Art. 45 Abs. 2 MFV; Sicherheitslinie und Rechtsfahrgebot; eine durchgezogene Markierung auf der Fahrbahn, die dem Führer das bundesrechtliche Rechtsfahrgebot in Erinnerung ruft und den Verkehrsraum abgrenzt, ist Sicherheitslinie, auch wenn sie zugleich tramverkehrsbezogenen Zwecken dient. Ihre Qualifikation hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall eine Strassenbahn naht oder das Hindernis konkret wird. Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwungen ist; blosse Zweckmässigkeits- oder Verkehrslagegründe genügen nicht. Die Behörden besitzen bei der Anbringung solcher Linien ein Ermessen; Art. 45 Abs. 2 MFV verlangt keine Beschränkung auf die Fahrbahnmitte (consid. 1-3).
Strassenverkehr. No 18. Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh- rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle nicht schwer )) seien, noch hat es überhaupt dazu Stellung genommen, wann auf einen Fall Art. 58 Abs. 2 MFG anzu- wenden sei. 3. -Die Strafbestimmung des Art. 60 Abs. 1 MFG trifit zu, wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem Unfall beteiligt ist und der Führer nicht sofort anhält, dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt . Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung erfordere klar nur ein Anhalten, um dem Verunfallten Beistand zu lei- sten , ist somit trölerisch. Wie das Obergericht, zum Teil durch Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz, zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer sich nach Art. 60 Abs. 1 MFG strafbar gemacht, indem er sowohl seine Pflicht zum Anhalten, als auch seine Meldepflicht verletzt hat. Anhalten muss der Motorfahrzeugführer nicht nur, um einem Verunfallten Beistand zu leisten, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen er an einem Unfall beteiligt ist (Art. 36 Abs. 1 MFG). Ein Unfall aber liegt schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Falle, bloss Sachschaden entstanden ist. Auch die Meldepflicht (gegen- über dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle) besteht schon bei blossem Sachschaden (Art. 36 Abs. 2 MFG). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. , Strassenverkehr. No 19. 19. Urteil des Kassationshofes vom 10 .Juli 1953 i. S. Polizeiriehteramt der Stadt Zürich gegen Kunz. Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG.
a) Wer links der Sicherheitslinie fährt, übertritt eidgenössisches Recht (Erw. 1). b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Heran- nahen der Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem Geleise zu weisen (Erw. 2). c Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwun- gen ist (Erw. 3). Art. 45 al. 2 RA, art. 58 LA. a) Celui qui circule a gauche de la ligne de demarcation viole le droit federal (consid. 1). b) Il est permis d'astreindre, par une ligne de demarcation, les vehicules a moteur a laisser la voie ferree libre meme si aucune voiture de tramway ne s'approche (consid. 2). c) Seul celui qui y est force peut circuler a gauche d'une ligne de demarcation (consid. 3). Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA. a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto fnderale (consid. 1). b) E lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di sicurezza, ad allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvi- cinarsi della tranvia (consid. 2). c A sinistra della linea di sicurezza puo circolare soltanto chi vi e obbligato (consid. 3). A. -Am 8. November 1952 verfüllte der Polizeirichter der Stadt Zürich Albert Kunz in eine Busse von Fr. 20.-. Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am 10. August 1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personen - wagen durch die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof auf der Höhe der Einmündung der Ötenbachgasse, d.h. beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der Fahrbahn gezogenen Sicherheitslinie gesteuert. B. -Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte, wurde am 13. März 1953 vom Einzelrichter des Bezirks- gerichts Zürich freigesprochen, hinsichtlich des Vorwurfes der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begrün- dung, die vor dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie sei keine Sicherheitslinie im Sinne dieser Bestimmung, da sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde ; sie sei
