Art. 13, 15 SchKG; Art. 260 SchKG; Art. 79, 96b KV; nullity of an assignment of bankruptcy estate claims made without prior creditors’ waiver and without equal opportunity for all creditors to request assignment. Supervisory authorities and the Federal Court may ex officio annul void enforcement measures when the breached rule is absolutely mandatory or when public interests or the interests of non-participating third parties are affected (consid. 1-2). The debtor of the assigned claim has standing to complain against the assignment on the ground that the statutory waiver and equal-access requirements were omitted. A claim assignment under Art. 260 SchKG is permissible only after a majority decision not to pursue the claim for the estate and after all creditors have been given the opportunity to request assignment; otherwise the assignment is void and must be annulled ex officio (consid. 2-3).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. wäre die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie nichtig wäre. Das träfe zu, wenn sie gegen eine Vorschrift verstiesse, die (wie z.B. die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BGE 30 I 183 Sep.ausg. 7 S. 39, 52 III 11 oben, 76 III 50) schlechthin zWingend ist oder durch deren Missachtung im konkreten Fall öffentliche Interessen oder Interessen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen verletzt werden (vgl. BGE 68 III 33). Mit einem solchen Falle hat man es hier nicht zu tun. Die angefochtene Ver- fügung verstösst, wenn sie auch diskutabel sein mag, doch nicht gegen eine zwingende Vorschrift. Dass die Interessen des Drittschuldners dadurch nicht verletzt werden, wurde bereits dargetan. Inwiefern Interessen anderer Dritter oder gar öffentliche Interessen verletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Entscheid vom 18. März 1953 i.S. Konkursmasse Bumax Werke A.-G. Nichtige Verfügungen. Unter welchen Voraussetzungen sind die kantonalen Aufsichtsbehörden und das Bundesgericht befugt. fehlerhafte Verfügungen von Amtes wegen aufzuheben! Art. 13, 15 SchKG). Abttretung von Rechtsansprüchen der Konkursm,asse (Art. 260SchKG ). Beschwerde-und Rekurslegitimation des Dritten, gegen den der abgetretene Anspruch sich richtet. Nichtigkeit einer Ab- tretung, die ausgestellt wurde, ohne dass zuvor die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs für die Masse verzichtet hätte und allen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren gegeben worden wäre. Deci8ions nulles. A quelles conditions les autorites de surveillance cantonales et le Tribunal fäderal sont-ils autorises a annuler d'office des decisions irregulieres ? (art. 13, 15 LP). Oession des pretentions de la masse (art. 260 LP). Le tiers contre lequel est dirigee la pretention cedee a-t-il qualite pour porter plainte et pour recourir? Nullite d'une cession intervenue sans Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. No 3. 7 que la majorite des creanciers ait renonce au prealable a faire valoir la pretention pour le compte de la masse et sans que l'occasion ait ete donnee a tous les creanciers de presenter une demande de cession. Decisioni infirmate da nullita. A quali condizioni le autoritä. cantonali di vigilanza e il Tribunale federale possono annullare d' cio le decisioni infirmate da irregolarita ? (art. 13, 15 LEF). Oesswne di pretese della massa (art. 260 LEF). Il terzo, contro il quale e diretta la pretesa ceduta, ha veste per interporre reclamo e ricorso ? Nullita di una cessione intervenuta senza ehe la maggioranza dei creditori avesse previamente rinunciato a far valere la pretesa pel conto della massa e senza ehe fosse stata data a tutti i creditori la possibilita di chiedere la cessione. A. -Am 11. Juni 1949 erhob die Hoch-und TiefbauA.G. in Erstfeld beim Bezirksgerichte Kulm gegen die Konkurs- masse der Bumax-Werke A.G. Klage auf Anerkennung und Kollozierung einer Forderung von Fr. 70,592.45. Am 8. November 1949 eröffnete das Landgericht Uri über die Hoch- und Tiefbau A.G. den Konkurs. Daraufhin sistierte das Bezirksgericht Kulm am 15. November 1949 den Kollo- kationsprozess, bis die Gläubigerversammlung, eventuell die Konkursverwaltung im Konkurs über die Klägerin (Hoch-und Tiefbau A.G.) darüber Beschluss gefasst hat, ob sie den Prozess fortführen wolle oder nicht . Am 26. No- vember 1949 ordnete das Landgericht Uri die Durchfüh- rung des summarischen Verfahrens an. B. -Am 10. September 1951 trat das Konkursamt Uri die streitige Forderung gegen die Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. gemäss Art. 260 SchKG ii an Edwin Scotoni, den einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Hoch-und Tiefbau A.G. ab, der im Konkurs über diese laut Abtretungsurkunde mit einer Forderung von Fr. 750.- in 5. Klasse zugelassen ist. Scotoni hatte für diese Abtre- tung Fr. 650.-zu bezahlen. 0. -Mit Eingabe vo 17. Oktober 1952 stellte Rechts- anwalt Dr. Kurt Spitz namens der Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. bei der Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Uri das Begehren, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die Abtretung vom 10. September 1951 nichtig sei. Er achte
