84 Strassenverkehr. N° 19.
Linien nur auf der Mitte der Fahrbahn angebracht werden
dürften, wie der Einzelrichter meint, sagt diese Bestim-
mung nicht. Sie verbietet auch nicht, die Sicherheitslinie
als Mittel
anuwenden, um den Verkehr der Strassenbahn
vom (gleichgerichteten oder in entgegengesetzter Richtung
verlaufenden) Verkehr anderer Fahrzeuge zu trennen. An
welchen Stellen dem Gebot des Rechtsfahrens durch An-
bringen
von Sicherheitslinien Nachachtung zu verschaffen
sei,
überlässt Art. 45 Abs. 2 MFV dem Ermessen der
Behörden.
3. -
Der Kassationshof hat in zwei Urteilen vom
19. Dezember 1938 i.S. Lecoultre und Perret dem durch
eine Sicherheitslinie in Erinnerung gerufenen Gebot des
Rechtsfahrens absolute Bedeutung beigemessen und Aus-
nahmen lediglich anerkannt für den Fall, dass der Führer
gezwungen sei, links zu fahren, z.B. wenn ein anderes Fahr-
zeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperre.
Danach kommt nichts darauf an, ob die Gefahr, deretwegen
die Sicherheitslinie
angebracht worden ist, abstrakt geblie-
ben oder im einzelnen Falle konkret geworden ist. Der
Beschwerdegegner hat daher selbst dann nicht links der
Sicherheitslinie auf die Kreuzung zu fahren dürfen, wenn
kein Strassenbahnwagen hinter ihm hergefahren ist und
er nach den Umständen hat sicher sein dürfen, dass er vor
der Kreuzung nicht anzuhalten brauche.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom
13. März 1953 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
,
Zollgesetz. No 20.
III. ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni
1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Vigano.
Art. 60, 76 Ziff. 2 ZG. Wann ist eine Ware unrichtig deklariert ?
Art. 60, 76 eh. 2 de l,a loi fbl.trale sur les douanes. Quand une mar-
chandise est-elle inexactement declaree ?
Art. 60, 76 cifra 2 LD. Quando una merce e dichiarata inesatta-
mente?
Vigano, Fabrikant optischer Instrumente in Mailand,
hatte im Jahre 1946 129 Diacolor -Filmbetrachtungs-
apparate nach Zürich geliefert. Davon konnten 73 Stück
nicht verkauft werden. Die Ausfuhr solcher Ware war
damals gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. I der Verfü-
gung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
(EVD)
über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr vom
22. September 1939 nur mit Bewilligung der unter der
Leitung der Handelsabteilung des EVD stehenden Sektion
für Ein-und Ausfuhr zulässig. Immerhin wird in einem
Schreiben
der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft
vom 14. Januar 1952 erklärt, die zeitweise Ausfuhr im
Freipassverkehr sei von der Handelsabteilung gestützt auf
Art. 10 Abs. 3 der genannten Verfügung des EVD allge-
mein bewilligt worden. Von einer solchen allgemeinen Aus-
fuhrbewilligung
machte Vigano Gebrauch, indem er die
73 unverkauften Apparate unter der, wie er wusste,
falschen Angabe,
er wolle sie an der Mailänder Messe 1950
ausstellen, mit Freipass nach Italien zurücksenden Iiess.
Am 30. September 1950 begehrte die von ihm beauftragte
Speditionsfirma die Löschung des Freipasses, indem sie
beim
Zollamt Zürich-Frachtgut 72 angeblich von der
Mailändermesse 1950 zurückkommende Filmbetrachtungs-
Zollgesetz. N° 20.
kasten zur Wiedereinfuhr deklarierte. Das Zollamt stellte
indessen fest, dass es nicht die ausgeführten Diacolor -,
sondern Pancolor -Apparate waren.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Vigano von
der Anklage, sich durch Erschleichung der Ausfuhr von
73 Diacolor -Apparaten de.s Bannbruchs schuldig ge-
macht zu haben, frei. Es ging davon aus, dass eine unrich-
tige
Deklaration im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG nur vor-
liege, wenn der Meldepflichtige die Ware qualitativ falsch
benenne oder unter Vorlegung gefälschter Ausweise eine
Einfuhr-, Ausfuhr-oder Durchfuhrbewilligung behaupte.
