Art. 25 Abs. 1 MFG; speed must be adapted not only to general road and traffic conditions but, after dimming headlights, to the reduced visibility range. The driver may rely on the previously observed road only so long as it remains objectively reliable; once the end of the seen stretch is approached, speed must be reduced so that the vehicle can still be stopped within the dimmed-light distance if an obstacle appears. Art. 41 Ziff. 1 StGB; for intoxicated driving, conditional suspension of imprisonment is exceptional and requires special circumstances making a renewed offence sufficiently unlikely. Good reputation alone does not suffice; the circumstances of the offence must displace the usual inference of pronounced heedlessness.
Strafgesetzbuch. N 15. dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nicht- gewährung des verlangten unrechtmässigen Vermögensvor- teils wirklich zufügen wolle. Die Erpressung ist vollendet, wenn die Drohung das Opfer zur Gewährung des Vorteils bestimmt, und versucht ist sie, wenn der Täter bewusst und gewollt die Drohung zum Mittel macht, um den Vor- teil zu erlangen. Dass Bunzenberger den Brief vom 4. Juni 1952 mit dem Bewusstsein und dem Willen geschrieben hat, Anna Feilhammer durch die Androhung einer Anzeige wegen Abtreibung der Leibesfrucht zur Zahlung des Ab- treiberlohnes zu bestimmen, und dass auch die Beschwerde- führerin als Anstifterin auf diese Wirkung der Drohung ausgegangen ist, wird jedoch mit Recht nicht bestritten. Ob die Willensfreiheit der Bedrohten in der gewünschten Weise beeinträchtigt worden ist, d.h. ob Anna Feilhammer die Drohung ernst aufgefasst hat, ist unerheblich, da der Beschwerdeführerin nicht Anstiftung zu vollendeter, son- dern nur zu versuchter Erpressung vorgeworfen wird. Käme auf die Wirkung, welche die Drohung auf Anna Feilham- mer gehabt hat, etwas an, so hätte der Kassationshof übrigens gemäss der verbindlichen tatsächlichen Fest- stellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be- drohte der Auffassung war, die Drohung sei ernst gemeint; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wäre nicht zu hören (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. l lit. b BStP). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Vgl. auch Nr. 16 und 23 (bedingter Strafvollzug). Voir aussi nos 16 et 23. Strassenverkehr. N 16. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zuges bei Führen in angetrunkenem Zustand (Erw. 4). 1. Art. 25 al. 1 LA, 117 et 237 eh. 2 CP. Obligation du conducteur d'un vehicule automobile d'adapter sa vitesse a la visibilite (consid. 1). 2. Art. 41 eh. 1 CP. Conditions auxquelles est soumis le sursis dans le cas ou le condamne a conduit un vehicule automobile en etant pris de boisson (consid. 4). 1. Art. 25 ep. 1 LA, 117 e 237 cifra 2 CP. Obbligo del conducente d'un autoveicolo di adattare la velocita alla visibilita (consid. 1). 2. Art. 41eifra1 CP. Condizioni alle quali e subordinata la sospen- sione condizionale della pena nel caso d'un conducente ebbro (consid. 4). A. -Josef Hofstetter, Landwirt und Viehhändler in Kriens, trank am 10. September 1952 in Mettmenstetten anlässlich einer Beerdigung beim Mittagessen und den ganzen Nachmittag ziemlich Alkohol. Um 19 Uhr fuhr er am Steuer seines Personenwagens mit drei Begleitern nach Luzern zurück. Dort trank er in der Wirtschaft zum Maihof)) mit ihnen einen Liter Weisswein, und nachher genoss er im Bahnhofbuffet noch gut die Hälfte eines hal- ben Liters Rotwein. Als er nach 20 Uhr bei Dunkelheit Regen und schlechter Sicht die Steinhofstrasse hinauf heimwärts fuhr, musste er die Scheinwerfer abblenden, um einen anderen Wagen zu kreuzen. Noch hatte er nicht wieder Vollicht eingeschaltet, als er von hinten den Dienstmann Josef Truttmann anfuhr, der am rechten Strassenrand einen mit drei Koffern beladenen Karren zog. 5 AS 79 IV -1953
Strassenverkehr. N° 16. Truttmann wurde mit dem Karren 6 m weit nach vorn geschleudert und so schwer verletzt, dass er am 12. Sep- tember starb. Hofstetter machte der Polizei auf dem Unfallplatz den Eindruck eines Angetrunkenen. Die Blutprobe, die ihm um 21 Uhr entnommen wurde, enthielt nach chemischer Bestimmung 1,8 Gewichts-
/
und gemäss interferometri- scher Prüfung 1,85 Gewichts-%
Alkohol. B. -Am 12. Mai 1953 erklärte das Obergericht des Kan- tons Luzern Hofstetter des Führens in angetrunkenem Zustand nach Art. 59 Abs. 2 MFG, der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB schuldig, ver- urteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis und verfügte, dass die Urteilsformel auf Kosten des Verurteilten im Kantons- blatt zu veröffentlichen sei. 0. -Hofstetter führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihn nur wegen Übertretung des Art. 59 Abs. l MFG, eventuell auch wegen fahrlässiger Tötung, zu ver- urteilen, und zwar nur zu Busse, unter Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB und Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr; jedenfalls habe das Obergericht den Straf- vollzug bedingt aufzuschieben und von der Veröffentli- chung des Urteils abzusehen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Art. 25 Abs. l MFG verpflichtet den Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Stras- sen-und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen binten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Wie das Bundesgericht ständig entschieden hat, verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innerhalb der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann. Dieser elementare Grundsatz gilt V f i
t Strassenverkehr. No 16.
