Strafgesetzbuch. N 5.
versucht, zielen auf eine andere Beweiswürdigung ab;
daher ist auf sie nicht einzutreten (BGE 71 IV 116).
Die Wiederholung der strafbaren Tat sodann ergibt
sich aus der festgestellten und nicht bestrittenen Zahl von
vier Abtreibungen und einem Abtreibungsversuch.
Der Beschwerdeführer ist zu Recht nach Art. 119
Zi:ff. 3 Abs. 2 StGB bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit au
sie eingetreten werden kann.
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6 . März
1 53 i. S. Treuhand-und Revisionsgesellschaft l fandataria A. G.
gegen Huppucb.
Art. 160 StGB. Begriff des Kredites.
Art. 160 CP. Notion du credit.
Art. 160 OP. Nozione del credito.
A. -Nachdem die Treuhand-und Revisionsgesellschaft
Mandataria A. G die im Auftrage des Verbandes der
Schweizerischen Zigarettenfabrikanten bei den Grossisten
der Tabakbranche die Einhaltung der Konventionen über
Preise, Zahlungsfristen usw. zu überwachen hat, vom 14.
bis 19. September 1951 durch zwei Revisoren bei der
Grossistenfirma Max Oettinge:r A. G. in Basel eine Kon-
trolle hatte vornehmen lassen, wandte sich Georg Hup-
puch, Verwaltungsratspräsident und Direktor dieser Firma,
am 3. Oktober 1951 schriftlich an die Mitglieder der
schweizerischen Zigarettenindustrie, des schweizerischen
Tabakverbandes und der engeren Delegation der Gros-
sistenverbände, um sich über das Vorgehen der Mandataria
zu beschweren. Er warf ihr in den verschiedensten Wen-
dungen vor, ihre Angestellten hätten seine Firma wider
jegliches
Recht und jeglichen Takt beschmutzt, sie sei
'
'
Strafgesetzbuch. No 5.
nicht objektiv, sie habe vor Abschluss der Untersuchung
und bevor sie ihn angehört habe, völlig ungerechtfertigte
Vorwürfe gegen die Max Oettinger A. G. erhoben, sie
habe sich ohne Wissen und ohne Zustimmung der Firma
Korrespondenzen und Fakturen angeeignet, die ihr zur
Einsicht vorgelegt worden seien, die angewendeten Metho-
den verstiessen gegen die primitivsten Regeln des Rechts
und des Takts, die Mandataria sei nicht fähig, die Funk-
tionen der Treuhandstelle objektiv und neutral zu erfüllen,
sie gehe
darauf aus, über die Max Oettinger A. G. und
deren Kunden kreditschädigende Gerüchte zu verbreiten,
sie
habe selbstverständliche Pflichten gröblich verletzt und
schlechthin unzulässige Methoden angewendet, sie habe
sein Vertrauen missbraucht.
B. -Wegen dieser Äusserungen erstattete die Manda-
taria am 17. Dezember 1951 gegen Huppuch Strafanzeige
wegen
Kreditschädigung und unlauteren Wettbewerbs und
erhob gleichzeitig gegen ihn Privatklage wegen Ehrver-
letzung.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte
am 21. Mai 1952 das Verfahren wegen Kreditschädigung
und unlauteren Wettbewerbs ein, weil die Tatbestände
dieser Vergehen nicht erfüllt seien.
Die Mandataria beschwerte sich gegen diesen Beschluss
bei
der kantonalen Überweisungsbehörde. Diese wies den
Rekurs am 23. September 1952 ab. Den Vorwurf der
Kreditschädigung hielt sie für unbegründet, weil unter
Kredit im Sinne des Art. 160 StGB bloss das Vertrauen
zu verstehen sei, das jemand hinsichtlich der Erfüllung
seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten geniesse,
also
das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Zahlungs-
willigkeit.
Huppuch aber habe die finanzielle Lage der
Mandataria nicht in Frage gestellt.
0. -Die Mandataria ficht den Beschluss der Überwei-
sungsbehörde, soweit er die Einstellung des Verfahrens
wegen
Kreditschädigung betrifft, mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde
an. Sie beantragt, die Staatsan-
2 AS 79 IV -1953
Strafgesetzbuch. No 5.
waltschaft des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, wegen
dieses Vergehens
Anklage zu erheben, eventuell die Ange-
legenheit
weiter zu verfolgen.
Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
l. -Nach Art. 160 StGB wird auf Antrag bestraft,
wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen
durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen
erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet ll.
In dieser Bestimmung bezeichnet das Wort Kredit
(crooit, credito) ein immaterielles Rechtsgut (vgl. Rand-
titel zu Art. 160 ff.: c Verbrechen oder Vergehen gegen
immaterielle
Rechtsgüter))) vermögensrechtlichen Inhalts
(vgl. Überschrift zum zweiten Titel : Strafbare Hand-
lungen gegen das Vermögen ll). Träger dieses Rechtsgutes
sind Personen, die im Rufe stehen, ihre Verpflichtungen
wirtschaftlichen
Inhalts bei Fälligkeit zu erfüllen. Der
Ruf der Leistungsbereitschaft, insbesondere der Zahlungs-
fähigkeit und Zahlungswilligkeit, wird durch Art. 160
StGB geschützt, nicht auch der Ruf, dass jemand fähig sei,
eine
qualitativ hochsteherule Arbeits-oder Sachleistung zu
erbringen, d. h. beruflich, gewerblich oder künstlerisch
tüchtig sei. Dieser beschränkte Sinn von c Kredit n ergibt
sich schon aus der Herkunft des Wortes vom lateinischen
cc credere n. Kredit deutet an, dass der Person, die ein
Versprechen abgegeben
hat, vertraut (geglaubt) werden
kann, dass sie es halten werde. Das ist auch der Sinn, den
der herrschende Sprachgebrauch dem Worte gibt und der
ihm nach der juristischen Literatur und Rechtsprechung
zum kantonalen Recht, zu Art. 160 StGB und zu 187
des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich zukommt
(vgl. ZStrR 46 115; HAFTER, Lehrbuch, besonderer Teil
I
375; GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht
S. 292 Ziff. 3 ; BlZüR 46 Nr. 172 S. 350 f. ; ÜLSHAUSEN,
Kommentar 12. Aufl. 187 Anm. 7; FRANK, Komm. 17.
