Art. 33 Abs. 1 StGB; self-defense and unintentional harmful result, subsidiarity, and proportionality of warning shots. The right of defense is not limited to cases where the defender intends the injurious consequence; it suffices that the defensive act is consciously undertaken to repel an unlawful attack (consid. 1). Self-defense is not subsidiary to flight or recourse to the police; unlike necessity under Art. 34 StGB, Art. 33 StGB contains no such requirement (consid. 2). The admissibility of the defensive means is assessed according to the circumstances, including the interests at risk, but an otherwise permissible warning or deterrent measure does not become disproportionate merely because it may fail or provoke the aggressor (consid. 3-4). Where the act is lawful self-defense, negligence cannot be inferred from the defensive conduct itself.
BGE 79 IV 148 - Pfadfinder Koller
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 27. November 1953 i.S. Koller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste
Art. 33 Abs. 1 StGB.
a) Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Abwehrende den Erfolg seiner Handlung vorsätzlich herbeigeführt habe (Erw. 1).
b) Das Recht der Abwehr besteht nicht bloss subsidiär (Erw. 2).
c) Abwehr durch Abgabe von Schreckschüssen, Angemessenheit (Erw. 3, 4).
Sachverhalt
A.
Am 26. Oktober 1951 nach 22 Uhr begegneten Othmar Lehmann, geb. 1910, der den Beruf eines Metzgers ausübte, und Hans Solenthaler, geb. 1907, Schulhausabwart, die beide unter Alkoholeinfluss standen, den von einer Pfadfinderübung heimkehrenden fünfzehnjährigen Knaben Alfred Salaorni und Karl Schlumpf. Lehmann führte, wie Solenthaler sagt, ein "lautes Maul", eilte den Knaben nach und nahm Salaorni, ohne dass dieser oder sein Kamerad dazu irgendwelchen Anlass gegeben hätte, das Fahrrad weg. Die Knaben, welche die beiden Angetrunkenen nicht kannten, begaben sich zu ihrem Pfadfinderführer, dem Versicherungsangestellten Walter Koller, geb. 1925, und baten ihn um Hilfe. Koller steckte eine geladene Walther-Pistole in die Tasche, um sich, wenn nötig, verteidigen zu können, und begab sich auf die Suche nach dem Fahrrad. Nach der Polizeistunde traf er in Gegenwart der beiden Knaben auf Lehmann und Solenthaler, die nach dem Besuche eines weiteren Wirtshauses die Heimatstrasse heraufkamen und das weggenommene Fahrrad mit sich führten. Karl Schlumpf bat die beiden Männer in anständiger Weise, das Fahrrad zurückzugeben. Lehmann und Solenthaler wurden gegenüber beiden Knaben handgreiflich; einer der Männer versetzte dem einen Knaben ohne Anlass sogar eine Ohrfeige. Auch als Koller die Männer ruhig und in sehr anständigem Tone um Rückgabe des Fahrrades ersuchte, verweigerten sie diese. Koller beauftragte einen der Knaben, der Polizei zu telephonieren, und suchte zu diesem Zwecke nach einem Zwanzigrappenstück, ohne jedoch ein solches zu finden. Unterdessen wurde Solenthaler wütend, fluchte heftig und reizte Lehmann derart auf, dass dieser sich auf Koller zu stürzen begann. Koller wich vor dem Anstürmenden etwas zurück, nahm die Pistole aus der Tasche, entsicherte sie und gab einen Warnschuss gegen den Boden ab. Da Lehmann nun den Koller an der Gurgel packte, feuerte letzterer ein zweites Mal gegen den Boden. Im Laufe des weiteren Handgemenges, entweder als die miteinander Ringenden stürzten oder sich auf dem Boden überdrehten, löste sich aus der Pistole, die Koller noch immer entsichert in der Hand hielt, ohne dessen Willen ein dritter Schuss. Das Geschoss drang in die Brust Lehmanns und tötete ihn. 1
B.
Am 2. Juni 1953 verurteilte das Kantonsgericht von St. Gallen Koller wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von fünf Monaten und wegen Übertretung der kantonalen Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition zu Fr. 30.- Busse. 2
Die Fahrlässigkeit Kollers sah es darin, dass er die Pistole aus der Tasche nahm, sie entsicherte, vor dem angreifenden Lehmann Warnschüsse abgab und die Waffe in der Hand behielt. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne ein Disput mit einem sich aggressiv zeigenden Angetrunkenen leicht zu einer Schlägerei führen, und aus einer geladenen und entsicherten Handfeuerwaffe, besonders wenn man soeben geschossen habe und den Finger am Abzug lasse, wie Koller es getan habe, könne in einem Handgemenge leicht ein unkontrollierbarer Schuss ausgelöst werden und einen Menschen verletzen oder töten. Das hätte Koller bedenken sollen. Dass im Ringen zwischen ihm und Lehmann ein Schuss losgegangen sei, sei die adäquate Folge der vorausgegangenen Fahrlässigkeit. Das Verhalten Lehmanns vor der Auseinandersetzung unterbreche die Kausalkette zwischen dem unvorsichtigen Verhalten Kollers und dem Tode Lehmanns nicht. Auch habe Koller nicht in Notwehr gehandelt. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr greife nur bei vorsätzlichen Straftaten Platz. Er hänge nämlich von der Angemessenheit des Eingriffs in das fremde Rechtsgut ab. Ob ein Eingriff angemessen gewesen sei, frage sich aber nur, wenn ihn der Täter gewollt habe, denn nur in diesem Falle lasse sich beurteilen, ob dieser richtig "gemessen", d.h. das durch den Angriff bedrohte und das durch die Abwehrhandlung zu verletzende Rechtsgut gegen einander abgewogen habe. 3
C.
