Strassenverkehr. No 31.
ob er ihre Anweisungen befolgt, Fehler begeht, weitere
Belehrung nötig
hat.
Danon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn
der Schüler einen Führerausweis für eine andere Kategorie
von Motorfahrzeugen besitzt, also vorausgesetzt werden
darf, dass
er die Verkehrsregeln kennt. Kenntnis dieser
Regeln ist nicht gleichbedeutend mit Fähigkeit, sie auf
allen Kategorien von Motorfahrzeugen zu befolgen. Zudem
hat der Schüler sich nicht nur um die Kenntnis der Ver-
kehrsvorschriften zu bemühen, sondern auch die Beherr
schung des Fahrzeuges zu lernen, sich mit den besonderen
Gefahren
vertraut zu machen, die eine bestimmte Katego-
rie in sich birgt.
Inwiefern
ihm weniger sollte zugemutet werden können,
sich
im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze
der Mitmenschen auf allen Lernfahrten beaufsichtigen zu
lassen, als einem Schüler, der das Führen von Motorwagen
lernt, ist nicht einzusehen. Dass gemäss Kreisschreiben
des eidgenössischen
Justiz-und Polizeidepartementes vom
18. Januar 1937 Art. 60 Abs. 3 MFV lediglich den Zweck
verfolge,
den Fahrschüler in seiner Bewegungsfreiheit zu
behindern
und dadurch so rasch wie möglich zur Ablegung
der Führerprüfung zu veranlassen, ist eine Entstellung.
Das Kreisschreiben weist zwar unter anderem darauf hin,
dass ein Motorradfahrschüler, der ohne Aufsichtsperson
führen dürfte, wie es in mehreren Kantonen entgegen dem
Gesetze geduldet werde, in der Regel sich erst kurz vor
Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises oder erst auf
behördliche Aufforderung hin zur Prüfung stellen würde,
während ihn die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung
zwinge, so
rasch wie möglich unter Anleitung der Auf-
sichtsperson sich die für die Prüfung erforderlichen Kennt-
nisse anzueignen und mit der Anmeldung zur Prüfung
nicht länger zuzuwarten, als unbedingt nötig ist. Es erwähnt
auch, das Departement sei sich bewusst, dass die strikte
Anwendung von Art. 60 Abs. 3 MFV für den einzelnen
Schüler eine Belastung bedeute. Wiederholt wird jedoch
1 Strassenverkehr. No 32.
im Kreisschreiben ausgeführt, dass Art.60 Abs. 3 MFV im
Interesse der Verkehrssicherheit liege. Um diese ist es den
Verwaltungsbehörden zu tun, wenn sie auf strenger An-
wendung der Bestimmung beharren, nicht um die Belästi-
gung des Schülers oder um blosse Paragraphenreiterei ii,
wie der Beschwerdegegner meint. Über die Bestimmung
ein abweichendes Wert-oder Unwerturteil zu fällen, steht
dem Richter nicht zu. Nur der Bundesrat wäre befugt, ihr
die Zweckmässigkeit abzusprechen. Solange er sie nicht
abgeändert hat, ist sie. von den Gerichten anzuwenden wie
sie lautet.
3. -Der Beschwerdegegner hat keinen zureichenden
Grund gehabt, sich über die Bedingungen, unter denen er
als Fahrschüler ein Motorrad benützen durfte, zu irren.
Insbesondere
durfte er nicht der Meinung sein, dass ihn
der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen
zu unbeaufsichtigten Lernfahrten mit dem Motorrad be-
reehtige.
Zudem hat ihn die Polizei anlässlich der ersten
beanstandeten Fahrt ausdrücklich auf seine Pflicht auf-
merksam gemacht.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes hat ihn wegen
vorsätzlicher
Übertretung des Art. 60 Abs. 3 MFV zu
bestrafen, ohne ihm Rechtsirrtum zugute zu halten.
Demnach erkenm der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom
24. April 1953 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung
des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen.
32. Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1953 i. S.
Zumbaeh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, Art. 20 StGB.
J. Begriff des "Aussteigens" (Erw. 1).
2. Wann darf auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ausge-
stiegen werden 1 (Erw. 2).
3.
Zureichende Gründe zu einem Rechtsirrtum verneint (Erw. 3) .
Strassenverkehr. No 32.
Art. 49 al. 1 3° phrase RA, art. 20 OP.
