Art. 41 no. 1 para. 2 StGB; Art. 49 no. 4 StGB: adverse prognosis and early deletion of criminal-record entry. Lack of insight into the reprehensibility of the offence may, without exceeding the sentencing court’s discretion, justify a negative prognosis and exclude premature deletion of the entry; repentance is a central prerequisite of lasting reformation and of the trust required both for conditional measures and for early erasure. Prior convictions may be taken into account additionally, even if they are older or concern minor offences, provided they show that the offender was not deterred from reoffending (consid. 1).
Strafgesetzbuch. N° 38. Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu befolgen gehabt habe, beurteilt sich dann zwar auf Grund des neuen Urteils; für die Frage, ob er sich in der ihm zugemuteten Weise bewährt habe, ist dagegen sein Ver- halten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des frü- heren Urteils, nicht das Verhalten im Anschluss an das neue Urteil massgebend. 2. -Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer erst mit dem 20. Juni 1953 beginnenden Probezeit richtet. Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen oder die Probe als bestanden erklärt werden. Die Verhän- gung einer Probezeit von zwei Jahren im neuen Urteil hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der Be- schwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am 26. März 194 7 ausgefällten Urteils an nur während zwei Jahren unter Probe gestanden. Ob er sich während dieser Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenom- menen Verfahren zu beurteilen. Wenn nicht das kantonale Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage, wie immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf Anordnung des Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3 StGB) oder auf Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4 StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt. Daher hat auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge- heissen, dass der in Spruch 2 des Urteils des solothurnischen Obergerichtes vom 20. Juni 1953 stehende Satz: Die Probezeit beginnt von heute an zu laufen im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird. Strafgesetzbuch. N° 39.