Art. 177 Abs. 1 StGB; Vorsatz der Beschimpfung und Wahrheits- bzw. Rechtfertigungsbeweis bei an bestimmte Tatsachen anknüpfendem Werturteil. Vorsätzlich handelt, wer ein objektiv ehrverletzendes Werturteil bewusst und gewollt äussert; die Kenntnis der rechtlichen Unzulässigkeit oder der Unrichtigkeit des Urteils gehört nicht zum subjektiven Tatbestand. Ein Entlastungs- oder Rechtfertigungsbeweis ist, in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB, nur zulässig, soweit das Werturteil erkennbar auf bestimmte Tatsachen gestützt wird; er kann nur mit diesen, dem Adressaten offen gelegten Tatsachen geführt werden. Verdeckte oder nachträglich beigezogene Umstände vermögen den Beweis nicht zu erweitern (consid. 2 und 3).
Strafgesetzbuch. No 6. der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE 71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten. Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be- stimmunge:i:. (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg klagen ; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Str.:i-fe. 2. -Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse- rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah- lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde- führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist daher zu Recht eingestellt worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1953 i. S. Duttweiler gegen Gattiker. Art. 177 Abs. 1 StGB.
La verite d'un jugement de valeur. fonde S?I" des faits precis ne peut etre prouvee que par ces faits (consid. 3). Art. 177 cp. 1 GP. 1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2). . 2: La prova ehe un apprezzament? i:r;igiurioso fondato su fantt determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta soltanto con questi fatti (consid. 3). A. -Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis 4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich Strafgesetzbuch. No 6. 21 wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder den Markt der schweizerischen Oel-und Fettindustrie umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen. Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am 24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949 schriftlich unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal- tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver- sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler die gestellten Fragen beantwortet haben werde. Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf: Ich möchte Herren, die Schweizer wie Hürlimann und Frau Müller so behandeln, als Trusthalunken bezeichnen. Nach einigen Zwischenfragen fügte er bei : Der Ausdruck bezieht sich auch auf Herrn Gattiker in Bezug auf den Vorfall mit Hürlimann, als jener diesem mit einer Ohrfeige drohte.)) Der Vorfall mit Hürlmiann war von diesem vor dem Schwurgericht am 28. Mai 1949 als Zeuge geschildert worden. B. -Am 20. Oktober 1952 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Duttweiler wegen der am l. Juni 1949 getanen Äusserung der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 500.-Busse. C. -Duttweiler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung zurückzuweisen.
22 Strafgesetzbuch. No 6. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 2. -Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung erfordert Vorsatz (Art. 18 Abs. 1 StGB). Solcher liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur vor, wenn der Täter weiss, dass das Werturteil ungerecht- fertigt ist, sondern schon, wenn er mit Wissen und Willen ein objektiv ehrenrühriges Werturteil ausspricht. Denn vorsätzlich handelt, wer den objektiven Tatbestand be- wusst und gewollt verwirklicht ; was nicht zum objektiven Tatbestand gehört (Abwegigkeit des Werturteils), braucht der Täter nicht zu kennen und nicht zu wollen. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Beschimpfung durch Werturteil nicht anders als bei anderen strafbaren Hand- lungen, insbesondere der Ehrverletzung durch Behauptung ehrenrühriger Tatsachen, bei der die Überzeugung des Täters, dass die Behauptung richtig sei, die Bestrafung wegen übler Nachrede ebenfalls nicht schlechthin aus- schliesst (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Wer einen anderen bewusst und gewollt als Halunken bezeichnet und, wie der Beschwerdeführer, den Sinn kennt, den dieses Wort nach allgemeinem Sprachgebrauch hat, begeht objektiv und subjektiv eine Beschimpfung auch dann, wenn er Tatsachen zu kennen glaubt, die nach seiner Auffassung diesen Angriff auf die Ehre des Betroffenen rechtfertigen. Die Rechtsprechung lässt lediglich in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 und innerhalb der durch Art. 173 Ziff. 3 StGB gezogenen Schranken den Entlastungsbeweis des Angeklagten zu, dass ein an be- stimmte Tatsachen geknüpftes Werturteil sachlich ver- tretbar gewesen sei oder der Angeklagte ernsthafte Gründe hatte, es in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten (BGE 74 IV 101, 77 IV 99, 168). Ein weiteres Entgegen- kommen ginge über das Gesetz hinaus und könnte auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer empfundenen Be- dürfnis zu einer willkommenen Einschränkung unnötiger Strafgesetzbuch. No 6. 23 Ehrverletzungsprozesse begründet werden, da Art. 177 nicht die Prozesse vermindern, sondern die Ehre schützen will. 3. -Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch verschiedene Tatsachen, auch solche, die ausserhalb der von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten Begeben- heit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen und dadurch der Strafe zu entgehen. Da indessen Art. 1 77 StGB den Wahrheitsbeweis nicht bei jeder Beschimp- fung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Vorausset- zung gestattet, dass das Werturteil an bestimmte Tat- sachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tat- sachen antreten, die er, für den Zuhörer erkennbar, dem Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im Falle einer üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit irgendwelchen anderen, dem Zuhörer verschwiegenen Tat- sachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten des Beschwerdegegners in der von Hürlimann vor Schwur- gericht bezeugten Angelegenheit ist somit daraufhin zu überprüfen, ob es die Bezeichnung Trusthalunke recht- mässig erscheinen lasse, hat doch der Beschwerdeführer, als er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht so be- nannte, selber erklärt, der Ausdruck beziehe sich auf den Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem Hürlimann mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer selbst gewollten Beschränkung steht die Tatsache nicht im Wege, dass der Anwalt des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer Ehrverletzung zu veranlassen versucht hat, die ihm Gelegenheit gegeben hätte, das gesamte Gebaren des Beschwerdegegners im Unilevertrust zur Grundlage des Wahrheitsbeweises zu machen.