Art. 201 Abs. 2 StGB; Begriff des Eigennutzes; Art. 64 Abs. 2 StGB; Voraussetzungen schwerer Bedrängnis: Art. 201 Abs. 2 StGB begründet einen selbständigen Tatbestand der Zuhälterei und setzt keine zuhälterische Lebensweise des Täters voraus. Eigennutz liegt vor, wenn sich der Täter durch sein Verhalten einen eigenen, auch bloss mittelbaren materiellen Vorteil verspricht und sich hierdurch zur Tat bestimmen lässt; eine tatsächliche Bereicherung oder Beteiligung am Dirnenlohn ist nicht erforderlich. Schwere Bedrängnis ist nur bei einer objektiv besonders drückenden Lage gegeben und verlangt regelmässig, dass der Täter zuvor erfolglos rechtmässige Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl. Erw. 1-3).
Strafgesetzbuch. No 29.
nem Antrieb oder auf Anraten einer Drittperson erhöht
hat.
2. -Dass die Beschwerdeführerin im Sinne obiger Aus-
führungen in der Absicht gehandelt hat, zu einem Erwerbs-
einkommen zu gelangen, ergibt sich aus den tatsächlichen,
den Kassationshof bindenden Feststellungen der Vorin-
stanz, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefoch-
ten werden können, auch nicht mit der Begründung, es
müssten an den Nachweis der Erwerbsabsicht strengere
Anforderungen gestellt werden, weil die Beschwerdefüh-
rerin vorwiegend aus Mitleid mit den Schwangeren und
zur Kompensation von Minderwertigkeitsgefühlen gehan-
delt habe (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). So-
weit die Beschwerdeführerin diese Feststellung zu erschüt-
tern versucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im übrigen ist sie abzuweisen, weil sie an die Absicht, zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen, unzutreffende
rechtliche Anforderungen stellt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
29. Urteil des Kassationshofes vom 11. September 1953
weise i des Täters voraus. Begriff des Eigennutzes.
2. Art. 64 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen "schwerer Bedrängnis .
) Strafgesetzbuch. N° 29. 121 des Bahnhofes Stadelhofen, in der Absicht, Männer zu finden, denen sie sich gegen Geld zur Unzucht hingeben könne. Auf iliren Wunsch begleitete ihr Ehemann, Fritz W., der ihre Absicht kannte, sie auf ihren Strichgängen und hielt sich jeweilen so nahe bei ihr auf, dass er wirksam würde eingreifen können, wenn ein Freier sich ihr gegen- über zudringlich zeigen würde. Sie fühlte sich in seiner Nähe sicherer. Als sie am 12. Juli um 02.15 Uhr von meh- reren Männern bedrängt wurde und vV. ihre Stimme hörte, schritt er ein, um seine Ehefrau zu schützen. Mit dem Dirnenlohn schaffte sich Frau W. ein Kleid und ein Paar Schuhe an und leistete sie eine Abzahlung für ihr Fahrrad. Dem Ehemanne lieferte sie nichts ab ; er hatte eigenen Verdienst als Schreiner. B. -In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Fritz W. am 6. März 1953 wegen Zuhälterei im Sinne des Art. 201 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Im Gegensatz zum Bezirksgericht verneinte es den Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis im Sinne des Art. 64 StGB. W. habe für Möbel, Kostgelder für die beiden Kinder, einen Teppich und das Fahrrad der Ehefrau monatlich insgesamt Fr. 308.-zu leisten gehabt. Dazu sei angeblich noch eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 88.- gekommen. Bei einem Verdienst von Fr. 600.-seien ihm somit noch Fr. 204.-geblieben. Dazu sei aber bis 1. Juni 1952 noch der Verdienst der Ehefrau von etwa Fr. 280.- gekommen. Beide Ehegatten hätten also monatlich über etwa Fr. 487.-verfügt. Diese finanziellen Verhältnisse seien nicht günstig, aber unzählige junge Ehepaare stellten sich nicht besser, ohne deswegen auf Abwege zu geraten. Jedenfalls seien die Verhältnisse des Angeklagten nicht so gewesen, dass er nichts anderes habe tun können, als die gewerbsmässige Unzucht seiner Ehefrau hinzunehmen. Statt sich damit abzufinden, hätte er seine Ehefrau an- halten können, eine neue Stelle zu suchen.
