes Basel-Stadt setzte die Corval S.-A. die erwähnte Kostenersatzforderung gegen die Casto A.-G., Vaduz, Geschäftsniederlassung : Gartenstrasse 87, Basel in Be- treibung. Der Zahlungsbefehl wurde am angegebenen Geschäftsdomizil in Basel an Frl. Moos für Casto A.-G. i ausgehändigt. Nach Erhalt definitiver Rechtsöffnung liess die Gläubigerin der Schuldnerin ebenso am Geschäfts- domizil in Basel den Konkurs androhen. G. -Nun beschwerte sich die Schuldnerin mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung. Sie machte geltend, wie der Zahlungsbefehl, so sei auch die Konkurs- androhung einfach der an der Gartenstrasse Nr. 87 woh- nenden Mieterin Fräulein Moos aufgedrängt worden. In Wirklichkeit dürfe die Schuldnerin in Basel nicht belangt werden, da sie hier entgegen der Bezeichnung in der Kon- kursandrohung keine Geschäftsniederlassung besitzt und während der letzten sechs Monate vor der Stellung des Begehrens um Konkursandrohung keine Geschäftsnieder- lassung besessen hat i. Sie legte eine Bescheinigung des Handelsregisteramtes von Basel-Stadt vom 5. Februar 1953 vor, wonach eine Zweigniederlassung (Geschäfts- niederlassung) der Casto A.-G mit Hauptsitz in Vaduz im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt nicht eingetragen ist ))' und beantragt im übrigen die Einholung einer amt- lichen Auskunft bei diesem Registeramt. D. -Dem Antrag des Betreibungsamtes folgend, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1953 die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 4.
Beschwerde ab. Sie stützt sich namentlich auf ein vom Betreibungsamt vorgelegtes Schreiben des gesetzlichen Repräsentanten der Schuldnerin, Dr. Rupert Ritter in Schaan, vom II. Februar 1953, wo es heisst: Eine bis Okt?be 1952 in Basel, Gartenstrasse 87, eingetragene Zwe1gmederlassung wurde liquidiert und die Casto A.-G. kann daher nur an ihrem Domizil in Vaduz belangt wer- den )). Daraus schloss die Aufsichtsbehörde auf einen bis zum. Ontober 1952 vorhanden gewesenen Eintrag einer Zweigmederlassung der Schuldnerin in Basel, was nach Art. 40 Abs. 2 SchKG die dort ergangene Konkursandro- hung rechtfertige. Diese Halbjahresfrist ist im vorliegen- dnn Fall offensichtlich gewahrt und müsste sogar, falls die Emtragung der Filiale im Handelsregister unterblieben gewesen wäre, in analoger Anwendung des Art. 40 SchKG vom Datum der Einstellung der Tätigkeit der Basler Ge- schäftsniederlassung an gelten. E. -Mit vorliegendem Rekurs hält die Schuldnerin an der Beschwerde fest. Sie bringt neuerdings vor, während der in Frage stehenden Zeit habe sie in Basel niemals einen Filialbetrieb gehabt, und es sei auch kein solcher dort im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : l. -Die Beschwerdebegründung gipfelt in dem Satze d ie in Vaduz domizilierte Schuldnerin könne (mangel emer Zweigniederlassung) in Basel nicht belangt werden. Damit ist in erster Linie die Frage nach einem in Basel bestehenden Betreibungsorte aufgeworfen. Unter diesem Gesichtspunkt war jedoch das Beschwerderecht verwirkt, nachdem die Schuldnerin den Zahlungsbefehl nicht ange- fochten, sondern sich auf die Betreibung eingelassen und lediglich Rechtsvorschlag erhoben hatte (BGE 59 III 174,
III 115, 68 III 33). 2. -Indessen richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkursandrohung, und es wird das Bestehen einer im
