Art. 76 Ziff. 2 ZG; unrichtige Deklaration umfasst nicht nur falsche Angaben über Art und Beschaffenheit der Ware, sondern alle Angaben, welche für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ein-, Aus- oder Durchfuhr wesentlich sind, insbesondere über Bestimmungsort oder Zweck der Sendung. Art. 60 ZG schränkt Art. 76 ZG nicht ein, sondern ordnet lediglich das Vorgehen der Zollstelle bei ordnungsgemäß angemeldeten verbotenen Waren. Eine unrichtige Deklaration liegt daher auch vor, wenn durch falsche Angaben eine Bewilligung erschlichen werden soll; ausgeschlossen ist die Strafbarkeit nur bei Angaben, die den Entscheid der Abfertigungsstelle von vornherein nicht beeinflussen können. consid. 1-3.
84 Strassenverkehr. N° 19. Linien nur auf der Mitte der Fahrbahn angebracht werden dürften, wie der Einzelrichter meint, sagt diese Bestim- mung nicht. Sie verbietet auch nicht, die Sicherheitslinie als Mittel anuwenden, um den Verkehr der Strassenbahn vom (gleichgerichteten oder in entgegengesetzter Richtung verlaufenden) Verkehr anderer Fahrzeuge zu trennen. An welchen Stellen dem Gebot des Rechtsfahrens durch An- bringen von Sicherheitslinien Nachachtung zu verschaffen sei, überlässt Art. 45 Abs. 2 MFV dem Ermessen der Behörden. 3. - Der Kassationshof hat in zwei Urteilen vom 19. Dezember 1938 i.S. Lecoultre und Perret dem durch eine Sicherheitslinie in Erinnerung gerufenen Gebot des Rechtsfahrens absolute Bedeutung beigemessen und Aus- nahmen lediglich anerkannt für den Fall, dass der Führer gezwungen sei, links zu fahren, z.B. wenn ein anderes Fahr- zeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperre. Danach kommt nichts darauf an, ob die Gefahr, deretwegen die Sicherheitslinie angebracht worden ist, abstrakt geblie- ben oder im einzelnen Falle konkret geworden ist. Der Beschwerdegegner hat daher selbst dann nicht links der Sicherheitslinie auf die Kreuzung zu fahren dürfen, wenn kein Strassenbahnwagen hinter ihm hergefahren ist und er nach den Umständen hat sicher sein dürfen, dass er vor der Kreuzung nicht anzuhalten brauche. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 1953 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
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III. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES 20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Vigano. Art. 60, 76 Ziff. 2 ZG. Wann ist eine Ware unrichtig deklariert ? Art. 60, 76 eh. 2 de l,a loi fbl.trale sur les douanes. Quand une mar- chandise est-elle inexactement declaree ? Art. 60, 76 cifra 2 LD. Quando una merce e dichiarata inesatta- mente? Vigano, Fabrikant optischer Instrumente in Mailand, hatte im Jahre 1946 129 Diacolor -Filmbetrachtungs- apparate nach Zürich geliefert. Davon konnten 73 Stück nicht verkauft werden. Die Ausfuhr solcher Ware war damals gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. I der Verfü- gung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über die Überwachung der Ein-und Ausfuhr vom 22. September 1939 nur mit Bewilligung der unter der Leitung der Handelsabteilung des EVD stehenden Sektion für Ein-und Ausfuhr zulässig. Immerhin wird in einem Schreiben der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 1952 erklärt, die zeitweise Ausfuhr im Freipassverkehr sei von der Handelsabteilung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 der genannten Verfügung des EVD allge- mein bewilligt worden. Von einer solchen allgemeinen Aus- fuhrbewilligung machte Vigano Gebrauch, indem er die 73 unverkauften Apparate unter der, wie er wusste, falschen Angabe, er wolle sie an der Mailänder Messe 1950 ausstellen, mit Freipass nach Italien zurücksenden Iiess. Am 30. September 1950 begehrte die von ihm beauftragte Speditionsfirma die Löschung des Freipasses, indem sie beim Zollamt Zürich-Frachtgut 72 angeblich von der Mailändermesse 1950 zurückkommende Filmbetrachtungs-
Zollgesetz. N° 20. kasten zur Wiedereinfuhr deklarierte. Das Zollamt stellte indessen fest, dass es nicht die ausgeführten Diacolor -, sondern Pancolor -Apparate waren. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Vigano von der Anklage, sich durch Erschleichung der Ausfuhr von 73 Diacolor -Apparaten de.s Bannbruchs schuldig ge- macht zu haben, frei. Es ging davon aus, dass eine unrich- tige Deklaration im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG nur vor- liege, wenn der Meldepflichtige die Ware qualitativ falsch benenne oder unter Vorlegung gefälschter Ausweise eine Einfuhr-, Ausfuhr-oder Durchfuhrbewilligung behaupte. Das habe Vigano nicht getan. Er habe die Diacolor - Apparate wahrheitsgemäss als solche deklariert. Durch die falsche Angabe, sie seien Ausstellungsgut, habe er wohl zu Unrecht die Freipassabfertigung erwirkt, aber keinen Bannbruch begangen. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft hob der Kassationshof das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. Aus den Erwägungen : Des Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG macht sich schuldig, wer Verbote oder Beschränkungen der Ein- fuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren dadurch ver- letzt, dass er es ganz oder teilweise unterlässt, solche Waren unter Einhaltung der Zollstrasse oder der Abfertigungszeit beim zuständigen Zollamt anzumelden, sie verheimlicht oder unrichtig deklariert. Zur Zolldeklaration gehören nicht nur Erklärungen über die Art und Beschaffenheit der Ware, sondern auch alle anderen Angaben, die für den Entscheid, ob die Ware über die Zollgrenze gebracht werden darf, und für die Feststel- lung der Zollzahlungspflicht erheblich sind. Das ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 ZG, wonach der Zollmeldepflichtige je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Be- lege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorge- :
