Art. 18 Abs. 3, 117 StGB; negligent homicide by omission in railway shunting operations. A shunting leader must, before each movement, ascertain that no persons are endangered and that wagon doors are closed. The duty is not exhausted by an earlier maneuver or by an instruction addressed only to one worker. A culpable omission exists where the actor fails to perform the safety checks required by the circumstances, even if he does not foresee the exact course of events; it suffices that death is generally foreseeable as a possible consequence of the breach of duty (consid. 2).
Strafgesetzbuch. No 40. konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist, einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden. Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein- tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be- standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge- schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen, zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht, namentlich Schuld-oder Forderungsverhältnisse unter- drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen. Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h. bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis- mittel zum Nach weis des dargestellten Sachverhaltes zu sein. 4. - Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu- treffende Darstellung der Schuld-und Forderungsverhält- nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur- kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil Strafgesetzbuch. No 41.
der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis bestimmt und übrigens hiezu -auch ohne Belege - geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra- gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch- beurkundungen zuschulden kommen. Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim- mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein- tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein- tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur- kundung erfüllt ; der Beschwerdeführer handelte vor- sätzlich. 41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Dezember 1953 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Salzmann. Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren der W' agen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung niemand gefährdet wird. Art. 18 at. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de manreuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des wagons sont fermees et que la manreuvre ne met personne en langer. Art. 18 cp. 3, 117 GP. Imprevidenza colpevole d'un capo della manovra, il quale non si assicura ehe le porte laterali delle carrozze siano chiuse e ehe la manovra non metta nessuno in pericolo. A. -Am Vormittag des 24. November 1951 standen vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei- verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite
Strafgesetzbuch. No 41. eine aus zwei 1 m breiten Flügeln bestehende, sich nach aussen öffnende Türe auf. In die beiden östlich stehenden Wagen luden die Landwirte Hans Gnägi und Walter Grossenbacher von der Nordseite her Zuckerrüben ein. Aus dem nächsten Wagen luden die Bauernknechte J oa- chim Hertrampf und Werner Ger her nach der gleichen Seite hin Rübenschnitzel aus. Der vierte (westlichste) Wagen war fertig beladen. Um ihn wägen zu lassen, for- derte der Bahnarbeiter Ernst Salzmann als Manöverleiter die an den anderen drei Wagen mit Ein-bzw. Ausladen beschäftigten Männer auf, ihre Arbeiten einzustellen und sich aus der Gefahrzone zu entfernen. Hierauf liess er die Türe des Wagens, aus dem Hertrampfund Gerber Schnitzel ausgeladen hatten, durch denBahnarbeiter Willy D'Alessio schliessen und verriegeln und alle vier Wagen mit einem Traktor um zwei Wagenlängen nach westen, gegen die Brückenwaage, ziehen. Zuletzt entfernte sich der Traktor, während die Wagen stehen blieben. Im Verlaufe der folgenden zehn Minuten wandte sich Gerber im Auftrage Hertrampfs an einen Bahnangestellten -an welchen, steht nicht fest -und fragte ihn, ob sie das Ausladen fortsetzen könnten. Auf Grund der Antwort, die ihnen erteilt und von ihnen möglicherweise missver- standen wurde, waren sie guten Glaubens, weiterarbeiten zu dürfen. Hertrampf öffnete daher die Türe des dritten Wagens und lud mit Gerber wieder Schnitzel aus. Salz- mann hatte davon keine Kenntnis. Er glaubte, die beiden wüssten, dass sie nicht weiterarbeiten sollten, denn er war der Meinung, sie hätten gehört, dass er dem Gnägi auf Befragen erklärt hatte, es habe keinen Wert, das Einladen der Rüben fortzusetzen, weil das Dampfmanöver von Biel her komme. Etwa zehn Minuten nach dem Abwägen des beladenen Güterwagens traf tatsächlich das Dampfmanöver ll, be- stehend aus einer Dampflokomotive und acht Güterwagen, von Westen her ein. Salzmann als Manöverleiter liess die- sen Güterzug südlich des Geleises 11 vorbei und dann von Strafgesetzbuch. N° 41. 