Strafgesetzbuch. N° 29. G. -W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, eventuell zu milderer Bestrafung, unter Verzicht auf die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, an den kantonalen Richter zurückzu- weisen. Er macht geltend, Art. 201 StGB treffe nicht zu. Diese Bestimmung setze nach den Gesetzesmaterialien, der Lite- ratur und der Rechtsprechung eine zuhälterische, d.h. arbeitsscheue, schmarotzerische Lebensführung des Täters sowie eine längere Dauer der Ausbeutung der Dirne voraus, und zwar auch in Abs. 2, der nur der Beweiserleichterung diene; ein ausserhalb der Zuhältergilde stehender, gele- gentlicher Beschützer einer Dirne falle nicht unter Art. 201, unter anderem auch deshalb nicht, weil die Strafdrohung für solche Fälle zu hoch sei. Der Beschwerdeführer aber habe immer als Schreiner gearbeitet, nicht als Schmarotzer aus dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau gelebt, und er habe diese nur während zwei bis vier Nächten auf den Strichgang begleitet. Auch habe der Beschwerdeführer nicht aus Eigennutz gehandelt, wie Art. 201 Abs. 2 StGB voraussetze. Unter Eigennutz müsse die Absicht, einen persönlichen finanziellen Vorteil zu erlangen, verstanden werden. Der Beschwerdeführer habe diese Absicht nicht gehabt, da er aus seinem Monatslohn von Fr. 600.-nicht nur sein Auskommen, sondern zum grossen Teil auch das seiner Ehefrau bestritten habe. Die Gegenstände, welche die Ehefrau aus dem Dirnenlohn bezahlt habe, wären ohne diesen entweder überhaupt nicht oder erst einige Monate später gekauft oder bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sich der Absicht seiner Ehefrau, durch Unzucht Geld zu verdienen, zuerst widersetzt. Er habe ihre Unzucht nicht aus Eigennutz, sondern aus Nachgiebigkeit und man- gelnder ehemännlicher Autorität geduldet. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer offenkundig in schwerer Bedrängnis gehandelt, da ihm nach Abzug der monatlichen Zahlungen von Fr. 308.-, in denen der gepfändete Lohnbetrag von Strafgesetzbuch. No 29.
Fr. 88.-inbegriffen sei, für seinen und seiner Ehefrau Unterhalt nur knapp Fr. 300.-geblieben seien. Das Ober- gericht habe Art. 64 und mittelbar auch Art. 63 und 65 StGB verletzt. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. N° 29. den Ankläger des Nachweises jener Lebensweise enthöbe, dem Angeklagten aber den Gegenbeweis offen liesse, dass er einer solchen nicht verfallen sei. Zwar hat HAFTER schon in der weiten Expertenkommission darauf hinge- wiesen, es könne gegebenenfalls leicht bewiesen werden, dass der Mann der Frau aus Eigennutz bei der Ausübung der gewerbsmässigen Unzucht Schutz gewähre, während der Beweis, dass er sich von ihr unterhalten lasse, oft schwer zu erbringen sei. Der Wille, den Beweisschwierig- keiten aus dem Wege zu gehen, erweist sich damit aber höchstens als ein gesetzgeberisches Motiv. Hätten die gesetzgebenden Behörden für die Fälle des Abs. 2 die zuhälterische Lebensweise )), wie der Beschwerdeführer sie nennt, nicht als Tatbestandsmerkmal fallen lassen, son- dern bloss die Beweislast verschieben wollen, so hätten sie das deutlich gesagt, ähnlich wie sie in Art. 173 StGB die Pflicht zur Erbringung des Wahrheitsbeweises bei übler Nachrede ausdrücklich dem Beschuldigten auferlegt haben. Auch die hohe Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis, die Art. 201 StGB androht, führt angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung nicht zu einer anderen Aus- legung. 2. -Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht mehr, dass er seiner Ehefrau im Sinne des Art. 201 Abs. 2 bei der Ausübung gewerbsmässiger Unzucht Schutz ge- währt hat, macht jedoch geltend, er habe das nicht aus Eigennutz getan. Diese Rüge hält nicht stand. Aus Eigennutz handelt jeder, der sich von seinem Verhalten eigenen Nutzen ver- spricht und dadurch zur Tat bewogen wird. Nicht nötig ist, dass der Nutzen, auf den er es abgesehen hat, in einer Beteiligung am Dirnenlohn bestehe ; auch andere und bloss mittelbare Vorteile, die er aus seinem Verhalten ziehen will, genügen. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass er sie tatsächlich ziehe ; eigennützig handelt schon, wer sich durch die blosse Aussicht auf eigene materielle Vor- teile zur Tat bewegen lässt. Das hat der Beschwerdeführer Strafgesetzbuch. N° 29.