- Que faut-il entendre par "descendre" ? (consid. 1).
Quand peut-on descendre du cöte route? (consid. 2).
3.
Erreur de droit, pas de raisons suffisantes (consid. 3).
Art. 49 cp. 1 terza frase RLA, art. 20 OP.
- Scendere" dal veicolo. Nozione (consid. 1).
Quando si puo scendere dal lato della strada ? (consid. 2).
3. Errore di diritto; mancanza di ragioni sufficienti (consid. 3).
A. -Hans Zumbach führte am 19. April 1952 um
12.25 Uhr einen linksgesteuerten Personenwagen in Be-
gleitung des rechts neben ihm sitzenden dreissigjährigen
Othmar Müller und einer weiteren, sich hinten im Wagen
befindenden Person vom Bahnhof Aarau durch die Bahn-
hofstrasse stadteinwärts. Bei der Allgemeinen Aargauischen
Ersparniskasse hielt er am Fussgängersteig auf der rechten
Seite der Fahrbahn an und öffnete langsam die linke Türe
des Wagens 20 bis 30 cm weit, um durch einen Blick nach
rückwärts festzustellen, ob er ungehindert nach der Strasse
hin aussteigen könne. Ein von hinten kommender Rad-
fahrer, den er kurz vorher überholt hatte, erblickte die sich
öffnende
Türe, wich überrascht nach links aus und geriet
dadurch in die Fahrbahn eines Motorradfahrers, der ihn
überholen wollte. Radfahrer und Motorradfahrer stiessen
zusammen und wurden erheblich verletzt. Der Führer eines
gegen
den Bahnhof fahrenden Motorwagens musste kräftig
bremsen und nach rechts schwenken, damit sein Fahrzeug
mit den beiden nicht zusammenstosse.
B. -Das Bezirksgericht Aarau verurteilte Zumbach
am 3. Dezember 1952 wegen Übertretung des Art. 49 Abs. 1
MFV zu Fr. 10.-Busse und verfügte, dass das Urteil im
Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Gebüsste wäh-
rend eines Jahres bewähre. Es nahm an, er habe zwar unter
den obwaltenden Umständen nach links aussteigen dürfen,
hätte sich aber darauf sorgfältiger vorbereiten sollen
(Beobachtung durch das geöffnete Seitenfenster und durch
das Rückfenster).
Eine Beschwerde, die Zumbach gegen dieses Urteil
führte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am
Strassenverkehr. N 32.
- Juli 1953 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht
aus blosser Bequemlichkeit habe nach links aussteigen
dürfen und zudem sich vor dem Öffnen der Türe nicht mit
der nötigen Sorgfalt vergewissert habe, ob jede Gefährdung
anderer ausgeschlossen sei. Indem er die Türe ein wenig
geöffnet
habe, habe er bereits das Gefahrenmoment ge-
schaffen,
das zu vermeiden Art. 49 Abs. 1 MFV bezwecke.
- -Zumbach führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers zurück-
zuweisen. Er macht geltend, Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV
sei eine blosse Sollvorschrift, lasse also dem Insassen des
Wagens ein gewisses Ermessen. Die verschiedene Beur-
teilung durch Bezirksgericht und Obergericht zeige, dass
man in guten Treuen verschiedener Meinung habe sein
können, ob das Aussteigen nach links zulässig sei. Man
könne deshalb dem Beschwerdeführer nicht zum Ver-
schulden anrechnen, dass er sich entschlossen habe, links
auszusteigen. Praktisch finde sich kaum ein Führer, der
aus einem linksgesteuerten Wagen zu einer kurzfristigen
Besorgung rechts aussteige und zu diesem Zwecke dem
neben ihm sitzenden Begleiter befehle, den Wagen zu ver-
lassen. Auch habe der Beschwerdeführer vor und bei dem
Öffnen der Türe die nötige Sorgfalt angewendet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV hat das Aus-
steigen
aus dem Fahrzeug, wenn möglich, auf der dem
Verkehr abgewendeten Seite zu erfolgen )).
Diese Bestimmung will nicht ausschliesslich den Ausstei-
genden davor bewahren, dass er durch den Verkehr
gefährdet werde, sondern auch, und zwar. in erster Linie,
verhüten, dass er den Verkehr gefährde oder störe. Das zu
tun, verbietet ihm übrigens auch Art. 237 StGB. Daher
ist unter dem cc Aussteigen n nicht erst das Verlassen des
Fahrzeuges zu verstehen, sondern schon das Öffnen der
Strassenverkehr. N° 32.
