Art. 11 der Gotthardbahnkonzession; Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten: Kein privatrechtlicher Anspruch auf Erstellung oder Unterhalt einer Zufahrtsstraße zu einer Station, wenn die Bahn lediglich zur Herstellung einer neuen Verbindung mit dem Werk verpflichtet wird. Art. 6 Abs. 2 Expropriationsgesetz erfasst nur Bauten zur Wiederherstellung unterbrochener bestehender Kommunikationen infolge der Enteignung; er begründet keine Pflicht zu Bau oder Unterhalt neuer, bloß dem Benützungsinteresse des Werkes dienender Zufahrten. Fehlt jede privatrechtliche Anspruchsgrundlage, erübrigt sich die Prüfung einer Präklusionseinrede.
regelmäßige und gute Unterhaltung der Straße zu sorgen ver pflichtet ist, der Gemeinderath von Altorf dagegen der Ansicht war, daß die Unterhaltung dieser Straße nicht der Gemeinde Altorf, sondern dem Kanton Uri auffalle, so stellte er bei der kantonalen Behörde das Begehren, daß die fragliche Zufahrts straße als Kantonsstraße zu erklären und demnach deren Unter halt nach erfolgter Kollaudation vom Kanton zu übernehmen sei. Der Regierungsrath des Kantons Uri, welchem mittlerweile auch der von der Gotthardbahngesellschaft dem Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegte Plan über die Zufahrtsstraße zur Sta tion Altorf zur Vernehmlassung mitgetheilt worden war, faßte indeß in seiner Sitzung vom 28. Januar 1881 den Beschluß, in Betracht: a. daß die Zufahrtsstraße zur Station Altorf nach dem vor gelegten Plane und der in dem Entwurfe zu einer Ueberein kunft enthaltenen Beschreibung den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs ziemlich entsprechen dürfte; b. daß betreffend des Unterhaltes der Zufahrtsstraße der Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten als maßgebend erscheine, welcher zur Ausführung und auch Unterhaltung aller Bauten, die in Folge der Errichtung eines öffentlichen Werkes behufs Erhal tung ungestörter Kommunikationen nöthig werden, seien es Straßen oder Wasserbauten, oder welche immer, den Unter nehmer derselben ausdrücklich verpflichte: es sei dem vorliegenden Plane betreffend die Zufahrtsstraße zum Bahnhofe Altorf die Genehmigung ertheilt, mit dem Zusatze, daß die untere Seitenschaale bepflastert werden solle; betreffend Unterhalt dieser Zufahrtsstraße sei aber jede Unter haltungspflicht für diese und andere Zufahrtsstraßen zu Lasten des Kantons, nach Maßgabe des 6 des citirten Bundesge setzes abzulehnen. C. Am 11./14. Februar 1881 theilte hierauf das schweizerische Post und Eisenbahndepartement dem Regierungsrathe des Kan tons Uri für sich und zu Handen des Gemeinderathes Altorf mit, daß es dem von der Direktion der Gotthardbahngesellschaft welche ihrerseits die Verpflichtung zum Unterhalte der fraglichen Straße ablehnte, vorgelegten Projekt für die Zufahrtsstraße Station Altorf die Genehmigung ertheilt habe und zwar in der Meinung, daß durch die Ausführung dieses Projektes auf ihre Kosten die Gotthardbahngesellschaft die im bundesräthlichen Be schlusse vom 1. Juli 1879 ihr auferlegten Verpflichtungen vollstän dig erfülle, ohne daß sie noch den Unterhalt der Straße übernehme und in der Meinung ferner, daß die