Strassenverkehr. No 18.
Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts
darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse
andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh-
rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG)
gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in
diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich
noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle
nicht schwer )) seien, noch hat es überhaupt dazu Stellung
genommen,
wann auf einen Fall Art. 58 Abs. 2 MFG anzu-
wenden sei.
3. -Die Strafbestimmung des Art. 60 Abs. 1 MFG trifit
zu, wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem
Unfall beteiligt ist und der Führer nicht sofort anhält,
dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für
Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt . Die Rüge
des Beschwerdeführers, diese Bestimmung erfordere klar
nur ein Anhalten, um dem Verunfallten Beistand zu lei-
sten , ist somit trölerisch. Wie das Obergericht, zum Teil
durch Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz,
zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer sich nach
Art. 60 Abs. 1 MFG strafbar gemacht, indem er sowohl
seine
Pflicht zum Anhalten, als auch seine Meldepflicht
verletzt hat. Anhalten muss der Motorfahrzeugführer nicht
nur, um einem Verunfallten Beistand zu leisten, sondern
auch in allen anderen Fällen, in denen er an einem Unfall
beteiligt ist (Art. 36 Abs. 1 MFG). Ein Unfall aber liegt
schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Falle, bloss
Sachschaden
entstanden ist. Auch die Meldepflicht (gegen-
über dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle)
besteht schon bei blossem Sachschaden (Art. 36 Abs. 2
MFG).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
,
Strassenverkehr. No 19.
19. Urteil des Kassationshofes vom 10 .Juli 1953
i. S. Polizeiriehteramt der Stadt Zürich gegen Kunz.
Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG.
a) Wer links der Sicherheitslinie fährt, übertritt eidgenössisches
Recht (Erw. 1).
b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Heran-
nahen der Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem
Geleise zu weisen (Erw. 2).
c Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwun-
gen ist (Erw. 3).
Art. 45 al. 2 RA, art. 58 LA.
a) Celui qui circule a gauche de la ligne de demarcation viole le
droit federal (consid. 1).
b) Il est permis d'astreindre, par une ligne de demarcation, les
vehicules a moteur a laisser la voie ferree libre meme si aucune
voiture de tramway ne s'approche (consid. 2).
c) Seul celui qui y est force peut circuler a gauche d'une ligne
de demarcation (consid. 3).
Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA.
a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto
fnderale (consid. 1).
b) E lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di
sicurezza, ad allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvi-
cinarsi della tranvia (consid. 2).
c A sinistra della linea di sicurezza puo circolare soltanto chi
vi e obbligato (consid. 3).
A. -Am 8. November 1952 verfüllte der Polizeirichter
der Stadt Zürich Albert Kunz in eine Busse von Fr. 20.-.
Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am 10. August
1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personen -
wagen durch die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof
auf der Höhe der Einmündung der Ötenbachgasse, d.h.
beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des
Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der
Fahrbahn gezogenen Sicherheitslinie gesteuert.
B. -Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte,
wurde am 13. März 1953 vom Einzelrichter des Bezirks-
gerichts
Zürich freigesprochen, hinsichtlich des Vorwurfes
der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begrün-
dung, die vor dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie
sei keine Sicherheitslinie
im Sinne dieser Bestimmung, da
sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde ; sie sei
a Strassenverkehr. No 19.
lediglich angebracht worden, um die vor dem dortigen Ver-
kehrslicht
zum Halten gezwungenen Fahrzeugführer aus
dem Lichtprofil der Strassenbahn fernzuhalten, stelle also
nur einen Hinweis auf Art. 61 MFV dar, wie das Polizei-
inspektorat schon in verschiedenen Veröffentlichungen
dargetan habe.
0. -Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtig-
keitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit
aufzuheben, als es
Kunz von der Anschuldigung der Über-
tretung des Art. 45 Abs. 2 MFV freispreche, und die Sache
sei zur Bestätigung der Verfügung vom 8. November 1952
an den Einzelrichter des Bezirksgerichts zurückzuweisen.
Er macht geltend, ob die betreffende Linie Sicherheits-
linie sei, hänge davon ab, ob sie den parallelen oder den
entgegengesetzten Verkehr unterteile. Richtig sei, dass sie
den Fahrzeugführer an Art. 61 MFV erinnern wolle.