getan. Der eigene Nutzen, den er durch sein Verhalten hat erzielen wollen, besteht darin, dass der Dirnenlohn, mit dem seine Ehefrau für sich Kleidungsstücke anschaffte und eine Abzahlung an die Schuld für das Fahrrad leistete, ihn der Pflicht enthob, mit eigenem Gelde für diese Ausgaben aufzukommen. Ob er sie sofort oder erst später gemacht hätte, wenn er dafür seinen eigenen Verdienst hätte ver- wenden müssen, ist unerheblich ; im einen wie im anderen Falle nützte ihm das unzüchtige Gewerbe seiner Ehefrau. Auch kommt nichts darauf an, ob er sich aus eigenem Antrieb oder erst auf das Drängen seiner Gattin entschlos- sen hat, ihr als Beschützer auf den Strichgang zu folgen ; denn auch in letzterem Falle kann die Aussicht auf den eigenen Vorteil ihn bewogen haben, seine Bedenken fallen zu lassen, was er denn anch am 12. Juli 1952 vor der Polizei unter Hinweis auf seine finanziellen Sorgen impli- cite zugegeben hat. In der Beschwerde verschweigt er übrigens, welcher andere Beweggrund ihn veranlasst hätte, dem Drängen seiner Ehefrau nachzugeben. 3. - Hat auch der Beschwerdeführer sich durch die Aussicht auf eigenen Nutzen zur Tat bewegen lassen, weil er sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befand, so hat er doch nicht im Sinne des Art. 64 Abs. 2 StGB in schwerer Bedrängnis gehandelt. Wie er in Berichtigung der vorinstanzlichen Feststellungen selber zugibt, blieben ihm nach Erfüllung seiner Verpflichtungen monatlich für seinen und seiner Gattin Unterhalt von seinem Verdienste nicht bloss Fr. 204.-, sondern nahezu Fr. 300.-. Er hatte also keinen Grund zur Verzweiflung, umsoweniger als bis Ende Mai 1952 monatlich weitere Fr. 280.-aus dem Verdienste seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden hatten. Von einer schweren Bedrängnis könnte zudem selbst bei schlimmerer finanzieller Lage höchstens die Rede sein, wenn der Be- schwerdeführer erfolglos versucht hätte, sie auf andere, rechtmässige Weise zu beheben. Das hat er nicht getan, hat er doch nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht einmal den naheliegenden Versuch unternommen, seine
Strafgesetzbuch. N° 30. Ehefrau zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zu bewe- gen. Liegt ein Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 StGB nicht vor, so können auch die Art. 63 und 65 StGB nicht verletzt sein. Die ausgefällte Gefängnisstrafe ent- spricht dem in Art. 201 StGB angedrohten Mindestmass. Auch die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben. Dass sie dem Masse nach offensichtlich zu hart sei, behauptet der Be- schwerdeführer mit Recht nicht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober 1953 i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 204 StGB. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig? Art. 204 OP. Quand un objet est-il obscene ? Art. 204 OP. Quando un oggetto ha carattere osceno ? Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gegenstände, deren Vernichtung das Amtsgericht angeordnet hat, im Sinne von Art. 204 Ziff. 3 StGB unzüchtig seien ; diese Eigenschaft hätten nur pornographische, an die niedrigsten Instinkte appellierende, an Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen, unzüchtiges Benehmen und Berühren erin- nernde Darstellungen. Diese Auffassung hält nicht stand. Der Begriff unzüch- tig 1 wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190 Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver- wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand
('
Strassenverkehr. No 31. 127 verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163 und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um- schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über- schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung als acte contraire a la pudeur )) bezw. (( atto di libidine )) bezeichnen, in Art. 204 dagegen von objets obscenes bezw. oggetti osceni sprechen, gibt nicht Anlass zu einer engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver- stösst, ist auch obszön (obscene, osceno). Offen bleiben kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus- sonderung von Kot usw. erinnern. Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -Voir aussi n° 32. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953 i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Gautschi.
Art. 14 Abs. 1 MF'G, Art. 60 Abs. 3 MFV. Der l iotorradfahr- schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-