a Strassenverkehr. No 19. lediglich angebracht worden, um die vor dem dortigen Ver- kehrslicht zum Halten gezwungenen Fahrzeugführer aus dem Lichtprofil der Strassenbahn fernzuhalten, stelle also nur einen Hinweis auf Art. 61 MFV dar, wie das Polizei- inspektorat schon in verschiedenen Veröffentlichungen dargetan habe. 0. -Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es Kunz von der Anschuldigung der Über- tretung des Art. 45 Abs. 2 MFV freispreche, und die Sache sei zur Bestätigung der Verfügung vom 8. November 1952 an den Einzelrichter des Bezirksgerichts zurückzuweisen. Er macht geltend, ob die betreffende Linie Sicherheits- linie sei, hänge davon ab, ob sie den parallelen oder den entgegengesetzten Verkehr unterteile. Richtig sei, dass sie den Fahrzeugführer an Art. 61 MFV erinnern wolle. Daraus ergebe sich aber nicht, dass sie nicht Sicherheits- linie sei. Aus einer Veröffentlichung des Polizeiinspektora- tes der Stadt Zürich vom 26. Mai 1950 und dem Normen- blatt der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner über Sicherheits-, Leit-und Begrenzungslinien gehe deut- lich hervor, dass jede durchgezogene weisse Linie auf der Fahrbahn Sicherheitslinie sei. D. -Kunz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend, Strassenmarkierungen fielen unter den durch Art. 3 Abs. 3 MFG zu Gunsten des Kantons bzw. der Gemeinde aufgestellten Vorbehalt. Die Frage, ob eine Sicherheits- oder bloss eine Leitlinie vorliege, sei daher eine solche des kantonalen oder kommunalen Rechts und somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen. Die Be- schwerde halte indessen auch materiell nicht stand. Aus der Mitteilung des Polizeiinspektorates der Stadt Zürich ergebe sich, dass die in Betracht fallende Linie entweder nur im Sinne des Art. 61 MFV hinweisende Funktion habe oder aber bezwecke, dass bei Rotlicht das Tram neben einer bereits haltenden Fahrzeugkolonne bis zum Fuss- gängerstreifen vorrücken könne. Von einem absoluten J
Straasenverkehr. N° 19. 81 Verbot, links der Linie zu fahren, könne daher jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn Grünlicht vorhanden sei und die Fahrzeugkolonne nicht angehalten habe. Das habe hier zugetroffen; der Beschwerdegegner habe sich in stän- diger Fahrt befunden. Dazu komme, dass Art. 61 MFV ausdrücklich gestatte, an Strassenbahnhaltestellen mit Schutzinseln geradeaus zu fahren, wenn die Geleise von der Strassenbahn frei seien. Besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 3 Abs. 3 MFG, die eine abweichende ört- liche Regelung rechtfertigten, lägen beim Schuhhaus Capitol nicht vor. Hätte die dort aufgetragene Linie als Sicherheitslinie zu gelten, so wäre das dem Fahrzeuglenker in Art. 61 Abs. 4 MFV zugestandene Recht, zwischen Schutzinseln durchzufahren, praktisch aufgehoben. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strassenverkehr. N 19. einer mit Farbe (oder andern Mitteln) in der Längsrichtung auf der Strasse aufgetragenen 10-20 cm breiten weissen und durchgezogenen Linie (vgl. Ziffern 1, 7, 8 und 9 der erwähnten Normen). Sicherheitslinie im Sinne des Art. 45 Abs. 2 MFV wäre sie deshalb nur dann nicht, wenn sie entweder offensichtlich zu einem anderen als dem von solchen Linien zu erfüllenden Zwecke angebracht worden wäre oder aber nach ihrer Lage kraft zwingenden eidge- nössischen Rechts gar nicht Sicherheitslinie sein könnte. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Der Beschwerdegegner selber geht davon aus, dass die Linie beim Schuhhaus Capitol zu denen gehört, über die das Polizeiinspektorat der Stadt Zürich in der Mitteilung vom 26. Mai 1950 ausgeführt hat, vor Kreuzungen mit Verkehrsregelung würden neben der äussern Schiene des Strassenbahngeleises auch gerade Sicherheitslinien ange- bracht; sie erinnerten die Fahrzeuglenker an Art. 61 MFV, wonach sie beim Herannahen einer Strassenbahn das Ge- leise freizugeben haben ; die saubere Trennung der schie- nenfreien Fahrzeuge von den Tramzügen sei unumgäng- lich, damit die Polizeiorgane die beiden Kolonnen indi- viduell dirigieren könnten (Paradeplatz) ; anderswo ermög- lichten solche Sicherheitslinien den Tramzügen, bei Rot- licht neben einer bereits haltenden Fahrzeugkolonne auch bis zum Fussgängerstreifen vorzurücken, so dass sie bei Grünlicht ihre Fahrt ungehindert fortsetzen könnten (Bahnhofstrasse, Teilstück Usteri-JUraniastrasse). Daraus ergibt sich, dass die in Frage stehende Linie die Führer veranlassen soll, rechts zu fahren, also gerade dem Zwecke dient, den Sicherheitslinien zu erfüllen haben. Die Mittei- lung des Polizeiinspektorates spricht denn auch ausdrück- lich von Sicherheitslinien. Dass sie auf die Pflicht des Führers gegenüber der herannahenden Strassenbahn hin- weist (Art. 61 MFV) und die Aufgabe erwähnt, welche die Linie erfüllt, wenn Rotlicht die Weiterfahrt sperrt, nimmt den in Frage stehenden Markierungen die Bedeutung von Sicherheitslinien nicht. Damit hat das Polizeiinspektorat
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i Strassenverkehr. N° 19.
