Art. 6 Ziff. 1 StGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Ziff. 22 and Art. 11 Auslieferungsgesetz: For the prosecution of a Swiss national in Switzerland for an offense committed abroad, it is sufficient that Swiss law in principle allows extradition for the offense concerned. The decisive point is not whether extradition would actually be granted in the individual case, but whether the offense is extraditable as such. Ideal concurrence with a non-extraditable fiscal offense does not exclude extradition for the extraditable offense; however, the fiscal offense may neither be punished nor taken into account aggravatingly (consid. 2).
I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Mai 1953 i. S. N. N. gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau. Art. 6 Ziff. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 11 Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892. Darf ein des Betruges Beschuldigter, dessen Handlung auch Fiskaldelikt ist, an die Tschechoslowa- kische Republik ausgeliefert werden ? Art. 6 eh. 1 OP, art. 1er al. 1 et art. 11 de la loi sur l'extradition. Une personne inculpee d'escroquerie et dont l'acte constitue en outre un delit fiscal peut-elle etre livree a la Tchecoslovaquie ! Art. 6 cifra 1 OP, art. 1 OP 1 e art. 11 della legge 22 gennaio 1892 sulla estrad izione. Una persona richiesta per truffa e il cui atto costituisce inoltre un reato fiscale puo essere estradata alla Cecoslovacchia ? Der Schweizer N. N. hielt sich in den Jahren 1948 und 1949 in der Tschechoslowakei auf. Die Mittel zur Bestrei- tung seines kostspieligen Lebens verschaffte er sich da- durch, dass er sieben Personen zur Übergabe von insgesamt rund 500,000 Tschechenkronen bestimmte, indem er ihnen versprach, den vereinbarten Gegenwert im Ausland zur Verfügung zu stellen. Dabei war er sich bewusst, dass er seine Zahlungsversprechen nie werde halten können. Tatsächlich hielt er sie nicht. Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt war, wurde er im Kanton Aargau in Anwendung des milderen tschechi- schen Rechts wegen Betruges verurteilt. Mit Nichtigkeits- beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts machte er unter anderem geltend, nach Art. 6 StGB sei die Verurteilung nur zulässig, wenn das schweizerische Recht die Auslieferung zulasse. Die kantonale Instanz habe nicht untersucht, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. 4 AS 79 IV -1953
Strafgesetzbuch. No 12. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden und vom Beschwerdeführer übrigens nicht angefochtenen Auslegung des tschechoslowakischen Rechts durch die Vorinstanz sind die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen nach dem Rechte des Begehungs- ortes als Betrug strafbar. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 des schwei- zerischen Strafgesetzbuches kann der Beschwerdeführer, der Schweizer ist und sich in der Schweiz befindet, in seiner Heimat dafür aber nur verfolgt werden, wenn das schweizerische Recht für ein solches Verbrechen die Auslieferung zulässt ; denn die Bestrafung in der Schweiz ist Ersatz für die Nichtauslieferung des Schweizers und darf deshalb, damit dieser nicht schlechter gestellt sei als der Ausländer, nicht stattfinden, wenn das schweize- rische Recht die Auslieferung des Ausländers verbietet (vgl. BGE 76 IV 214). Einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakei hat die Schweiz nicht abgeschlossen, und der Auslieferungs- vertrag, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn zustande gekommen ist, kann, wie der Bundesrat im Jahre 1920 anlässlich eines Auslieferungsbe- gehrens erklärt hat, auf die Tschechoslowakei als Nach- folgestaat nicht ohne weiteres angewendet werden (BBl
II 350). Darauf kommt indessen nichts an, wie auch unerheblich ist, ob die Gegenrechtserklärung, welche die tschechoslowakische Regierung dem Bundesrat im erwähn- ten Falle abgegeben hat, heute noch bindet. Denn gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande kann der Bundesrat, wenn die im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, den Ausländer auch an einen Staat ausliefern, mit dem kein Auslieferungsvertrag besteht, und das ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt des Gegenrechts. Ob er es tun will, ist seinem Ermessen anheimgegeben, wobei er auch das Interesse der Schweiz, Strafgesetzbuch. N° 13.
sich verbrecherischer oder des Verbrechens verdächtiger Ausländer zu entledigen, berücksichtigen soll (Botschaft zum Entwurf des Auslieferungsgesetzes, BBl 1890 III 329). Wie er von diesem Ermessen in einem Falle wie dem vorliegenden Gebrauch machen würde, ist unerheblich. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. l StGB ist bloss entscheidend, ob das schweizerische Recht die Aus- lieferung an sich zulässt. Das aber trifft gemäss Art. 3 Ziff. 22 des Auslieferungsgesetzes in Fällen von Betrug zu. Selbst wenn Handlungen wie die des Beschwerde- führers nach tschechoslowakischem Recht auch den Tat- bestand eines Devisenvergehens erfüllen, ist die Ausliefe- rung zulässig. Zwar darf gemäss Art. 11 Abs. 1 des Aus- lieferungsgesetzes wegen Übertretung fiskalischer Gesetze nicht ausgeliefert werden. Wie in BGE 78 I 245 Erw. 4 entschieden worden ist, schliesst jedoch Idealkonkurrenz des Auslieferungsdeliktes mit einem Fiskaldelikt die Auslieferung für ersteres nicht aus ; die Auslieferung wird in einem solchen Falle an die Bedingung geknüpft, dass die Übertretung des fiskalischen Gesetzes weder bestraft noch strafschärfend berücksichtigt werde (Art. 11 Abs. 2 Auslieferungsgesetz . Art. 6 Ziff. 1 StGB steht daher der Bestrafung des Beschwerdeführers nicht im Wege. 13. Entscheid der Anklagekammer vom 23. Juli 1953 i. S. RupU gegen Bezirksgericht Zürich und Generalprokurator des Kan- tons Bern. Verantwortlichkeit und Gerichtsstand der Presse. Art. 27, 347 StGB. Druckt eine Zeitung den in einer andern erschienenen Artikel ab, so ist, wenn der Verfasser nicht ermittelt werden kann, für den Abdruck nur der Redaktor der abdruckenden Zeitung ver antwortlich und an deren Herausgabeort zu belangen (Erw. 2). Vereinigung der an den Herausgabeorten beider Zeitungen einge- leiteten Strafverfahren aus Zweckmässigkeitsgründen (Erw. 3). Responsabilite des fournalistes. For de l'infraction commise par la wie de la presse. Art. 27 et 347 OP. Lorsqu'un journal reproduit un article paru dans un autre journal et que l'auteur ne peut etre decouvert, seul le redacteur du