auch beim Abblenden der Scheinwerfer. Freilich darf sich der Führer nach dem Abblenden zunächst noch an das Wahrnehmungsbild halten, das er im Vollicht der Schein- werfer aufgenommen hat, wenn es zuverlässig ist und nach den örtlichen Verhältnissen nicht angenommen werden muss, es könnte auf der vorher als frei erkannten Fahrbahn in den nächsten Augenblicken ein Hindernis auftauchen. Sobald sich das Fahrzeug aber dem Ende der vorher als frei erkannten Strecke nähert, muss die Geschwindigkeit so stark herabgesetzt sein, dass der Führer das Fahrzeug ohne Gefährdung anderer Strassenbenützer rechtzeitig an- halten kann, wenn innerhalb der dem abgeblendeten Lichte entsprechenden kürzeren Sichtweite ein solcher plötzlich auftauchen sollte (BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile). Diese Vorsichtspflicht hat der Beschwerdeführer ver- letzt; denn nach der verbindlichen Feststellung der Vor- instanz ist der Zusammenstoss mit Truttmann darauf zu- rückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindig- keit nach dem Abblenden nicht den schlechten Sichtver- hältnissen angepasst hat ; er ist nicht so langsam gefahren, dass er auf Sichtweite hätte anhalten können. Wenn sich auf der Strecke, die er vor der Abblendung der Scheinwerfer überblicken konnte, kein Hindernis befand, berechtigte ihn das nicht zur Annahme, die Fahrbahn werde auch vom Ende dieser Strecke an frei sein. Zum mindesten innerorts muss immer damit gerechnet werden, dass auf der von den Scheinwerfern noch nicht erreichten Fahrbahn Hinder- nisse, auch unbeleuchtete, auftauchen könnten. Daran ändert hier auch der angeblich 3 m breite Fussgängersteig nichts. Nicht nur können Fussgänger die Strasse über- queren wollen, sondern es können auch Leute mit Hand- wagen und dergleichen die Fahrbahn benützen, wie es der Dienstmann Truttmann getan hat. Ebensowenig entlastet den Beschwerdeführer, dass die Unfallstelle wegen der beiden dort befindlichen Eichen vollständig im Dunkeln lag. Dieser Umstand verpflichtete ihn zu besonderer Vor-
68 Strassenverkehr. No 16. sieht. Sollte sich aber, wie der Beschwerdeführer behauptet, nach dem Abblenden der Zusammenstoss so blitzschnell abgespielt haben, dass ihm die Zeit zum Anhalten oder Herabsetzen der Geschwindigkeit fehlte, so könnte das nur heissen, dass die Geschwindigkeit schon vorher der Sichtweite nicht angepasst war. Das Obergericht hat daher zu Recht die eingetretene Verkehrsstörung und den Tod Truttmanns auf Fahrlässig- keit des Beschwerdeführers zurückgeführt und diesen nach Art. 237 Ziff. 2 und Art. 117 StGB schuldig erklärt. 4. -Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass der Voll- zug der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur dann bedingt aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere Umstände gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er durch diese Massnahme von weiteren Vergehen abgehalten werde (BGE 74 IV 196, 76 IV 170). Solche besondere Umstände liegen keine vor. Dass der Beschwerdeführer, wie das Obergericht nicht übersehen hat, einen guten Leumund geniesst, arbeitsam, ehrlich und offen ist, ein solides Leben führt und nicht als Wirtshaus- hocker gilt, genügt nicht ; die erwähnte Rechtsprechung gilt nicht nur für schlecht beleumdete Personen, gewohn- heitsmässige Trinker und dgl. Vielmehr müssten die Um- stände der Tat den Schluss zulassen, dass der Beschwerde- führer den Vorwurf gewissenlosen Handelns, der die ange- trunkenen Führer im allgemeinen trifft, nicht verdiene, so etwa, wenn er durch starkes Drängen anderer zur Tat bewogen worden wäre oder sich erst unter dem Einfluss genossenen Alkohols und dadurch bewirkter Enthemmung zum Führen entschlossen hätte. Der Beschwerdeführer vermag indessen keine derartigen Milderungsgründe anzu- rufen. Er hat von Anfang an gewusst, dass er auf der Rück- fahrt von Mettmenstetten den Motorwagen führen werde. Er hätte schon am Leichenmahl vermeiden sollen, über-
()
Strassenverkehr. No 17.
massig oder überhaupt Alkohol zu trinken. Keinesfalls entschuldigt die Stimmung, die an diesem Anlass geherrscht haben mag, dass der Beschwerdeführer in Luzern in zwei Wirtschaften zu trinken fortgefahren hat ; das zu tun, war in hohem Grade leichtfertig und verantwortungslos. Auf der Fahrt von Mettmenstetten nach Luzern hätte er lange Gelegenheit gehabt, sich der schweren Gefahren zu erin- nern, die berauschte Motorfahrzeugführer für die Mit- fahrenden und die übrigen Strassenbenützer schaffen. Dass er im Maihof einen Verwandten besuchen und im Bahn- hofbuffet seine Braut abholen wollte, mildert sein Ver- schulden nicht ; er hätte das auch tun können, ohne Alko- hol zu trinken. Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer würde durch eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht dauernd von weiteren Vergehen abgehalten, bleibt im Rahmen des Ermessens. Der bedingte Strafaufschub konnte umsoeher abgelehnt werden, als der Richter beim Ent- scheid über diese Massnahme nebenbei auch das Bedürfnis nach Generalprävention in die Waagschale werfen darf (BGE 73 IV 80, 87 ; 74 IV 138). .......................... Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Brunner.