lediglich die Verhältnisse angedeutet, die zu ihrer Auftra- gung Anlass gegeben haben, nicht auch erklärt, dass diese Linien nicht Sicherheitslinien seien, d.h. nicht unter allen Umständen auch dann beachtet werden müssten, wenn keine Strassenbahn naht oder Grünlicht die Fahrt freigibt. Andernfalls hätte es keinen Anlass gehabt, Linien anzu- bringen und ihnen das Aussehen von Sicherheitslinien zu geben. Die Pflicht, der herannahenden Strassenbahn das Geleise freizugeben, insbesondere nicht auf, sondern neben dem Geleise anzuhalten, ergibt sich schon aus Art. 61 Abs. 1 MFV und wird dem Führer durch die Strassenbahn- geleise genügend in Erinnerung gerufen. Um sie zu ver- deutlichen, hätten jedenfalls Leitlinien unterbrochene Linien) im Sinne der von der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner aufgestellten Normen genügt. Weiter zu gehen und Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs. 2 MFV an.Zubringen, war.nicht abwegig. In den Normen der erwähnten Vereinigung ist die Sicherheitslinie ausdrück- lich auch vorgesehen zur Abgrenzung des von der Strassen- bahn benötigten Raumes. Im vorliegenden Falle will sie den Führer ohne Rücksicht auf das Signallicht an der Kreuzung rechtzeitig zur Freigabe des Geleises veranlassen, da diese ihm sonst unter Umständen beim Aufleuchten des Rotlichtes nicht mehr möglich wäre. Der Einwand, dass es bundesrechtswidrig sei, die Motor- fahrzeuge ohne Rücksicht auf das Herannahen der Stras- senbahn ab dem Geleise zu weisen, hält nicht stand. Aus Art. 61 Abs. 4 MFV kann der Beschwerdegegner seine Auf- fassung schon deshalb nicht ableiten, weil diese Bestim - mung den hier nicht zutreffenden Fall der Strassenbahn- haltestelle mit Schutzinsel oder markierter Schutzzone betrifft. Zudem hat diese Norm nicht den Sinn, dass das Befahren von Strassenbahngeleisen mit Motorfahrzeugen bei solchen Inseln und Zonen oder sogar an weiteren Stellen nicht durch Sicherheitslinien verboten werden dürfe. Auch dem Art. 45 Abs. 2 MFV widerspricht die vom Beschwerde- gegner missachtete Sicherheitslinie nicht. Dass solche
84 Strassenverkehr. N° 19. Linien nur auf der Mitte der Fahrbahn angebracht werden dürften, wie der Einzelrichter meint, sagt diese Bestim- mung nicht. Sie verbietet auch nicht, die Sicherheitslinie als Mittel anzμwenden, um den Verkehr der Strassenbahn vom (gleichgerichteten oder in entgegengesetzter Richtung verlaufenden) Verkehr anderer Fahrzeuge zu trennen. An welchen Stellen dem Gebot des Rechtsfahrens durch An- bringen von Sicherheitslinien Nachachtung zu verschaffen sei, überlässt Art. 45 Abs. 2 MFV dem Ermessen der Behörden. 3. - Der Kassationshof hat in zwei Urteilen vom 19. Dezember 1938 i.S. Lecoultre und Perret dem durch eine Sicherheitslinie in Erinnerung gerufenen Gebot des Rechtsfahrens absolute Bedeutung beigemessen und Aus- nahmen lediglich anerkannt für den Fall, dass der Führer gezwungen sei, links zu fahren, z.B. wenn ein anderes Fahr- zeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperre. Danach kommt nichts darauf an, ob die Gefahr, deretwegen die Sicherheitslinie angebracht worden ist, abstrakt geblie- ben oder im einzelnen Falle konkret geworden ist. Der Beschwerdegegner hat daher selbst dann nicht links der Sicherheitslinie auf die Kreuzung zu fahren dürfen, wenn kein Strassenbahnwagen hinter ihm hergefahren ist und er nach den Umständen hat sicher sein dürfen, dass er vor der Kreuzung nicht anzuhalten brauche. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 1953 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. t) l
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; Zollgesetz. No 20. III. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES