A. Scbnldbetreibungs-und Konkursrecht.
Ponrsuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KOnTKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
21. Entscheid vom 30. März 1953 i. S. Kradoller Häberlin.
Die dem Rechtsvorschlage beigefügte Begründung da das Gut-
haben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht '' macht
die Erklärung nicht nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig.
Le fait que le debiteur a motive son opposition en y ajoutant les
mots : " car la creance de cette societe est bien infärieure a ce
montant '' n'a pas pour effet de rendre l'opposition non avenue
dans le sens de l'art. 74 al. 2 LP.
II fatto ehe il debitore ha motivato la sua opposizione aggiungendo
le parole perche il credito di questa ditta e di molto inferiore
a quest'importo non infirma la validita dell'opposizione a
norma dell'art. 74 cp. 2 LEF.
A. -Auf den Zahlungsbefehl Nr. 69 des Betreibungs-
amtes Au (St. Gallen) für Fr. 1057.-nebst Zins teilte der
Schuldner dem Amte mit, c dass ich dagegen Rechtsvor-
schlag erhebe, da das Guthaben dieser Firma weit unter
diesem Betrage steht )). Das Betreibungsamt wies diesen
Rechtsvorschlag als
ungültig zurück, weil er eine ungenaue
Teilbestreitung enthalte, was nach Art. 74 Abs. 2 SchKG
unzulässig sei.
B. -Auf Beschwerde des Schuldners liess dagegen die
obere
kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
7. März 1953 den Rechtsvorschlag, wie er erfolgt war, zu.
0. -Mit vorliegendem Rekurs halten die Gläubiger, die
sich
der Beschwerde widersetzt hatten, daran fest, dass
kein gültiger Rechtsvorschlag vorliege.
AS 79 III -1953
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Will der Schuldner die Betreibung in vollem Um.fange
hemmen, so kann er dies durch uneingeschränkten Rechts-
vorschlag tun. Will er sich dagegen nur für einen Teil der
in Betreibung gesetzten Forderung der Vollstreckung
widersetzen, so
steht ihm frei, den Rechtsvorschlag auf
den betreffenden Teilbetrag zu beschränken. Verpönt ist
nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ein teilweiser Rechtsvorschlag
ohne genaue Angabe des bestrittenen Betrages. Sieht der
Schuldner dergestalt von einem vollumfänglichen Rechts-
vorschlag ab, ohne doch die bloss teilweise Bestreitung
zahlenmässig zu begrenzen, so wird der Rechtsvorschlag
als gar nicht erfolgt betrachtet.
Solche Strenge ist indessen unangebracht gegenüber einem
vorerst uneingeschränkten Rechtsvorschlag, der lediglich
in einem Zusatze zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner
nicht unbedingt die ganze Forderung als unbegründet
erachte. Ein solcher Zusatz ist vermutungsweise nicht als
Einschränkung des Rechtsvorschlages als solchen -der
eine Willens-, nicht Wissenserklärung darstellt -zu ver-
stehen. Vielmehr bleibt es beim uneingeschränkten Rechts-
vorschlag, es wäre denn, dass sich im Nachsatze der Wille
kundgibt, sich der Betreibung nur für einen Teilbetrag zu
widersetzen. Der Schuldner ist ja gar nicht verpflichtet,
sich über seine Bereitschaft, allenfalls eine gewisse Schuld-
pflicht gelten zu lassen, im Rechtsvorschlage auszuspre-
chen.
Tut er es dennoch, so darf eine derartige unbestimmte
Äusserung nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden,
der Rechtsvorschlag selbst gelte nur für einen Teilbetrag
(so dass er, wenn dieser nicht beziffert wird, nun über-
haupt ungültig wäre). Demgemäss knüpft der angefoch-
tene Entscheid zutreffend an BGE 63 III 67 an. Die damals
vorliegende Erklärung : Es wird Rechtsvorschlag erho-
ben : die Forderung wird der Höhe nach bestritten wurde
als gültiger uneingeschränkter Rechtsvorschlag anerkannt,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
weil nicht zu vermuten sei, der Schuldner wolle die unein-
geschränkte Rechtsvorschlagserklärung durch den Zusatz
in eine Teilbestreitung ohne Betragsangabe umwandeln.
Diese Milderung einer frühern Betrachtungsweise (vgl.
etwa noch BGE 62 III 99) trägt den Interessen des Schuld-
ners billig Rechnung und verdient fernerhin wegleitend zu
bleiben, wie sie denn auch in der Betreibungspraxis Anklang
gefunden hat (vgl. einen Entscheid der Aufsichtsbehörde
von Basel-Stadt vom 28. Juni 1946, in den Blättern für
Schuldbetreibung und Konkurs 1947 S. 119, und die Aus-
führungen von HINDERLING, Der Inhalt des Rechtsvor-
schlages, in derselben Zeitschrift 1945 S. 65 ff.). Nichts
hindert den Schuldner eben, in vollem Umfange Recht
vorzuschlagen, auch wenn er mit etwelcher Schuldpflicht
rechnet, die er derzeit noch nicht zu beziffern vermag oder
jedenfalls, um seine Stellung im allfälligen Prozesse nicht
von vornherein zu schwächen, nicht beziffern will. Auch im
vorliegenden Falle ist eine solche Totalbestreitung erfolgt,
deren Begründung durch den Nachsatz sich zwangslos
dahin deuten lässt, es bedürfe noch einer nähern Abklä-
rung des Betrages der Ansprüche, ohne dass der Schuldner
gleich schon einen bestimmten Betrag anerkennen und den
Rechtsvorschlag dementsprechend beschränken wollte oder
auch nur könnte. Die (wirkliche oder vermeintliche) Illi-
quidität der Forderung erklärt es gerade, dass der Schuld-
ner vorerst einmal die Betreibung überhaupt hemmen und
allfällige verbindliche Zugeständnisse der Zukunft vorbe-
halten will.
Die Bemerkung in der Beschwerde, das Guthaben der
Gläubiger reduziere sich um Fr. 740.-und mache nur
noch Fr. 317.-aus)), ändert nichts am uneingeschränkten
Rechtsvorschlag. Dem Schuldner steht aber frei, diesen
nachträglich auf einen bestimmten Teilbetrag zu beschrän-
ken.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.