Art. 49 Abs. 1 MFV; Art. 20 StGB: 'Exiting' a vehicle begins already with opening the door if this may endanger or disturb traffic; the norm serves primarily traffic safety, not merely the protection of the person leaving the vehicle. Exiting on the traffic-facing side is permissible only where exiting on the other side is impossible or unreasonably difficult; mere convenience of the occupants is irrelevant (consid. 1-2). A legal mistake is excluded where the offender had no sufficient reason to misinterpret the rule; the subjective belief that another category licence permits a contrary conduct does not suffice, especially after an express police warning (consid. 3).
Strassenverkehr. No 31. ob er ihre Anweisungen befolgt, Fehler begeht, weitere Belehrung nötig hat. Danon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn der Schüler einen Führerausweis für eine andere Kategorie von Motorfahrzeugen besitzt, also vorausgesetzt werden darf, dass er die Verkehrsregeln kennt. Kenntnis dieser Regeln ist nicht gleichbedeutend mit Fähigkeit, sie auf allen Kategorien von Motorfahrzeugen zu befolgen. Zudem hat der Schüler sich nicht nur um die Kenntnis der Ver- kehrsvorschriften zu bemühen, sondern auch die Beherr schung des Fahrzeuges zu lernen, sich mit den besonderen Gefahren vertraut zu machen, die eine bestimmte Katego- rie in sich birgt. Inwiefern ihm weniger sollte zugemutet werden können, sich im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze der Mitmenschen auf allen Lernfahrten beaufsichtigen zu lassen, als einem Schüler, der das Führen von Motorwagen lernt, ist nicht einzusehen. Dass gemäss Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 18. Januar 1937 Art. 60 Abs. 3 MFV lediglich den Zweck verfolge, den Fahrschüler in seiner Bewegungsfreiheit zu behindern und dadurch so rasch wie möglich zur Ablegung der Führerprüfung zu veranlassen, ist eine Entstellung. Das Kreisschreiben weist zwar unter anderem darauf hin, dass ein Motorradfahrschüler, der ohne Aufsichtsperson führen dürfte, wie es in mehreren Kantonen entgegen dem Gesetze geduldet werde, in der Regel sich erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises oder erst auf behördliche Aufforderung hin zur Prüfung stellen würde, während ihn die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung zwinge, so rasch wie möglich unter Anleitung der Auf- sichtsperson sich die für die Prüfung erforderlichen Kennt- nisse anzueignen und mit der Anmeldung zur Prüfung nicht länger zuzuwarten, als unbedingt nötig ist. Es erwähnt auch, das Departement sei sich bewusst, dass die strikte Anwendung von Art. 60 Abs. 3 MFV für den einzelnen Schüler eine Belastung bedeute. Wiederholt wird jedoch
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im Kreisschreiben ausgeführt, dass Art.60 Abs. 3 MFV im Interesse der Verkehrssicherheit liege. Um diese ist es den Verwaltungsbehörden zu tun, wenn sie auf strenger An- wendung der Bestimmung beharren, nicht um die Belästi- gung des Schülers oder um blosse Paragraphenreiterei ii, wie der Beschwerdegegner meint. Über die Bestimmung ein abweichendes Wert-oder Unwerturteil zu fällen, steht dem Richter nicht zu. Nur der Bundesrat wäre befugt, ihr die Zweckmässigkeit abzusprechen. Solange er sie nicht abgeändert hat, ist sie. von den Gerichten anzuwenden wie sie lautet. 3. -Der Beschwerdegegner hat keinen zureichenden Grund gehabt, sich über die Bedingungen, unter denen er als Fahrschüler ein Motorrad benützen durfte, zu irren. Insbesondere durfte er nicht der Meinung sein, dass ihn der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen zu unbeaufsichtigten Lernfahrten mit dem Motorrad be- reehtige. Zudem hat ihn die Polizei anlässlich der ersten beanstandeten Fahrt ausdrücklich auf seine Pflicht auf- merksam gemacht. Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes hat ihn wegen vorsätzlicher Übertretung des Art. 60 Abs. 3 MFV zu bestrafen, ohne ihm Rechtsirrtum zugute zu halten. Demnach erkenm der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. April 1953 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen. 32. Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1953 i. S. Zumbaeh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, Art. 20 StGB. J. Begriff des "Aussteigens" (Erw. 1). 2. Wann darf auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ausge- stiegen werden 1 (Erw. 2). 3. Zureichende Gründe zu einem Rechtsirrtum verneint (Erw. 3) .
Strassenverkehr. No 32. Art. 49 al. 1 3° phrase RA, art. 20 OP.
Quand peut-on descendre du cöte route? (consid. 2). 3. Erreur de droit, pas de raisons suffisantes (consid. 3). Art. 49 cp. 1 terza frase RLA, art. 20 OP.