Straße bis zur Eröffnung der durchgehenden Gotthardbahn zu vollenden sei. D. Gegen diese Verfügung des schweizerischen Post und Eisen bahndepartementes beschwerte sich der Regierungsrath des Kan tons Uri durch Eingabe vom 2. März 1881 beim Bundesrathe, indem er, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Ver bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, den Antrag stellte, die Gotthardbahndirektion sei zur Anerkennung der Unterhal tungspflicht für die in Frage stehende Zufahrtsstraße zu ver halten, widrigenfalls die Regierung eine Berufung an das Bundesgericht sich vorbehalten müsse. Durch Zuschrift vom 11. März 1881 erklärte indeß der Bundesrath, daß er dieser Eingabe keine Folge geben könne und es dem Regierungsrathe anheimstellen müsse, sofern dieser die Ansicht des Bundesrathes nicht theile, die Angelegenheit an das Bundesgericht zu ziehen. Dabei bemerkt der Bundesrath im Wesentlichen: Es liege we der im Worlaute noch im Sinne seines Beschlusses vom 1. Juli 1879, daß der Gotthardbahngesellschaft, nachdem sie sich über die Erstellung einer Zufahrtsstraße zur Station Altorf mit der dortigen Gemeinde verständigt und die Ausführung des verein barten Projektes übernommen habe, auch noch der Unterhalt dieser Straße aufzufallen habe. Wenn der Gotthardbahndirektion von vornherein die Zumuthung der Uebernahme dieses Unter haltes gemacht worden wäre, so würde sie sich ohne Zweifel zur Ausführung des nunmehr genehmigten Projektes nicht verstan den, sondern an einem andern, von ihr ursprünglich aufgestell ten, weniger kostspieligen Projekte festgehalten haben. Der Art. 6 des Expropriationsgesetzes treffe hier wohl nicht zu, da die in Frage stehende Straßenbaute keine nothwendige Folge des Bahnbaues sei, sondern der Gotthardbahngesellschaft speziell über bunden worden sei, um der Gemeinde Altorf ein Aequivalent II 1882
für die etwas unbequeme Entfernung der Station von der Ort schaft zu bieten. E. Mit Klage vom 16. Juli 1881 stellt hierauf der Regie rungsrath des Kantons Uri beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die Tit. Gotthardbahn zu verhalten, die Unterhaltung der in ihren Kosten zu erstellenden Zufahrtsstraße zur Station Altorf für alle Zeiten zu übernehmen und zu besorgen unter Kostenfolge. Zur Begründung macht er, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung im We sentlichen geltend: Die Verpflichtung der Gotthardbahngesell schaft, eine Zufahrtsstraße zur Station Altorf zu erstellen und zu unterhalten, bilde nur ein geringes Aequivalent für die dem lokalen und kantonalen Verkehre durchaus ungünstige Anlage der fraglichen Station, gegen welche die kantonalen und lokalen Behörden sich wiederholt verwahrt haben. Hätte die Gemeinde Altorf gewußt, daß die Gotthardbahngesellschaft beabsichtige, ihr die Unterhaltungspflicht mit Bezug auf die fragliche Straße aufzubürden, so hätte sie die sachbezüglichen Propositionen der Gotthardbahngesellschaft niemals angenommen. Demnach habe denn auch die Gemeinde die Unterhaltungspflicht von vornherein des entschiedensten abgelehnt. Nach Art. 6 des eidgenössischen Ex propriationsgesetzes sei die Gotthardbahngesellschaft