Art. 90, 56 Ziff. 1, 91 Abs. 2 und 93 SchKG; Art. 246 ZGB; Art. 14 SchKG; wage garnishment, notice, late execution, and spouse’s contribution waiver. A garnishment executed after the protected hours is not void; it becomes effective only on the next day. The debtor’s spouse’s statutory contribution duty may be taken into account as an income source for the computation of attachable wages, but a general waiver contained in a marriage contract concluded in anticipation of marriage is in principle binding on the enforcement authorities, subject only to avoidance under Art. 285 ff. SchKG. The Federal Supreme Court has no disciplinary jurisdiction under Art. 14 SchKG; a new disciplinary request on appeal is inadmissible.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs- amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent- scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es übrigens führen, wenn man einem in dieser weise begrün- deten Rekurse blass kassatorische Nebenwirkung hinsicht- lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be- hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts- pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blasse Formsache, weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei- dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.
Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la renonciation (art. 285 et suiv. LP). 3. L'art. 14 LP ne confere pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal fäderal.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. getrennte) Ehefrau nach Art. 246 ZGB einen Beitrag an die ehelichen Lasten zu entrichten. Es sei ihr ein monat- licher Beitrag von Fr. 137.a zuzumuten (etwas weniger als die Hälfte ihres Monatslohnes bei der Teppichfabrik R. Hauser in Glattbrugg). So werde der Notbedarf gedeckt und überdies vom Lohn des Schuldners ein Betrag von Fr. 42.-monatlich pfändbar. Der von ihm im Ehevertrag vom 13. Oktober 1949 ausgesprochene Verzicht auf solche Beiträge der Ehefrau sei seinen Gläubigern gegenüber nach BGE 60 III 57 nicht wirksam. D. -Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner an der Beschwerde fest. Die Schu"ldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Als Einkommensquelle des Schuldners wäre eine allfällige Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehe- frau nach Art. 246 ZGB zu berücksichtigen. Auch wenn man solche Ansprüche des Ehemannes als höchstpersönlich Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 34.
und daher der Pfändung für Gläubiger desselben nicht unterliegend betrachtet, sind sie doch als Mittel des Schuld- ners zur Deckung seines Lebensaufwandes mitzuveran- schlagen. Soweit dadurch der Notbedarf der Familie ge- deckt werden kann, verringert sich der aus dem eigenen Arbeitseinkommen des Schuldners zu deckende Bedarf, und es kann sich ein pfändbarer Überschuss des Lohnes er- geben. Davon geht der angefochtene Entscheid richtig aus. Nun hat aber der Schuldner im Ehevertrag vom 13. Oktober 1949 mit seiner damaligen Braut Gütertrennung vereinbart und dabei ausdrücklich auf einen Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten im Sinne von Art. 246 ZGB verzichtet. Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, unter Hin- weis auf BGE 60 III 57 über diesen Verzicht hinweggehen zu sollen. Das angeführte Präjudiz nimmt für die Betrei- bungsbehörden nicht die Befugnis in Anspruch, ehever- tragliche Klauseln solcher Art als gegenüber den Gläu- bigern des Ehemannes unwirksam zu erklären. Es geht vom Fall einer unzweifelhaft bestehenden (nicht ehever- traglich, zumal schon unter Brautleuten, für die ganze Dauer der Ehe wegbedungenen) Beitragspflicht der Ehe- frau aus und verpönt nur einen vom Ehemann eigens zur Vereitelung einer bestimmten bevorstehenden Lohnpfän- dung ausgesprochenen Verzicht. Grundsätzlich ist dagegen ein Verzicht, wie er hier vorliegt, nach herrschender Lehre zulässig, unter blossem Vorbehalt einer Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG (GMüR, N. 6, und EGGER, N. 4, zu Art. 246 ZGB). Die vorliegende Verzichtsklausel ist daher zu beachten und den zu Verlust kommenden Gläubigern nur die Anfechtungsklage vorbehalten. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Lohnpfän- dung, da der Lohn des Schuldners ohne Beiträge der Ehe- frau nicht einmal zur Deckung des Notbedarfs des Ehe- paares ausreicht. Gewiss wäre die Verzichtsklausel des Ehevertrages für die Betreibungsbehörden nicht unter allen Umständen verbindlich. Es verstösst gegen die guten Sitten, auf einen solchen Verzicht auch insoweit zu pochen,
154 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son - dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi- legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter- haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei- bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti- gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe- darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen- stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn- liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü- che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die zuständigen Gerichte entscheiden. 3. -Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld- ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes- gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14 SchKG zusteht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
-Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen zu ergreifen, wird nicht eingetreten. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 35.