Quando si puo scendere dal lato della strada ? (consid. 2). 3. Errore di diritto; mancanza di ragioni sufficienti (consid. 3). A. -Hans Zumbach führte am 19. April 1952 um 12.25 Uhr einen linksgesteuerten Personenwagen in Be- gleitung des rechts neben ihm sitzenden dreissigjährigen Othmar Müller und einer weiteren, sich hinten im Wagen befindenden Person vom Bahnhof Aarau durch die Bahn- hofstrasse stadteinwärts. Bei der Allgemeinen Aargauischen Ersparniskasse hielt er am Fussgängersteig auf der rechten Seite der Fahrbahn an und öffnete langsam die linke Türe des Wagens 20 bis 30 cm weit, um durch einen Blick nach rückwärts festzustellen, ob er ungehindert nach der Strasse hin aussteigen könne. Ein von hinten kommender Rad- fahrer, den er kurz vorher überholt hatte, erblickte die sich öffnende Türe, wich überrascht nach links aus und geriet dadurch in die Fahrbahn eines Motorradfahrers, der ihn überholen wollte. Radfahrer und Motorradfahrer stiessen zusammen und wurden erheblich verletzt. Der Führer eines gegen den Bahnhof fahrenden Motorwagens musste kräftig bremsen und nach rechts schwenken, damit sein Fahrzeug mit den beiden nicht zusammenstosse. B. -Das Bezirksgericht Aarau verurteilte Zumbach am 3. Dezember 1952 wegen Übertretung des Art. 49 Abs. 1 MFV zu Fr. 10.-Busse und verfügte, dass das Urteil im Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Gebüsste wäh- rend eines Jahres bewähre. Es nahm an, er habe zwar unter den obwaltenden Umständen nach links aussteigen dürfen, hätte sich aber darauf sorgfältiger vorbereiten sollen (Beobachtung durch das geöffnete Seitenfenster und durch das Rückfenster). Eine Beschwerde, die Zumbach gegen dieses Urteil führte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am
Strassenverkehr. N 32.
Strassenverkehr. N° 32. Türe ; schon durch dieses kann der Verkehr gefährdet oder gestört werden, insbesondere wenn andere Strassenbe- nützer, " ie im vorliegenden Falle der Radfahrer, über- rascht und damit zu plötzlichem Ausweichen veranlasst werden oder ihnen das Ausweichen überhaupt nicht mehr gelingt. Indem der Beschwerdeführer die dem Verkehr zuge- wendete Türe um 20 bis 30 cm öffnete, wenn auch ohne das Fahrzeug zu verlassen, stieg er somit im Sinne des Art. 49 Abs. l Satz 3 MFV aus und vollendete er die ihm zur Last gelegte Übertretung, wenn eine solche überhaupt vorliegt ; er beging nicht einen blossen Versuch, der gemäss Art. 65 Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334 und 104 StGB nicht Strafe nach sich zöge. 2. -Art. 49 Abs. l Satz 3 MFV verbietet das Aussteigen nach der dem Verkehr zugewendeten Seite nicht schlecht- hin, sondern verlangt bloss, dass wenn möglich nach der anderen Seite hin ausgestiegen werde. Möglich ist das Aussteigen nach der dem Verkehr abgewendeten Seite, wenn nicht die örtlichen Verhältnisse, z.B. eine am Stras- senrand stehende Mauer oder ein Abgrund, oder die Be- schaffenheit oder Beladung des Wagens es geradezu un- möglich oder doch so schwer machen, dass dem Ausstei- genden die Überwindung der Schwierigkeiten nicht zuge- mutet werden kann. Die Sicherheit des Verkehrs geht blosser Bequemlichkeit der Insassen des Fahrzeuges vor. Unmöglich war im vorliegenden Falle das Aussteigen nach der dem Verkehr abgewendeten Seite hin nicht. Der Beschwerdeführer hatte lediglich den rechts neben ihm sitzenden Othmar Müller aufzufordern, das Fahrzeug nach rechts zu verlassen und damit den Weg nach dieser Seite freizugeben. Diese Einladung und ihre Befolgung durch Müller, der dreissig Jahre alt und mit keinen Gebrechen behaftet war, konnte den beiden auch zugemutet werden. Indem der Beschwerdeführer bewusst und gewollt die linke Türe öffnete, übertrat er daher vorsätzlich Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, gleichgültig ob er vor und bei Begehung der )
Fischerei. N° 33.
Tat den Verkehr sorglaltig oder in ungenügender Weise beobachtete. 3. -Art. 20 StGB kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute. Sollte er sich über den Sinn des Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV geirrt haben, so hatte er dazu jedenfalls kei- nen zureichenden Grund ; er hätte sich sagen sollen, dass die Sicherheit des Verkehrs seiner persönlichen Bequem- lichkeit und jener des Müller vorgehe und er daher nach :rechts auszusteigen habe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. HI. FISCHEREI PECHE 33. Extrait de J'arret de la Cour de eassation penale du 31 amit 1953 dans Ja cause Dupertuis contre l linistere public du canton de Vaud. .Art. 27 de la loi federale sur la peche du 21 decernbre 1888. Les cantons peuvent frapper d'une peine le fait de circuler a proxi mite d'un cours d'eau en etant porteur d'un engin prohibe. Art. 27 BG betreffend die Fischerei vorn 21. Dezember 1888. Wer mit einem verbotenen Gerät in der Nähe eines Gewässers herumgeht, kann vom kantonalen Recht mit Strafe bedroht werden. Art. 27 della LF su la pesca del 21dicembre1888. I Cantoni possono comminare una pena per chi passa lungo un corso d'acqua con uno strumento da pesca proibito. Le 8 decembre 1952, Henri Dupertuis a ete surpris au lieu dit Mottey ), commune d'Yvorne, alors qu'il suivait a rive du Grand Canal en observant les truites quifrayaient. II etait porteur d'un harpon. Condamne a une amende de 300 fr. par le Tribunal de simple police du district d' Aigle, il a recouru a la Cour de