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. geltend, im Konkurs über die Hoch-und Tiefbau A.G. bestehe noch kein Inventar ; die Abtretung sei nicht an einen Gläubiger erfolgt, da Scotoni keine Forderung ange- meldet habe und nicht im Gläubigerregister figuriere ; ein Kollokationsplan sei bis zur Stunde noch gar nicht erstellt, geschweige denn aufgelegt worden; ausserdem habe das Konkursamt die Abtretung vorgenommen, ohne vorher die 18 angemeldeten Gläubiger anzufragen, ob sie die Fortsetzung des Prozesses in Kulm durch die Masse selbst wünschen, und ohne ihnen, wie es im Falle des Verzichts hierauf erforderlich gewesen wäre, die Abtretung anzu- bieten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 22. Januar 1952 die Beschwerde Dr. K. Spitz namens der Konkursmasse Bumax-vVerke A.G .... im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte J). In den Erwägungen wird ausgeführt, das Gesetz kenne keine Nichtigerklärun- gen von Amtes wegen ; das Recht zur Beschwerde sei ver- wirkt, weil das Konkursamt Kulm schon am 13. September 1951 von der Abtretung Kenntnis erhalten habe und es sich weder um Rechtsverweigerung noch um Rechtsverzögerung handle; zudem sei die Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. zur Beschwerde nicht legitimiert, weil ihr Vertreter keine Vollmacht zur vorliegenden Beschwerde vorgelegt habe und auch nicht dargetan sei, dass ihre berechtigten Interessen JJ durch die Abtretung gefährdet werden. D. -Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht hält die Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. (deren Anwalt auf Einladung des Präsidenten der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer eine Vollmacht eingereicht hat) an dem im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Even- tuell beantragt sie Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. Scotoni hat die ihm gebotene Gelegenheit, sich zum Rekurs zu äussern, nicht benutzt. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 3. Die Schul lbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. Rechtsanspruch der Masse sich richtet, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz legitimiert, durch Beschwerde und Rekurs geltend zu machen, die Abtretung sei ungültig, weil sie nicht auf einem Verzichtbeschluss der Masse beruhe oder nicht allen Gläubigern in gleicher Weise Gelegenheit geboten worden sei, Abtretungsbegehren zu stellen (BGE 43 III 291, 53 III 74, 58 III 97). Der EntscheidBGE 71 III 136 stellt sich zu dieser Rechtsprechung nicht in Gegensatz, sondern erklärt lediglich, dass dem Drittschuldner kein Recht zur Beschwerde mit dem Ziel einer Beschränkung der Abtretung auf einzelne Gläubiger zustehe. BGE 63 III 72, 65 III 3, 67 III 88 und 100 ff. besagen nur, dass sich der Dritte nicht über zu lange Bemessung oder ungebühr- liche Verlängerung der Klagefrist bzw. wegen der Modali- täten der Abtretung beschweren kann. In BGE 45 III 221, wo als zur Beschwerde berechtigte Personen nur die andern Gläubiger erwähnt werden, hatte die II. Zivilabteilung bloss zu entscheiden, ob der Dritte sich in dem auf Grund der Abtretung gegen ihn angehobenen Prozess auf Mängel der Abtretung berufen könne, und wurde somit im Ergeb- nis (wie in BGE 43 III 76, 58 III 97 und 64 III 110) nur die Zulässigkeit einer solchen Einrede im Prozess ver- neint. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht im vor- liegenden Rekursverfahren zu prüfen, ob die streitige Abtretung nichtig und daher von Amtes wegen aufzu- heben sei, trotzdem sie nicht durch rechtzeitige Beschwerde angefochten wurde. 2. -Obwohl die Vorinstanz erkannt hat, die Beschwerde werde aus formellen Gründen abgewiesen, hat sie sich mit dem Begehren der Rekurrentin materiell befasst, indem sie ausführte: Die Zumutung an das Konkursamt, alle Gläubiger anzufragen, ob sie die Abtretung wünschten, dürfte im summarischen Verfahren sicherlich unberechtigt sein und findet im Gesetz keine Grundlage. '' Auch in die- sem Punkte geht ihr Entscheid fehl. Die Rechtsansprüche der Konkursmasse sind grundsätzlich für die Masse selbst Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. 11 zu verwerten. Eine Abtretung ist nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts im summarischen wie im ordentlichen Verfahren nur zulässig, wenn die Gläubiger an der zweiten Gläubigerversammlung oder auf dem (ge- mäss Art. 96 a KV im summarischen Verfahren gewöhn- lich einzuschlagenden) Zirkularwege mit Mehrheit be- schlossen haben, auf die Geltendmachung durch die Masse zu verzichten. Kommt ein solcher Verzichtbeschluss zustande, so hat auch im summarischen Verfahren jeder Gläubiger (gegebenenfalls mit Ausnahme desjenigen, gegen den der Anspruch sich richtet) das Recht, Abtretung an ihn zu verlangen (vgl. zu alledem BGE 53 III 73 und 124