Daraus ergebe sich aber nicht, dass sie nicht Sicherheits-
linie sei.
Aus einer Veröffentlichung des Polizeiinspektora-
tes der Stadt Zürich vom 26. Mai 1950 und dem Normen-
blatt der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner
über Sicherheits-, Leit-und Begrenzungslinien gehe deut-
lich hervor, dass jede durchgezogene weisse Linie auf der
Fahrbahn Sicherheitslinie sei.
D. -Kunz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Er macht geltend, Strassenmarkierungen fielen unter den
durch Art. 3 Abs. 3 MFG zu Gunsten des Kantons bzw.
der Gemeinde aufgestellten Vorbehalt. Die Frage, ob eine
Sicherheits-
oder bloss eine Leitlinie vorliege, sei daher
eine solche des kantonalen oder kommunalen Rechts und
somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen. Die Be-
schwerde
halte indessen auch materiell nicht stand. Aus
der Mitteilung des Polizeiinspektorates der Stadt Zürich
ergebe sich, dass die in Betracht fallende Linie entweder
nur im Sinne des Art. 61 MFV hinweisende Funktion habe
oder aber bezwecke, dass bei Rotlicht das Tram neben
einer bereits haltenden Fahrzeugkolonne bis zum Fuss-
gängerstreifen vorrücken könne. Von einem absoluten
J
Straasenverkehr. N° 19. 81
Verbot, links der Linie zu fahren, könne daher jedenfalls
dann nicht die Rede sein, wenn Grünlicht vorhanden sei
und die Fahrzeugkolonne nicht angehalten habe. Das habe
hier zugetroffen; der Beschwerdegegner habe sich in stän-
diger Fahrt befunden. Dazu komme, dass Art. 61 MFV
ausdrücklich gestatte, an Strassenbahnhaltestellen mit
Schutzinseln geradeaus zu fahren, wenn die Geleise von
der Strassenbahn frei seien. Besondere Verhältnisse im
Sinne von Art. 3 Abs. 3 MFG, die eine abweichende ört-
liche Regelung rechtfertigten, lägen beim Schuhhaus
Capitol nicht vor. Hätte die dort aufgetragene Linie als
Sicherheitslinie zu gelten, so wäre das dem Fahrzeuglenker
in Art. 61 Abs. 4 MFV zugestandene Recht, zwischen
Schutzinseln
durchzufahren, praktisch aufgehoben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs. 2 MFV
werden nicht wie z.B. das Stopsignal (vgl. BGE 78 IV 186)
auf Grund einer von den Kantonen oder Ortsbehörden für
besondere Strassenverhältnisse erlassenen Vorschrift im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 oder 3 J :IFG angebracht, sondern
rufen dem Führer lediglich das eidgenössische Gebot des
Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) in Erinnerung und
sagen ihm verbindlich, wie es an der betreffenden Stelle
auszulegen ist. Es ist daher nicht eine Frage des kanto-
nalen, sondern des vom Kassationshof zu überprüfenden
(Art. 269 Abs. 1 BStP) eidgenössischen Rechts, ob der
Beschwerdegegner beim Schuhhaus Capitol in Zürich links
einer Sicherheitslinie gefahren ist und dadurch Art. 45
Abs. 2
MFV übertreten hat. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde
ist einzutreten.
- -Es besteht keine eidgenössische Norm, die be-
stimmte, wie eine Sicherheitslinie auszusehen hat. Der
Beschwerdegegner bestreitet indessen nicht, dass die Linie,
die
er missachtet hat, das übliche Aussehen einer Sicher-
heitslinie hat, wie sie in den Normen der Vereinigung
schweizerischer
Strassenfachmänner beschrieben ist, d.h.
6 AS 79 IV -1953
Strassenverkehr. N 19.
einer mit Farbe (oder andern Mitteln) in der Längsrichtung
auf der Strasse aufgetragenen 10-20 cm breiten weissen
und durchgezogenen Linie (vgl. Ziffern 1, 7, 8 und 9 der
erwähnten Normen). Sicherheitslinie im Sinne des Art. 45
Abs. 2
MFV wäre sie deshalb nur dann nicht, wenn sie
entweder offensichtlich zu einem anderen als dem von
solchen Linien zu erfüllenden Zwecke angebracht worden
wäre oder aber nach ihrer Lage kraft zwingenden eidge-
nössischen
Rechts gar nicht Sicherheitslinie sein könnte.