verpflichtet, die zur Erhaltung ungestörter Kommunikationen nöthigen Bauten in eigenen Kosten auszuführen und deren Unterhaltung, sofern sonst für dritte eine neue oder vermehrte Unterhaltungspflicht begrün det würde, zu übernehmen. Demnach sei die Gotthardbahn ver pflichtet gewesen, die für Erhaltung einer ungestörten Kommu nikation des Kantonshauptortes Altorf mit der dortigen Station nöthige Straßenbaute auszuführen, wozu sie vom Bundesrathe verpflichtet worden sei, und sei sie auch pflichtig, dieselbe zu unterhalten, denn andernfalls würde, sei es für die Gemeinde Altorf, sei es für den Kanton Uri, eine ganz neue, bisher nicht bestandene Straßenunterhaltungspflicht begründet. Eine Gemeinde sei berechtigt, gewisse Begehren bei Anlage einer sie berührenden Eisenbahn zu stellen, was auch die vom Kanton Uri der Gott hardbahngesellschaft am 27. Juni 1869 ertheilte Konzession in ihrem 11 anerkenne, nach welchem die Pläne über Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzu legen feien. Aus diesen Momenten folge unzweideutig die Be rechtigung des gestellten Begehrens. F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage macht die Gott hardbahngesellschaft im Wesentlichen geltend: Irgend welche ge setzliche oder vertragliche Verpflichtung der Gotthardbahngesell schaft, eine Zufahrtsstraße zur Station Altorf zu erstellen, habe nicht bestanden; sie sei dazu einzig und allein durch den Bun desrathsbeschluß vom 1. Juli 1879 verhalten worden. Daher gehe ihre Verpflichtung auch nicht weiter, als durch diesen Be schluß festgestellt worden sei, d. h. sie beziehe sich nur auf den Bau, nicht auf den Unterhalt der Straße. Art. 6 Absatz 2 des Expropriationsgesetzes, auf welchen die Klage sich berufe, treffe offenbar nicht zu, denn derselbe beziehe sich nur auf Wiederher stellung von durch den Bau eines öffentlichen Werkes unter brochenen, bereits bestehenden Kommunikationen, nicht auf die Herstellung ganz neuer Kommunikationen, wie der in Frage stehenden Zufahrtsstraße. Uebrigens wären allfällige Ansprüche aus Art. 6 Abs. 2 des Expropriationsgesetzes auch gemäß Art. 12 und 14 dieses Gesetzes präkludirt, da dieselben nicht in gesetzlicher Weise und innert den gesetzlichen Fristen angemeldet worden seien. Demnach werde beantragt:
in der Klageschrift geltend gemachten Gründe weiter ausge führt. In ihrer Duplik hält die Beklagte unter erneuter Begrün dung an den in der Antwortschrift gestellten Rechtsbegehren fest. H. Bei der heutigen Verhandlung, bei welcher neben dem Vertreter der Regierung des Kantons Uri, als Vertreter der Gemeinde Altorf, Gemeindepräsident Karl Schmid erscheint halten die Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann sich im vorliegenden Rechtsstreite, als in einem beim Bundesgerichte gemäß Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege anhängig gemachten Civil prozesse, für das Bundesgericht selbstverständlich nur darum han deln, zu prüfen, ob eine privatrechtliche Verpflichtung der be klagten Gesellschaft, die Zufahrtsstraße zu ihrer Station in Altorf zu unterhalten, begründet sei, beziehungsweise ob ein diesbezüglicher privatrechtlicher Anspruch der Klagepartei be stehe.