Koller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hauptantrag auf Freisprechung. Er macht unter anderem geltend, er habe in Notwehr gehandelt, als er die Waffe gezogen und einen Schreckschuss abgegeben habe. Diese Abwehrhandlung sei angemessen gewesen. 4
D.
Der Staatsanwalt des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er verneint die Notwehr unter Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Urteils und fügt bei, Koller habe den Angriff des Lehmann in schwerer Weise selbst provoziert und könne demgemäss nicht behaupten, von Lehmann ohne Recht angegriffen worden zu sein. Er habe damit zu rechnen gehabt, dass er durch die beiden Schreckschüsse Lehmann in Wut versetzen und zum Angriff aufreizen werde, denn er habe gewusst, dass Lehmann betrunken war. 5
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Dass diese Norm, die einen Fall der Rechtmässigkeit der Tat regelt (vgl. Randtitel "Rechtmässige Handlungen" zu Art. 32 ff.), nur die Strafbarkeit eines vorsätzlich erfüllten Delikttatbestandes ausschliesse, lässt sich weder ihrem Wortlaut entnehmen, noch sonstwie als ihr Sinn erkennen. Mag sie auch ein bewusstes und gewolltes Verhalten des Täters voraussetzen, so kann doch keine Rede davon sein, dass der Abwehrende sich auch des Erfolges seiner Abwehrhandlung bewusst sein und diesen wollen müsse. Oft wehrt er bewusst und gewollt ab, ohne den Willen zu haben, ein Rechtsgut des andern zu verletzen. Es wäre stossend, ja unvernünftig, ihm Art. 33 Abs. 1 nicht zugute kommen zu lassen, wenn er dabei den Angreifer verletzt oder tötet, während er freigesprochen werden müsste, wenn er die Körperverletzung oder Tötung als Erfolg der gleichen Abwehrhandlung gewollt hätte. Dass der Angreifer nur "in einer den Umständen angemessenen Weise" abwehren darf, führt zu keiner anderen Auslegung. Freilich beurteilt sich die Angemessenheit einer Abwehrhandlung nicht nur nach der Schwere des Angriffs und der Wichtigkeit des angegriffenen Rechtsgutes, sondern auch nach der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt oder gefährdet wird. In welche Gefahr der Angreifer durch die Abwehrhandlung kommt, kann jedoch der Abwehrende ermessen, ohne den Erfolg zu wollen. Kann er sich darüber nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen keine Rechenschaft geben, so ist er mangels Fahrlässigkeit ohnehin nicht strafbar, stellt sich also die Frage der Notwehr überhaupt nicht. Art. 33 StGB auf Fälle unbewusster oder ungewollter Herbeiführung des zum Delikttatbestand gehörenden Erfolges anzuwenden, widerspricht auch nicht dem Begriff der Fahrlässigkeit. Solche liegt vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 StGB). Unvorsichtigkeit allein genügt also nicht; sie muss pflichtwidrig sein. Das ist sie nicht, wenn sie Ausfluss eines rechtmässigen Verhaltens ist, insbesondere wenn der Täter einen begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt. 7
Erwägung 2
Erwägung 3
Auch subjektiv handelte der Beschwerdeführer in Notwehr. Er wollte von dem ihm zustehenden Rechte Gebrauch machen; er sah in den beiden Warnschüssen ein Mittel, psychisch auf Lehmann einzuwirken, damit er von ihm ablasse. 10
Erwägung 4
Der Beschwerdeführer handelte auch nicht pflichtwidrig, die Pistole nach dem zweiten Schuss in der Hand zu behalten. Das Recht zur Abwehr bestand weiter, und die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Schutze seines Lebens oder seiner Gesundheit würde auf Lehmann schiessen müssen, lag nahe, nachdem dieser trotz zweimaliger eindringlicher Warnung sich von der Fortsetzung des Angriffs nicht hatte abhalten lassen. Hätte der Beschwerdeführer die Pistole weggeworfen, so hätte ein Schuss losgehen und jemanden treffen oder hätte Lehmann die Waffe behändigen und gegen den Beschwerdeführer richten können; dieser wäre dem Berauschten wehrlos ausgeliefert gewesen. Es konnte dem Beschwerdeführer, der bereits unter dem psychischen Eindruck des tätlichen Angriffs stand, nicht zugemutet werden, sich in diese gefährliche Lage zu begeben. 12
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verletzt daher das Gesetz; das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer freizusprechen. 13
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 2. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der fahrlässigen Tötung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 14
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).