Das habe Vigano nicht getan. Er habe die Diacolor -
Apparate wahrheitsgemäss als solche deklariert. Durch die
falsche Angabe, sie seien Ausstellungsgut,
habe er wohl
zu Unrecht die Freipassabfertigung erwirkt, aber keinen
Bannbruch begangen.
Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft hob
der Kassationshof das Urteil auf und wies die Sache zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurück.
Aus den Erwägungen :
Des Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG macht
sich schuldig, wer Verbote oder Beschränkungen der Ein-
fuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren dadurch ver-
letzt, dass er es ganz oder teilweise unterlässt, solche Waren
unter Einhaltung der Zollstrasse oder der Abfertigungszeit
beim zuständigen Zollamt anzumelden, sie verheimlicht
oder unrichtig deklariert.
Zur Zolldeklaration gehören nicht nur Erklärungen über
die Art und Beschaffenheit der Ware, sondern auch alle
anderen Angaben, die für den Entscheid, ob die Ware über
die Zollgrenze gebracht werden darf, und für die Feststel-
lung der Zollzahlungspflicht erheblich sind. Das ergibt sich
aus Art. 31 Abs. 1 ZG, wonach der Zollmeldepflichtige je
nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter
Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Be-
lege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorge-
:
.,:,
Zollgesetz. N° 20.
schriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen hat,
dann namentlich auch aus dem Zweck der Zolldeklaration,
die
der Abfertigungsstelle den erwähnten Entscheid und
die Feststellung der Zollzahlungspflicht ermöglichen oder
erleichtern soll.
Unrichtig deklariert im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG
ist eine Ware daher nicht nur, wenn der Zollmeldepßichtige
über ihre Art und Beschaffenheit, sondern auch, wenn er
über andere Tatsachen falsche Angaben macht, die für die
Beurteilung der Frage, ob die Ware ein-, aus-oder durch-
geführt werden darf, wesentlich sind, z.B. über den Be-
stimmungsort oder den Zweck der Ausfuhr, wenn davon
abhängt, ob die Ware ohne oder nur mit besonderer Be-
willigung
oder überhaupt nicht ausgeführt werden darf.
Art. 60 ZG, auf den die Vorinstanz sich beruft, lässt eine
andere Auslegung nicht zu. Nach dieser Bestimmung sind
Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten
ist, zurückzuweisen, wenn sie ( unter richtiger Benennung
zur Zollabfertigung angemeldet werden, und ist in allen
anderen Fällen das Strafverfahren wegen Bannbruchs
einzuleiten. (Richtig benannt ist eine vVare nur, wenn
die Zolldeklaration in allen für den Entscheid der Abfer-
tigungsstelle
über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
wesentlichen Punkten richtig ist. Übrigens gibt es Fälle,
in denen trotz richtiger Benennung der Ware das Strafver-
fahren wegen Bannbruchs eingeleitet werden muss, z.B.
nach Art. 76 Zi:ff. 5 ZG. Art. 60 ZG will nicht die Geltung
des Art. 76 einschränken, sondern lediglich sagen, was die
Zollabfertigungsstelle
zu tun hat, wenn Waren, deren Ein-
fuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, zur Abferti-
gung angemeldet werden, ohne dass die Voraussetzungen
des
Bannbruchs erfüllt sind. Auch die Vorinstanz schränkt
den Begriff der unrichtigen Deklaration im Sinne von
Art. 76 Zi:ff. 2 ZG nicht ein auf falsche Angaben über Art
und Beschaffenheit der Ware, sondern unterstellt ihm auch
die Behauptung einer Einfuhr-, Ausfuhr-oder Durchfuhr-
bewilligung unter Vorlegung gefälschter Ausweise. Wenn
88 Verfahren. No 21.
das richtig ist -was nicht bezweifelt werden kann -
lässt sich kein sachlicher Grund finden, nicht auch i
anderen sich nicht auf Art oder Beschaffenheit der Ware
beziehenden, aber dennoch für die Zulässigkeit der Ein-,
Aus-oder Durchfuhr wesentlichen falschen Angaben eine
unrichtige Deklaration zu sehen.