Weder das eine noch das andere ist der Fall.
Der Beschwerdegegner selber geht davon aus, dass die
Linie
beim Schuhhaus Capitol zu denen gehört, über die
das Polizeiinspektorat der Stadt Zürich in der Mitteilung
vom 26. Mai 1950 ausgeführt hat, vor Kreuzungen mit
Verkehrsregelung würden neben der äussern Schiene des
Strassenbahngeleises
auch gerade Sicherheitslinien ange-
bracht; sie erinnerten die Fahrzeuglenker an Art. 61 MFV,
wonach sie beim Herannahen einer Strassenbahn das Ge-
leise freizugeben
haben ; die saubere Trennung der schie-
nenfreien
Fahrzeuge von den Tramzügen sei unumgäng-
lich, damit die Polizeiorgane die beiden Kolonnen indi-
viduell dirigieren könnten (Paradeplatz) ; anderswo ermög-
lichten solche Sicherheitslinien den Tramzügen, bei Rot-
licht neben einer bereits haltenden Fahrzeugkolonne auch
bis zum Fussgängerstreifen vorzurücken, so dass sie bei
Grünlicht ihre Fahrt ungehindert fortsetzen könnten
(Bahnhofstrasse, Teilstück Usteri-JUraniastrasse). Daraus
ergibt sich, dass die in Frage stehende Linie die Führer
veranlassen soll, rechts zu fahren, also gerade dem Zwecke
dient, den Sicherheitslinien zu erfüllen haben. Die Mittei-
lung des Polizeiinspektorates spricht denn auch ausdrück-
lich von Sicherheitslinien. Dass sie auf die Pflicht des
Führers gegenüber der herannahenden Strassenbahn hin-
weist (Art.
61 MFV) und die Aufgabe erwähnt, welche die
Linie erfüllt, wenn Rotlicht die Weiterfahrt sperrt, nimmt
den in Frage stehenden Markierungen die Bedeutung von
Sicherheitslinien nicht. Damit hat das Polizeiinspektorat
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Strassenverkehr. N° 19.
lediglich die Verhältnisse angedeutet, die zu ihrer Auftra-
gung Anlass gegeben haben, nicht auch erklärt, dass diese
Linien nicht Sicherheitslinien seien, d.h. nicht unter allen
Umständen auch dann beachtet werden müssten, wenn
keine Strassenbahn naht oder Grünlicht die Fahrt freigibt.
Andernfalls
hätte es keinen Anlass gehabt, Linien anzu-
bringen und ihnen das Aussehen von Sicherheitslinien zu
geben. Die Pflicht, der herannahenden Strassenbahn das
Geleise freizugeben, insbesondere nicht auf, sondern neben
dem Geleise anzuhalten, ergibt sich schon aus Art. 61
Abs. 1 MFV und wird dem Führer durch die Strassenbahn-
geleise genügend in Erinnerung gerufen. Um sie zu ver-
deutlichen,
hätten jedenfalls Leitlinien unterbrochene
Linien)
im Sinne der von der Vereinigung schweizerischer
Strassenfachmänner aufgestellten Normen genügt. Weiter
zu gehen und Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs. 2
MFV an.Zubringen, war.nicht abwegig. In den Normen der
erwähnten Vereinigung ist die Sicherheitslinie ausdrück-
lich auch vorgesehen zur Abgrenzung des von der Strassen-
bahn benötigten Raumes. Im vorliegenden Falle will sie
den Führer ohne Rücksicht auf das Signallicht an der
Kreuzung rechtzeitig zur Freigabe des Geleises veranlassen,
da diese ihm sonst unter Umständen beim Aufleuchten des
Rotlichtes nicht mehr möglich wäre.
Der Einwand, dass es bundesrechtswidrig sei, die Motor-
fahrzeuge
ohne Rücksicht auf das Herannahen der Stras-
senbahn ab dem Geleise zu weisen, hält nicht stand. Aus
Art. 61 Abs. 4 MFV kann der Beschwerdegegner seine Auf-
fassung
schon deshalb nicht ableiten, weil diese Bestim -
mung den hier nicht zutreffenden Fall der Strassenbahn-
haltestelle mit Schutzinsel oder markierter Schutzzone
betrifft. Zudem hat diese Norm nicht den Sinn, dass das
Befahren von Strassenbahngeleisen mit Motorfahrzeugen
bei solchen Inseln und Zonen oder sogar an weiteren Stellen
nicht durch Sicherheitslinien verboten werden dürfe. Auch
dem Art. 45 Abs. 2 MFV widerspricht die vom Beschwerde-
gegner
missachtete Sicherheitslinie nicht. Dass solche
84 Strassenverkehr. N° 19.
Linien nur auf der Mitte der Fahrbahn angebracht werden
dürften, wie der Einzelrichter meint, sagt diese Bestim-
mung nicht. Sie verbietet auch nicht, die Sicherheitslinie
als
Mittel anzμwenden, um den Verkehr der Strassenbahn
vom (gleichgerichteten oder in entgegengesetzter Richtung
verlaufenden) Verkehr anderer Fahrzeuge zu trennen. An
welchen Stellen dem Gebot des Rechtsfahrens durch An-
bringen von Sicherheitslinien Nachachtung zu verschaffen
sei,
überlässt Art. 45 Abs. 2 MFV dem Ermessen der
Behörden.
3. -
Der Kassationshof hat in zwei Urteilen vom
19. Dezember 1938 i.S. Lecoultre und Perret dem durch
eine Sicherheitslinie in Erinnerung gerufenen Gebot des
Rechtsfahrens
absolute Bedeutung beigemessen und Aus-
nahmen lediglich anerkannt für den Fall, dass der Führer
gezwungen sei, links zu fahren, z.B. wenn ein anderes Fahr-
zeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperre.
Danach kommt nichts darauf an, ob die Gefahr, deretwegen
die Sicherheitslinie
angebracht worden ist, abstrakt geblie-
ben oder im einzelnen Falle konkret geworden ist. Der
Beschwerdegegner hat daher selbst dann nicht links der
Sicherheitslinie auf die Kreuzung zu fahren dürfen, wenn
kein Strassenbahnwagen hinter ihm hergefahren ist und
er nach den Umständen hat sicher sein dürfen, dass er vor
der Kreuzung nicht anzuhalten brauche.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom
13. März 1953 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
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Zollgesetz. No 20.
III. ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni
1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Vigano.
Art. 60, 76 Ziff. 2 ZG. Wann ist eine Ware UIU'ichtig deklariert ?
Art. 60, 76 eh. 2 de la l-Oi federale sur les douanes. Quand une mar-
chandise est-elle inexaclement declaree ?
Art. 60, 76 cifrct 2 LD. Quando una merce e dichiarata inesatta-
mente?
Vigano, Fabrikant optischer Instrumente in Mailand,
hatte im Jahre 1946 129 Diacolor 1-Filmbetrachtungs-
apparate nach Zürich geliefert. Davon konnten 73 Stück
nicht verkauft werden. Die Ausfuhr solcher Ware war
damals gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. l der Verfü-
gung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
(EVD
über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr vom
- September 1939 nur mit Bewilligung der unter der
Leitung der Handelsabteilung des EVD stehenden Sektion
für Ein-und Ausfuhr zulässig. Immerhin wird in einem
Schreiben der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft
vom 14. Januar 1952 erklärt, die zeitweise Ausfuhr im
Freipassverkehr sei von der Handelsabteilung gestützt auf
Art. l 0 Abs. 3 der genannten Verfügung des EVD allge-
mein bewilligt worden.
Von einer solchen allgemeinen Aus-
fuhrbewilligung
machte Viganö Gebrauch, indem er die
73 unverkauften Apparate unter der, wie er wusste,
falschen Angabe,
er wolle sie an der Mailänder Messe 1950
ausstellen, mit Freipass nach Italien zurücksenden liess.
Am 30. September 1950 begehrte die von ihm beauftragte
Speditionsfirma die Löschung des Freipasses, indem sie
beim
Zollamt Zürich-Frachtgut 72 angeblich von der
Mailändermesse 1950 zurückkommende Filmbetrachtungs-