Art. 204 StGB; Begriff des unzüchtigen Gegenstandes. Ein Gegenstand ist unzüchtig, wenn er den geschlechtlichen Anstand in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt, mithin in erheblicher Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl verstösst. Der Begriff ist im Lichte der dem Schutz der Sittlichkeit dienenden Strafnormen weit auszulegen; er erfasst nicht nur ausdrücklich pornographische Darstellungen. Die französischen und italienischen Gesetzestexte rechtfertigen keine engere Auslegung. Offen gelassen, ob auch Gegenstände erfasst sind, die an die Ausscheidung von Kot usw. erinnern (consid. 1).
Strafgesetzbuch. N° 30. Ehefrau zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zu bewe- gen. Liegt ein Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 StGB nicht vor, so können auch die Art. 63 und 65 StGB nicht verletzt sein. Die ausgefällte Gefängnisstrafe ent- spricht dem in Art. 201 StGB angedrohten Mindestmass. Auch die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben. Dass sie dem Masse nach offensichtlich zu hart sei, behauptet der Be- schwerdeführer mit Recht nicht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober 1953 i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 204 StGB. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig? Art. 204 OP. Quand un objet est-il obscene ? Art. 204 OP. Quando un oggetto ha carattere osceno ? Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gegenstände, deren Vernichtung das Amtsgericht angeordnet hat, im Sinne von Art. 204 Ziff. 3 StGB unzüchtig seien ; diese Eigenschaft hätten nur pornographische, an die niedrigsten Instinkte appellierende, an Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen, unzüchtiges Benehmen und Berühren erin- nernde Darstellungen. Diese Auffassung hält nicht stand. Der Begriff unzüch- tig J wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190 Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver- wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand
Strassenverkehr. N 31.
verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise
gegen
das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163
und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um-
schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des
Unzüchtigen
nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene
zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über-
schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in
jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht
sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die
romanischen
Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung
als (( acte contraire a la pudeur )) bezw. (( atto di libidine ))
bezeichnen, in Art. 204 dagegen von objets obscenes
bezw. oggetti osceni sprechen, gibt nicht Anlass zu einer
engeren Auslegung.
Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu
nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver-
stösst,
ist auch obszön obscene, osceno). Offen bleiben
kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des
Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus-
sonderung von Kot usw. erinnern.
Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -Voir aussi no 32.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953
für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von
Motorrädern (Erw. 1).
2. Art. 14 Abs. 1 MFG, Art. 60 Abs. 3 MFV. Der Motorradfähr-
schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-