Unrichtige Angaben in der Zolldeklaration fallen bloss
dann nicht unter Art. 76 ZG, wenn sie sich zum vorne-
herein
nicht eignen, den Entscheid der Abfertigungsstelle,
ob die Ware über die Zollgrenze gebracht werden darf, zu
beeinflussen; denn in diesem Falle wird kein Verbot und
keine Beschränkung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
verletzt, z.B. wenn der Deklarant als Bestimmungsland
einer in das Land B fahrenden Ware das Land A angibt,
wobei die Ausfuhr nach B wie nach A frei ist, nur die Aus-
fuhr in das Land C einer besonderen Bewilligung bedürfte.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
21. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1953
i. S. Mandl gegen M:aximo.
Art. 269 Abs. 1 BStP.
a) Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nur auf Änderung der
Urteilsgründe abzielt, ist nicht einzutreten.
b) Der Freigesprochene oder straflos Erklärte kann gegen eine
Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB nicht Nichtig-
keitsbeschwerde führen.
Art. 269 al. 1 PPF.
a) Irrecevabilite d'un pourvoi qui ne tend qu'a Ja modification
des motifs du jugement.
b) Le. prevenu ?'°,quitte ou libere de toute peine ne peut se pour-
vmr en nulhte contre une constatation au sens de l 'art. 173
eh. 5 CP.
Verfahren. No 2l.
Art. 269 cp. 1 PPF.
a) Irricevibilita d'un ricorso ehe tende soltanto alla modifica dei
considerandi della sentenza.
b) L'accusato ass olto o mandato esente da pena non puo ricor-
rere per cassaz1one contro un accertamento a' sensi dell'art. 173
cifra 5 CP.
A. -Joseph Mandl, der den Maxim Maximo wiederholt
als
kommunistischen Agenten bezeichnet und der Erpres-
sung beschuldigt hatte, wurde von diesem der Verleum-
dung, eventuell der üblen Nachrede, angeklagt, vom Ober-
gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juni 1952
jedoch freigesprochen, weil er nicht nur seine Äusserungen
nicht wider besseres Wissen getan (Art. 174 StGB), son-
dern sogar ernsthafte Gründe gehabt habe, sie in guten
Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Das
Obergericht stellte im Urteilsspruch gemäss Art. 1 73 Ziff. 5
StGB fest, dass der Angeklagte die Wahrheit der Äusserun-
gen nicht bewiesen habe. Die Kosten des Verfahrens auf-
erlegte es zu zwei Dritteln dem Ankläger und zu einem
Drittel dem Angeklagten. Es verpflichtete den Ankläger,
den Angeklagten für das Verfahren mit Fr. 3000.-zu
entschädigen.
B. -Mandl führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei in vollem Umfange aufzuheben und
das Obergericht anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Erbringung des Wahrheitsbeweises freizusprechen.
0. -Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Mandl
gegen das Urteil des Obergerichts geführt hat, ist vom
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. Februar
1953 abgewiesen worden.
Der Kassations"hof zieht in Erwägung :
- -Soweit der Beschwerdeführer Freisprechung bean-
tragt, weil er die Wahrheit seiner Äusserungen bewiesen
habe, richtet sich die Beschwerde bloss gegen die dem ange-
fochtenen
Urteil zugrunde liegenden Erwägungen und ist
sie daher nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung
des Kassationshofes ist eidgenössisches Recht nicht ver-