Türe ; schon durch dieses kann der Verkehr gefährdet oder
gestört werden, insbesondere wenn andere Strassenbe-
nützer, " ie im vorliegenden Falle der Radfahrer, über-
rascht und damit zu plötzlichem Ausweichen veranlasst
werden oder ihnen das Ausweichen überhaupt nicht mehr
gelingt.
Indem der Beschwerdeführer die dem Verkehr zuge-
wendete
Türe um 20 bis 30 cm öffnete, wenn auch ohne das
Fahrzeug zu verlassen, stieg er somit im Sinne des Art. 49
Abs.
l Satz 3 MFV aus und vollendete er die ihm zur Last
gelegte Übertretung, wenn eine solche überhaupt vorliegt ;
er beging nicht einen blossen Versuch, der gemäss Art. 65
Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334 und 104 StGB
nicht Strafe nach sich zöge.
2. -Art. 49 Abs. l Satz 3 MFV verbietet das Aussteigen
nach der dem Verkehr zugewendeten Seite nicht schlecht-
hin, sondern verlangt bloss, dass wenn möglich nach
der anderen Seite hin ausgestiegen werde. Möglich ist das
Aussteigen nach der dem Verkehr abgewendeten Seite,
wenn nicht die örtlichen Verhältnisse, z.B. eine am Stras-
senrand stehende Mauer oder ein Abgrund, oder die Be-
schaffenheit oder
Beladung des Wagens es geradezu un-
möglich oder doch so schwer machen, dass dem Ausstei-
genden die
Überwindung der Schwierigkeiten nicht zuge-
mutet werden kann. Die Sicherheit des Verkehrs geht
blosser Bequemlichkeit der Insassen des Fahrzeuges vor.
Unmöglich war im vorliegenden Falle das Aussteigen
nach der dem Verkehr abgewendeten Seite hin nicht. Der
Beschwerdeführer hatte lediglich den rechts neben ihm
sitzenden Othmar Müller aufzufordern, das Fahrzeug nach
rechts zu verlassen und damit den Weg nach dieser Seite
freizugeben. Diese
Einladung und ihre Befolgung durch
Müller, der dreissig Jahre alt und mit keinen Gebrechen
behaftet war, konnte den beiden auch zugemutet werden.
Indem der Beschwerdeführer bewusst und gewollt die linke
Türe öffnete, übertrat er daher vorsätzlich Art. 49 Abs. 1
Satz 3 MFV, gleichgültig ob er vor und bei Begehung der
)
Fischerei. N° 33.
Tat den Verkehr sorglaltig oder in ungenügender Weise
beobachtete.
3. -Art. 20 StGB kommt dem Beschwerdeführer nicht
zugute. Sollte er sich über den Sinn des Art. 49 Abs. 1
Satz 3 MFV geirrt haben, so hatte er dazu jedenfalls kei-
nen zureichenden Grund ; er hätte sich sagen sollen, dass
die
Sicherheit des Verkehrs seiner persönlichen Bequem-
lichkeit und jener des Müller vorgehe und er daher nach
:rechts auszusteigen habe.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
HI. FISCHEREI
PECHE
33. Extrait de J'arret de la Cour de eassation penale du 31 amit
1953 dans Ja cause Dupertuis contre l linistere public du canton
de Vaud.
.Art. 27 de la loi federale sur la peche du 21 decernbre 1888. Les
cantons peuvent frapper d'une peine le fait de circuler a proxi
mite d'un cours d'eau en etant porteur d'un engin prohibe.
Art. 27 BG betreffend die Fischerei vorn 21. Dezember 1888. Wer
mit einem verbotenen Gerät in der Nähe eines Gewässers
herumgeht, kann vom kantonalen Recht mit Strafe bedroht
werden.
Art. 27 della LF su la pesca del 21dicembre1888. I Cantoni possono
comminare una pena per chi passa lungo un corso d'acqua
con uno strumento da pesca proibito.
Le 8 decembre 1952, Henri Dupertuis a ete surpris au
lieu dit Mottey ), commune d'Yvorne, alors qu'il suivait
a rive du Grand Canal en observant les truites quifrayaient.
II etait porteur d'un harpon.
Condamne a une amende de 300 fr. par le Tribunal de
simple police du district d' Aigle, il a recouru a la Cour de