167 Osten her rückwärts auf das Geleise 11 fahren, und, nach- dem D' Alessio die vier dort stehenden Güterwagen ange- kuppelt hatte, den ganzen Zug nach Westen schieben und den zweitvordersten Wagen wägen, worauf der Zug, immer noch unter der Leitung Salzmanns, in rascher Fahrt sich wieder nach Osten bewegte. Während des ganzen Manövers hielt sich Salzmann südlich des Geleises 11, auf der Innen- seite der von der Geleiseanlage beschriebenen Biegung auf, weil er von dort aus das Ganze besser überblicken konnte. Dass Gerber und Hertrampf Rübenschnitzel ausluden, sah er nicht, und er vergewisserte sich nicht, ob alle Türen geschlossen seien. Die Fahrt gegen Westen wurde von D'Alessio kurzfristig angekündet. Auf diese Mitteilung sprang Gerber vom Fuhrwerk, auf das Rübenschnitzel ausgeladen wurden, und führte es weg, damit die Pferde nicht erschreckt würden. Hertrampf befand sich im Innern des Güterwagens. Er hatte weder Zeit, ihn vor der Abfahrt zu verlassen, noch den Mut, vom fahrenden Wagen abzu- springen. Bahnpersonal, das er auf seine Lage hätte auf- merksam machen können, war keines in der Nähe. Die beiden Flügel der Türe auf der Nordseite des Wagens stan- den noch offen, als der Zug sich in Bewegung setzte. Her- trampf zog sie in der Folge zu, ohne sie verriegeln zu kön- nen, da der Riegel sich auf der Aussenseite befand. Als der Zug zum Wägen des zweiten Wagens anhielt, stieg Her- trampf nicht aus, weil das wegen der Nässe der Rüben- schnitzel, auf denen man leicht ausgleiten konnte, nicht einfach war und er nicht wusste, ob der Zug nicht sogleich weiterfahre. In Wirklichkeit dauerte das Wägen etwa drei Minuten. Auf der anschliessenden Fahrt des Zuges gegen Osten, wurden die Türflügel des mit Rübenschnitzel bela- denen Wagens durch die in der Geleisekurve wirkende Zentrifugalkraft aufgerissen. Hertrampf versuchte ver- geblich, sie festzuhalten. Der östliche (vordere) Flügel stiess gegen den 61 cm vom Wagen entfernten Stock der Brückenwaage und wurde so heftig zugeschlagen, dass er ins Innere des Wagens drang. Der andere Flügel stiess
Strafgesetzbuch. N° 41. östlich der Brückenwaage mit seiner Schmalseite gegen die Mitte eines 66 cm vom Wagen entfernt stehenden runden Beleuchtungsmastes von 25 cm Durchmesser. Der 11 m hohe hölzerne. Mast wurde dadurch abgebrochen und stürzte auf den Platz nördlich des Geleises 11. Dabei traf er Gnägi und Grossenbacher, die gut 7 m vom Geleise ent- fernt standen und miteinander sprachen. Grossenbacher war sofort tot, und Gnägi wurde so schwer verletzt, dass er später ebenfalls starb. B. -Das Amtsgericht Nidau sprach am 13. Juni 1952 Salzmann und Hertrampf von der Anschuldigung der fahr- lässigen Tötung frei und gab dem Verfahren gegen ersteren wegen Übertretung der Bahnpolizeivorschriften zufolge Verjährung keine weitere Folge. Das Obergericht des Kantons Bern, das auf Appellation der Eltern und der Witwe des Hans Gnägi zu überprüfen hatte, ob die Angeschuldigten sich diesem gegenüber der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, bestätigte insoweit am 19. Januar 1953 den Freispruch. 0. -Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 18 Abs. 3 StGB aufzuheben und die Sache zur Verurteilung beider Ange- schuldigten wegen fahrlässiger Tötung an das Obergericht zurückzuweisen. D. -Salzmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Salzmann bestreitet, dass er bei der Rangierbewegung des Güterzuges, die zum Tode Gnägis geführt hat, die Pflichten eines Rangierleiters im Sinne des vom eidgenös- sischen Post-und Eisenbahndepartement am 16. März 1950 genehmigten Reglementes über den Rangierdienst (RDR) gehabt habe. Sein Standpunkt lässt sich indessen nicht damit be- gründen, der Zugführer habe abgepfiffen , d.h. den Befehl Strafgesetzbuch. N° 41.