Zum Nachweise einer solchen privatrechtlichen Verpflich tung der Beklagten nun ist von der Klagepartei lediglich auf Art. 11 der vom Kanton Uri der Beklagten ertheilten Konzes sion und auf Art. 6 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriations gesetzes abgestellt worden. Aus diesen Momenten aber kann eine solche Verpflichtung beziehungsweise ein daheriger privatrechtlicher Anspruch der Klagepartei offenbar keineswegs abgeleitet werden. Denn: a. Art. 11 der urnerischen Gotthardbahnkonzession statuirt seinem klaren Wortlaute nach in keiner Weise eine privatrecht liche Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung oder Unterhal tung von Zufahrtsstraßen zu Stationen, sondern behält blos das staatshoheitliche Recht der Kantonsregierung zur Prüfung und Genehmigung der Pläne für Stationsanlagen u. s. w. vor, welches Recht zudem gemäß Art. 6, 14 und 39 u. ff. des Ge setzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De zember 1872 zweifellos an den Bund übergegangen ist; es liegt somit auf der Hand, daß aus dieser Konzessionsbestimmung eine Folgerung zu Gunsten des Klageanspruches in keiner Weise ge zogen werden kann. b. Ebensowenig trifft Art. 6 Abs. 2 des eidgenössischen Expro priationsgesetzes zu. Denn diese Gesetzesbestimmung spricht eine Unterhaltungspflicht des Unternehmers eines öffentlichen Werkes nur in Betreff solcher Bauten aus, welche in Gemäßheit des Absatzes 1 ibidem infolge der Erstellung des betreffenden öffentlichen Werkes zur Erhaltung ungestörter Kommunikatio nen haben ausgeführt werden müssen. Sie bezieht sich also ihrem klaren Wortlaute wie der Natur der Sache nach nur auf diejenigen Fälle, wo durch den Bau eines öffentlichen Werkes eine bestehende Kommunikation, wie eine Straße u. dgl. unter brochen worden ist beziehungsweise in dieser Richtung eine Ent eignung stattgefunden hat und daher der Bauunternehmer nach Abs. 1 leg. cit. gegenüber den durch diese Enteignung Betrof fenen zu Ausführung der zu Wiederherstellung der gestörten Kom munikation erforderlichen Bauten verpflichtet ist. Dagegen sta tuirt Art. 6 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes in keiner Weise eine Verpflichtung des Unternehmers eines öffentlichen Werkes, solche Bauten zu erstellen oder zu unterhalten, welche nicht die Ausgleichung von Nachtheilen, die durch die Enteig nung mit Bezug auf bestehende Kommunikationen entstanden sind, zum Zwecke haben, sondern welche lediglich im Interesse der Benutzung des errichteten öffentlichen Werkes durch die An gehörigen einer bestimmten Ortschaft oder Landesgegend noth wendig oder nützlich sein mögen. Es ist denn auch von vorn herein klar, daß eine derartige Verpflichtung des Bauunterneh mers niemals aus dem Enteignungsgesetze, welches ja ausschließ lich die Rechtsstellung des Bauunternehmers als Exproprianten normirt, abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Falle nun aber handelt es sich zweifellos nicht um eine zu Wiederherstel lung durch den Bahnbau unterbrochener Kommunikation die nende Straße, sondern um eine Straße, welche die Verbindung der Ortschaft Altorf mit dem errichteten öffentlichen Werke, d. h. mit der Gotthardbahn, herzustellen bestimmt ist und es kann also von einer aus dem Exppopriationsgesetze fließenden Verpflich tung der Beklagten, diese Straße zu erstellen oder zu unterhal ten nicht die Rede sein.
Kann aber somit von einem auf Art. 6 Abs. 2 des Bun desgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat rechten begründeten Anspruch im vorliegenden Falle nicht gespro chen werden, so erscheint die Präklusionseinrede der Beklagten, welche eben die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 cit. voraus setzt, als gegenstandslos und ist daher auf eine Prüfung der selben nicht einzutreten. Vielmehr muß die Klage, da von der Klagepartei irgendwelcher dem Privatrechte angehörender Rechts grund für den Klageanspruch nicht hat dargethan werden kön nen, ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn die Prüfung der, bereits von der zuständigen Verwaltungsbe hörde definitiv entschiedenen Frage, ob die Beklagte aus Grün den des öffentlichen Rechtes wie zur Erstellung so auch zum Unterhalte der fraglichen Straße hätte angehalten werden können, entzieht sich selbstverständlich der Kognition des Bundesgerichtes und ebenso ist letzteres natürlich nicht befugt, zu untersuchen und zu entscheiden, wem, in Ermangelung einer daherigen Verpflichtung der Beklagten, nach Mitgabe der über die Straßen unterhaltungspflicht im Kanton Uri bestehenden gesetzlichen Vor schriften, die Unterhaltungspflicht in Betreff der in Frage stehen den Straße auffalle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.