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4; Handelsregister von Basel-Stadt eingetragenen Zweig- niederlassung bestritten. Somit steht zugleich die Frage nach der Betreibungsart zur Erörterung. Sie zu bestimmen, liegt nach dem Schlussabsatz von Art. 38 SchKG dem Betreibungsbeamten ob. Dieser hat sich insbesondere darüber schlüssig zu machen, ob eine ordentliche Betrei- bung je nach den gegebenen Verhältnissen auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen sei. Dafür sind nicht etwa einfach die Angaben des Gläubigers (( Pfän- dungsbegehren i, Begehren um Konkursandrohung i) massgebend, wie denn der Gläubiger sich auch darauf beschränken kann, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Nach Art. 15 Abs. 4 SchKG haben die Betrei- bungsämter Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen und eben an Hand derselben -von Amtes wegen -jewei- len die Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Schuldner die Pfändung anzukündigen oder der Konkurs anzudrohen sei. Es muss befremden, dass das Betreibungsamt im vor- liegenden Falle nicht in dieser Weise (unter Berücksichti- gung des Art. 40 SchKG) Nachschau gehalten hat. Das hätte sich übrigens schon bei Anhebung der Betreibung aufgedrängt (vgl. BGE 41III1), und es wäre beim Fehlen eines gegenwärtigen Eintrages auch zu prüfen gewesen, ob in der Schweiz überhaupt noch ein Betreibungsort der Schuldnerin bestehe, was sich keinesfalls aus Art. 40 SchKG folgern lässt (BGE 39 I 424 Sep.-Ausg. 16 S. 125). Da sich das Betreibungsamt in der Vernehmlassung zur Beschwerde nur auf einen inzwischen bei ihm eingetroffe- nen (inhaltlich nicht eindeutigen) Brief des (gesetzlichen Repräsentanten der Schuldnerin berief, hätte die Auf- sichtsbehörde ihrerseits das Versäumte nachholen und sich über den wahren Registerstand erkundigen sollen. Dies umso mehr, als eine unrichtigerweise auf Pfändung statt auf Konkurs (oder auf Konkurs statt auf Pfändung) fortgesetzte Betreibung wegen der dadurch betroffenen Interessen Dritter nichtig und grundsätzlich jederzeit der Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 4.
Aufhebung ausgesetzt ist (BGE 25 I 526 Erw. 3 Sep.- Ausg. 2 S. 228 ; BGE 54 III 223 ; JAEGER, zu Art. 38 SchKG N. 11 und S. 537 unten). Die Sache muss somit zur Abklärung der Frage nach dem Vorhandensein eines die Konkursandrohung recht- fertigenden Registereintrages und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es wird sich empfehlen, die massgebende Auskunft unmittelbar beim Handelsregisteramt einzuholen, nachdem den Akten kein Auszug aus dem vom Betreibungsamte zu führenden Ver- zeichnis . beigelegt worden ist. 3. -Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, eine Aktiengesellschaft unterliege (abgesehen von Art. 43 SchKG) für nicht pfandgesicherte Schulden überhaupt nur der Konkursbetreibung. Diese Betreibungsart ist in der Schweiz beim Fehlen eines sie rechtfertigenden Han- delsregistereintrages ausgeschlossen, was aus Art. 39 SchKG eindeutig hervorgeht (vgl. auch BGE 61 III 40). Eine Frage für sich ist, ob die Schuldnerin zur Eintragung verpflichtet sei, und ob das Betreibungsamt auf die Erfüllung einer solchen Pflicht hinzuwirken habe (vgl. BGE 55 III 146,
III 132). Wie dem aber auch sei, kann eine vor der Eintragung ergangene (und nicht durch eine erst kürzlich gelöschte Eintragung, eben nach Art. 40 SchKG, gerecht- fertigte) Konkursandrohung nicht aufrecht bleiben. Kommt es erst in Zukunft zur Eintragung, so wird sich darauf nur eine neue Konkursandrohung stützen lassen. Unzutreffend ist endlich der vom vorinstanzlichen Ent- scheid aus Art. 40 SchKG gezogene Analogieschluss hin- sichtlich nicht eingetragener Geschäftsniederlassungen. Art. 40 knüpft im Anschluss an Art. 39 SchKG gerade an einen bis vor kurzem vorhanden gewesenen Eintrag an. Die Ansicht, auch ohne solchen lasse sich die Zulässigkeit einer Konkursbetreibung gegen eine ausländische Gesell- schaft aus einem in der Schweiz unterhaltenen Filialbe- triebe ableiten, ist mit der in den Art. 39 und 40 SchKG getroffenen Ordnung nicht vereinbar. 2 AS 79 -1953