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schriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen hat, dann namentlich auch aus dem Zweck der Zolldeklaration, die der Abfertigungsstelle den erwähnten Entscheid und die Feststellung der Zollzahlungspflicht ermöglichen oder erleichtern soll. Unrichtig deklariert im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG ist eine Ware daher nicht nur, wenn der Zollmeldepßichtige über ihre Art und Beschaffenheit, sondern auch, wenn er über andere Tatsachen falsche Angaben macht, die für die Beurteilung der Frage, ob die Ware ein-, aus-oder durch- geführt werden darf, wesentlich sind, z.B. über den Be- stimmungsort oder den Zweck der Ausfuhr, wenn davon abhängt, ob die Ware ohne oder nur mit besonderer Be- willigung oder überhaupt nicht ausgeführt werden darf. Art. 60 ZG, auf den die Vorinstanz sich beruft, lässt eine andere Auslegung nicht zu. Nach dieser Bestimmung sind Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, zurückzuweisen, wenn sie ( unter richtiger Benennung zur Zollabfertigung angemeldet werden, und ist in allen anderen Fällen das Strafverfahren wegen Bannbruchs einzuleiten. (Richtig benannt ist eine vVare nur, wenn die Zolldeklaration in allen für den Entscheid der Abfer- tigungsstelle über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wesentlichen Punkten richtig ist. Übrigens gibt es Fälle, in denen trotz richtiger Benennung der Ware das Strafver- fahren wegen Bannbruchs eingeleitet werden muss, z.B. nach Art. 76 Zi:ff. 5 ZG. Art. 60 ZG will nicht die Geltung des Art. 76 einschränken, sondern lediglich sagen, was die Zollabfertigungsstelle zu tun hat, wenn Waren, deren Ein- fuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, zur Abferti- gung angemeldet werden, ohne dass die Voraussetzungen des Bannbruchs erfüllt sind. Auch die Vorinstanz schränkt den Begriff der unrichtigen Deklaration im Sinne von Art. 76 Zi:ff. 2 ZG nicht ein auf falsche Angaben über Art und Beschaffenheit der Ware, sondern unterstellt ihm auch die Behauptung einer Einfuhr-, Ausfuhr-oder Durchfuhr- bewilligung unter Vorlegung gefälschter Ausweise. Wenn
88 Verfahren. No 21. das richtig ist -was nicht bezweifelt werden kann - lässt sich kein sachlicher Grund finden, nicht auch i anderen sich nicht auf Art oder Beschaffenheit der Ware beziehenden, aber dennoch für die Zulässigkeit der Ein-, Aus-oder Durchfuhr wesentlichen falschen Angaben eine unrichtige Deklaration zu sehen. Unrichtige Angaben in der Zolldeklaration fallen bloss dann nicht unter Art. 76 ZG, wenn sie sich zum vorne- herein nicht eignen, den Entscheid der Abfertigungsstelle, ob die Ware über die Zollgrenze gebracht werden darf, zu beeinflussen; denn in diesem Falle wird kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verletzt, z.B. wenn der Deklarant als Bestimmungsland einer in das Land B fahrenden Ware das Land A angibt, wobei die Ausfuhr nach B wie nach A frei ist, nur die Aus- fuhr in das Land C einer besonderen Bewilligung bedürfte. IV. VERFAHREN PROCEDURE 21. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1953 i. S. Mandl gegen M:aximo. Art. 269 Abs. 1 BStP. a) Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nur auf Änderung der Urteilsgründe abzielt, ist nicht einzutreten. b) Der Freigesprochene oder straflos Erklärte kann gegen eine Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB nicht Nichtig- keitsbeschwerde führen. Art. 269 al. 1 PPF. a) Irrecevabilite d'un pourvoi qui ne tend qu'a Ja modification des motifs du jugement. b) Le. prevenu ?'°,quitte ou libere de toute peine ne peut se pour- vmr en nulhte contre une constatation au sens de l 'art. 173 eh. 5 CP. Verfahren. No 2l.
Art. 269 cp. 1 PPF. a) Irricevibilita d'un ricorso ehe tende soltanto alla modifica dei considerandi della sentenza. b) L'accusato ass olto o mandato esente da pena non puo ricor- rere per cassaz1one contro un accertamento a' sensi dell'art. 173 cifra 5 CP. A. -Joseph Mandl, der den Maxim Maximo wiederholt als kommunistischen Agenten bezeichnet und der Erpres- sung beschuldigt hatte, wurde von diesem der Verleum- dung, eventuell der üblen Nachrede, angeklagt, vom Ober- gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juni 1952 jedoch freigesprochen, weil er nicht nur seine Äusserungen nicht wider besseres Wissen getan (Art. 174 StGB), son- dern sogar ernsthafte Gründe gehabt habe, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Das Obergericht stellte im Urteilsspruch gemäss Art. 1 73 Ziff. 5 StGB fest, dass der Angeklagte die Wahrheit der Äusserun- gen nicht bewiesen habe. Die Kosten des Verfahrens auf- erlegte es zu zwei Dritteln dem Ankläger und zu einem Drittel dem Angeklagten. Es verpflichtete den Ankläger, den Angeklagten für das Verfahren mit Fr. 3000.-zu entschädigen. B. -Mandl führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei in vollem Umfange aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Erbringung des Wahrheitsbeweises freizusprechen. 0. -Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Mandl gegen das Urteil des Obergerichts geführt hat, ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. Februar 1953 abgewiesen worden. Der Kassations"hof zieht in Erwägung :