zur Bewegung des Zuges gegeben, denn das konnte er auch tun, wenn die Leitung des ganzen Manövers Salzmann oblag und dieser ihn ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigte, die Bewegung beginnen zu lassen, nachdem er alle Vorbereitungen als getroffen erachtete. Im kantonalen Verfahren hat sich Salzmann denn auch als Manöverleiter bezeichnet und ausgesagt, er habe es übernommen, den Kondukteur des Güterzuges und den Lokomotivführer zu verständigen und ihnen alles zu erklären. Er hat sich auch ausdrücklich als für die betref- fende Rangierbewegung verantwortlich bekannt. Auch der Einwand hält nicht stand, er sei nicht Rangier- leiter gewesen, weil er für den Rangierdienst weder beson- ders ausgebildet noch geprüft worden sei. Nach Ziff. 6 RDR ist der Rangierdienst nicht ausschliesslich Sache des Ran- gierpersonals, d.h. der für diesen Dienst besonders ausge- bildeten und geprüften Bediensteten. Er obliegt diesem Personal nur in erster Linie . Wo keines vorhanden ist, weist ihn die Bestimmung dem hiefür instruierten und geprüften übrigen Stationspersonal und c bei den Zügen dem Zugspersonal, gegebenenfalls unter Mithilfe von Sta- tionspersonal zu. Die Vorschrift verweist auf Ziff. 12 lit. b RDR. Darnach obliegt auf Stationen ohne Rangier- personal die Leitung des Rangierdienstes der Züge dem Zugführer, sofern der Rangierleiter nicht vom Stations- personal gestellt wird l . Es war also durchaus angängig, dass Salzmann die Leitung der vom Güterzuge ausgeführten Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren hat er denn auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver geleitet und das Rangierreglement gekannt. Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbe- wegung zu vergewissern, ob keine Bedienstete, Reisende oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99 lit. k) und die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1), und hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren Nähe mit Lade-oder anderen Arbeiten beschäftigten Be- diensteten und Drittpersonen zu veranlassen, sich aus der
Strafgesetzbuch. N° 41. Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten ist er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorg- falt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt hat, die mit dem Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusam- men mit dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und er dürfe daher die L-6-Güterwagen mit dem Zuge ver- schieben lassen, ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen, dass jedenfalls die an den L-6-vVagen mit Ein-bzw. Aus- laden beschäftigten Personen möglicherweise das Manöver mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen betrach- teten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung gegenüber Gnägi, es habe keinen Wert, mit Einladen fort- zufahren, weil das Dampfmanöver von Biel her komme, kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl. Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen Umständen befolgt werde. Dazu kommt, dass sie nur an Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber gerichtet war. Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese bei- den sie gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Ver- schiebung der Güterwagen mit dem Zuge nochmals über- zeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Süd- seite der Wagen aus die Rangierbewegung besser leiten konnte, enthob ihn dieser Pflicht nicht, eine Kontrolle auf der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Er- füllung seiner weiteren Pflichten günstigeren Standort auf der Südseite rechtzeitig wieder einzunehmen. In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvor- sichtigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB. Salzmann hätte bedenken sollen, dass durch die Rangierbewegung Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn eine Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten. Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er über- haupt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als Massnahmen gegen die Tuberkulose. No 42.
Anche l'esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in Isvizzera per l'esportazione sono proibite. Oonsid. 3. Art. 58 OP. Confisca e distruzione d'un rimedio segreto. Consid. 4. A. -La recourante est la veuve de Pierre Hulliger a Neuchatel, decede le 3 janvier 1948. Hulliger, qui etait medecin, traitait la tuberculose par un serum de son invention. Il avait obtenu, le 1 er avril 1936, une attesta-