III 37, 71 III 137, 77 III 85). Über diese aus Art. 26 SchKG sich ergebenden Grundsätze hat sich das Konkurs- amt im vorliegenden Falle hinweggesetzt, indem es die Abtretung an Scotoni vornahm, ohne die (andern) Gläu- biger zu begrüssen. (In diesem seit mehr als drei Jahren hängigen summarischen Konkurse scheint nach der eigenen Darstellung des Konkursamtes noch nicht einmal der Kol- lokationsplan gemäss Art. 249 SchKG und Art. 70 KV auf- gelegt worden zu sein.) Das Vorgehen des Konkursamtes ist also unzweifelhaft gesetzwidrig. Zur Frage, ob eine unter solchen Umständen erfolgte Abtretung geradezu nichtig und daher von Amtes wegen aufzuheben sei, hat das Bundesgericht noch nicht mass- geblich Stellung genommen. In BGE 45 III 221 hat die II. Zivilabteilung freilich angenommen, die jenem Prozesse zugrunde liegende Abtretung sei, obwohl nicht vorschrifts- gemäss zustande gekommen, nicht radicalement nulle . Wie schon gesagt, war aber damals nur zu entscheiden, ob sich der Dritte im Prozess auf die Fehlerhaftigkeit der Abtretung berufen könne, und wurde folglich im Ergebnis nur diese Frage verneint. Ob die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen gegen eine fehlerhafte Abtretung einschreiten können, ist eine andere Frage. In jenem Falle waren zudem die andern Gläubiger nicht wie im vorliegenden vollständig übergangen worden, sondern die Unregelmässigkeit bestand
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3, nur darin, dass die Abtretung an der ersten statt an der zweiten Gläubigerversammlung verlangt und bewilligt worden war. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamm.er kann daher die Befugnis der Aufsichtsbehörden, eine Ab- tretung wie die heute streitige von Amtes wegen aufzu- heben, bejahen, ohne zuvor das Verfahren gemäss Art. 16 OG einleiten zu müssen. Die Missachtung des Grundsatzes, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG nur auf Grund eines Ver- zichtbeschlusses der Masse erfolgen darf und allen Gläubi- gern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren zu geben ist, verletzt nicht nur die Rechte der Konkursgläu- biger und setzt den Dritten der Gefahr aus, mehrfach belangt zu werden, sondern hat unter Umständen zur Folge, dass die Gerichte unnütz in Anspruch genommen werden, und bringt Verwirrung in den Ablauf des Kon- kursverfahrens. Es können daraus kaum lösbare Ver- wicklungen entstehen. Eine Abtretung, die unter Ver- letzung dieses Grundsatzes ausgestellt worden ist, verdient daher als nichtig betrachtet und von Amtes wegen aufge- hoben zu werden. 3. -Zu Unrecht glaubt das Konkursamt, wenn die erfolgte Abtretung aufgehoben werde, komme lediglich die Umwandlung derselben in einen Verkauf, und zwar an Scotoni, in Frage i. Streitige Rechtsansprüche dürfen nach Art. 79 und 96 b KV auch im summarischen Verfahren nicht versteigert oder freihändig verkauft werden, bevor die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet hat und die für die Stellung von Abtretungsbegehren angesetzte Frist unbenützt verstrichen ist. Vorkehren, die gegen Art. 79 KV verstossen, sind nichtig (BGE 58 III l12 . 4. - Das Prozessgericht ist durch das Bundesrecht nicht daran gehindert, den hängigen Prozess zunächst einfach einzustellen und abzuwarten, zu welchem Ergebnis das vom Konkursamt nachzuholende Verfahren gemässArt. 260 SchKG führt. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die Abtretung vom 10. September 1951 werden aufgehoben. 4. Entsebeid vom 30. l lärz 1953 i.S. Casto A.-G. Betreibung einer im Ausland domizilierten Aktiengesellschaft am angeblichen Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50 Abs. 1 SchKG).
Specie d'esecuzione. Obbligo dell'ufficio di accertare se esISte un'iscrizione nel registro di commercio (iscrizione eventual- mente radiata, ma di cui si dovrebbe teuer conto a norma dell'art. 40 LEF). Art. 15 cp. 4 e 38 LEF. Nullita della commi- natoria del fällimento in mancanza di una siffatta iscrizione. 3. Se l'iscrizione e stata fatta soltanto dopo il momento in cui normalmente avrebbe dovuto aver luogo, si procedera ad una nuova comminatoria del fallimento.