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. 5. Arrnt du 6 fevrier 1953 dans la cause Perrinjaquet. Ordre de saisie des biens (art. 95 LP). La regle posee a l'art. 95 al. 3 LP est applicable non seulement lorsqu'un tiers revendique un droit de propriete sur les biens qui pourraient etre saisis, mais aussi s'il pretend posseder sur eux un droit de gage ou de retention, tout au moins quand il est a prevoir que le produit de leur realisation ne depassera pas le montant de la creance du tiers. Reihenfolge der Pfändung der Vermögensobjekte (Art. 95 SchKG). Die in Art. 95 Abs. 3 SchKG aufgestellte Regel gilt nicht nur, wenn ein Dritter piändbare Gegenstände zu Eigentum beansprucht, sondern auch, wenn er ein Pfand-oder Retentionsrecht daran geltend macht, mindestens dann, wenn voraussichtlich der Erlös aus deren Verwertung die gesicherte Forderung des Dritten nicht übersteigen wird. Ordine da seguire nel pignoramento dei beni (art. 95 LEF). La regola statuita dall'art. 95 cp. 3 LEF e applicabile non soltanto quando un terzo rivendica il diritto di proprieta dei beni pigno- rabili, ma anche se pretende di avere un diritto di pegno o di ritenzione sui medesimi, almeno quando sia da prevedersi ehe il ricavo della loro realizzazione non eccedera l'importo del credito vantato dal terzo. Requis de proceder a la saisie dans cinq poursuites contre Gaston Perrinjaquet, l'office des poursuites de Neu- chatel a charge l'office de Lausanne de saisir notamment des meubles se trouvant au domicile d'un frere du debiteur a Lausanne. Sur plainte de la creanciere l'autorite infä- rieure de surveillance a annule la requisition adressee par l'office de Neuchatei a l'office de Lausanne et invite le premier a saisir le salaire du debiteur. Cette decision a ete confirmee par l'autorite superieure. Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. No 5. 19 Contre la decision de l'autorite superieure Perrinjaquet a recouru a la Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal fäderal en concluant au renvoi de la cause a l'autorite cantonale. Son recours a ete rejete. Motifs: Apart son salaire, le recourant ne pretend pas posseder d'autres biens saisissables que ceux qui sont mentionnes dans la requisition adressee a l'office des poursuites de Lausanne. La seule question que souleve le recours est donc celle de savoir si l'existence de ces biens exclut la saisie du salaire. En ce qui concerne les meubles corporels, l'autorite supe- rieure de surveillance a constate qu'ils etaient revendiques par la personne en possession de laquelle ils se trouvaient. D'apres la lettre adressee par Andre Perrinjaquet, frere du debiteur, le 6 novembre 1952, aux offices de poursuite de Lausanne et de Neuchatei, le droit revendique est un droit de retention garantissant une creance de 17 000 fr. que la revendiquante pretend posseder contre le debiteur. C'est en vain que le recourant conteste actuellement l'existence de ce droit. Ce qu'il expose a ce sujet est depourvu d'in- teret, car les autorites de poursuite n'ont pas qualite pour se prononcer sur l'existence ou la non-existence du droit qu'un tiers pretend posseder sur les biens saisis. D'autre part, c'est avec raison que les autorites cantonales ont juge que la creanciere etait fondee a demander la saisie du salaire du debiteur. L'opinion de JA.EGER selon laquelle l'art. 95 al. 3 ne viserait que le cas d'une revendication de propriete (art. 95 note 8) est trop absolue. Le but de l'art. 95 al. 3 etant de garantir dans la mesure du possible le payement de la creance en poursuite, en dispensant le creancier, a moins de necessite absolue, d'entrer en discussion avec le tiers revendiquant (cf. RO 73 III 73), il n'y a pas de raison pour ne pas assimiler au cas ou la revendication a pour objet un droit de propriete celui ou le droit revendique est