Aufl. 187 Anm. I; ScHöNKE, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 187
!
Strafgesetzbuch. No 5.
Anm. V). Freilich hat ZÜRCHER in den Erläuterungen
zu Art. 95 des Vorentwurfes zum Strafgesetzbuch ausge-
führt, Kredit sei das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit
und Zahlungswilligkeit einer Person, dann aber auch
allgemeiner das Vertrauen in die geschäftliche oder gewerb-
liche
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Erl. zum
VE 1908 S. 164), und hat der Kommentar THORMANN/
VON ÜVERBECK in N. 1 zu Art. 160 diese Auslegung
übernommen. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Autoren
unter c Leistungsfähigkeit J ausser der in der wirtschaft-
lichen Lage begründeten Erfüllungsbereitschaft des Ver-
pflichteten auch seine auf geschäftlicher oder beruflicher
Tüchtigkeit beruhende Eignung zu hochqualifizierten
Leistungen verstanden haben. In der zweiten Experten -
kommission
hat ZÜRCHER selber darauf hingewiesen, das
Schutzobjekt der Kreditschädigung sei bekannt und
geläufig aus der Praxis des Bundesgerichts (Protokoll 2.
ExpK 2 377). Diese Praxis hat unter Kredit das Zu-
trauen in die Zahlungsfähigkeit einer Person verstanden
(BGE 11 203, 31 II 245). In der gleichen Sitzung der
zweiten Expertenkommission hat GAUTIER den Kredit als
(( confiance en matiere economique ll, als ((banne reputa-
tion au point de vue tout restreint de la situation econo-
mique umschrieben (Protokoll 2. ExpK 2 378).
Dass die gesetzgebenden Behörden dem Worte Kredit
in Art. 160 StGB einen vom üblichen abweichenden Sinn
haben geben wollen, ist umsoweniger anzunehmen, als
die Heruntermachung beruflicher Tüchtigkeit und gewerb-
licher
Leistungsfähigkeit meistens unlauterer Wettbewerb
ist, gegen den sich Art. 161 StGB gerichtet hat und der
heute von Art. 13 lit. a UWG strafrechtlich erfasst wird.
Soweit solche Angriffe nicht Mittel des wirtschaftlichen
Wettbewerbs sind, hätten sie, weil sie mehr in die Per-
sönlichkeitssphäre als in das Vermögen des Betroffenen
eingreifen,
im Zusammenhang mit den Bestimmungen
über den Schutz der Ehre (Art. 173 ff. StGB) mit Strafe
bedroht werden müssen. Dass es nach der Auslegung, die
2()
Strafgesetzbuch. N° 6.
der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE
71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann
nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten.
Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen
Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann
nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be-
stimmunge (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg
klagen ; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Sti::"fe.
2. -Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse-
rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah-
lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde-
führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch
nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist
daher zu Recht eingestellt worden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März
t9o3 i. S. Duttweiler gegen Gattiker.
Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Vorsatz der Beschimpfung (Erw. 2). ..
- Der Beweis, dass ein an bestnte Tatsachen .anupfendes
Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur rmt diesen Tat-
sachen erbracht werden (Erw. 3).
Art. 177 al. 1 GP.
- Intention d'injurier (consid. 2). , . , .
La verite d'un jugement de valeur. fonde s:rr des fa1ts precIS
ne peut etre prouvee que par ces fa1ts (cons1d. 3).
Art. 177 cp. 1 GP.
1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2). .
2:
La prova ehe un apprezzament? iJ;giurioso ondato su fant1
determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta
soltanto con questi fatti (consid. 3).
A. -Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis
4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich
'
Strafgesetzbuch. N° 6. 21
wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter
anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des
Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder
den Markt der schweizerischen Oel-und Fettindustrie
umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen.
Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in
einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts
handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie
Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am
24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig
Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene
über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher
fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949
schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen
Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal-
tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver-
sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen
vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler
die gestellten Fragen beantwortet haben werde.
Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen
Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon
zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf : (( Ich möchte
Herren, die Schweizer wie Hürlimann und Frau Müller
so behandeln, als Trusthalunken bezeichnen. Nach einigen
Zwischenfragen fügte er bei : Der Ausdruck bezieht sich
auch auf Herrn Gattiker in Bezug auf den Vorfall mit
Hürlimann, als jener diesem mit einer Ohrfeige drohte.ll
Der Vorfall mit Hürlimann war von diesem vor dem
Schwurgericht am 28. Mai 1949 als Zeuge geschildert
worden.
B. -Am 20. Oktober 1952 erklärte das Obergericht
des Kantons Zürich Duttweiler wegen der am 1. Juni
1949 getanen Äusserung der Beschimpfung schuldig und
verurteilte ihn zu Fr. 500.-Busse.
C. -Duttweiler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung zurückzuweisen.