268 Urtheil vom 24. Juni 1882 in Sachen
evangelisch reformirte Kirchgemeinde Luzern.
A. Oberst Rudolf Merian Iselin in Basel, welcher als Be
sitzer des im Bezirke der evangelisch reformirten Kirchgemeinde
Luzern gelegenen Gutes Altstadt in Meggen von der genannten
Kirchgemeinde zur Bezahlung einer Kirchensteuer pro 1879 her
angezogen worden war, hatte gegen diese Steueranlage den
Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Luzern ergriffen,
gestützt auf die Behauptung, daß er derjenigen Religionsge
nossenschaft, welche die reformirte Kirchgemeinde Luzern bilde,
nicht angehöre. Durch Beschluß vom 16. Februar 1880 ent
schied der Regierungsrath über diesen Rekurs dahin: Es
könne weder über die Begründetheit des Rekurses hierorts ein
Entscheid gegeben, noch das Erkenntniß der Kirchenverwaltung
als in Kraft bestehend betrachtet werden, bis die Vorfrage über
die persönliche Zugehörigkeit des Rekurrenten zur protestanti
schen Kirche von Luzern von kompetenter Stelle entschieden
sei. (Vergleiche die Begründung dieses Beschlusses Fakt. B der
bundesgerichtlichen Entscheidung vom 1. Oktober 1880, Amt
liche Sammluntz VI, S. 490 u. ff.) Gegen diese Entscheidung
war sowohl seitens der evangelisch reformirten Kirchgemeinde
Luzern als seitens des Obersten Merian Iselin der Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen worden, wobei erstere behauptete, der
angefochtene Beschluß verletze die Art. 49 Absatz 6 der Bundes
verfassung und 91 der Kantonsverfassung und sich überdem
eventuell eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vorbehielt.
Durch Entscheidung vom 1. Oktober 1880 wies das Bundes
gericht die Beschwerden beider Parteien als unbegründet ab.
(Siehe diese Entscheidung Amtliche Sammlung VI, S. 490
- ff.)
- Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtes wandte sich
die evangelisch reformirte Kirchgemeinde Luzern an die Kirchen
räthe der reformirten Landeskirchen der Kantone Zürich, Bern,
St. Gallen, Aargau und Basel um Begutachtung der Fragen:
- Gibt es eine gemeinsame evangelisch reformirte Konfession
der Schweiz, und gehören zu ihr, obschon sie gesonderte juri
stische Personen sind, die offiziellen Landeskirchen dek protestan
tischen Kantone und Kantonstheile beziehungsweise auch die
protestantischen Diasporagemeinden der Schweiz? 2. Gehört
somit auch die evangelisch reformirte Kirchgemeinde Luzern zu
der evangelisch reformirten Konfession der Schweiz? 3. Ist
hienach zu erklären, daß ein Mitglied der Landeskirche von
Baselstadt, gleichviel, welcher Richtung es folgt, zur nämlichen
Konfession gehöre, wie die evangelisch reformirte Kirchgemeinde
Luzern? Nach Eingang der bezüglichen Gutachten stellte die
evangelisch reformirte Kirchgemeinde Luzern beim Regierungs
rathe des Kantons Luzern durch Eingabe vom 10. Januar 1882
von Neuem den Antrag, dieser wolle das bezüglich des Obersten
Merian Iselin vom Kirchenvorstande seiner Zeit erlassene Steuer
erkenntniß in Kraft erklären.
C. Durch Beschluß vom 3. April 1882 erkannte indeß der
Regierungsrath des Kantons Luzern: Es habe bei dem hier
seitigen Rekurserkenntniß vom 16. Februar 1882 fortwährend
sein Bewenden, indem er bemerkte, daß die Entscheidungsgründe
der letztern Schlußnahme auch gegenwärtig noch gelten, da die
Erklärungen der fünf angefragten Kirchenräthe anderer Kantone
einander widersprechen und übrigens keiner derselben sich in der
Stellung erachte, eine autoritative Erklärung über die maß
gebende Frage abzugeben.
D. Gegen diese Enscheidung ergriff die evangelisch reformirte
Kirchgemeinde des Kantons Luzern den Rekurs an das Bundes
gericht, indem sie ausführte: Nach Art. 109 litt. c des Or
ganisationsgesetzes für den Regierungsrath habe der Regierungs
rath des Kantons Luzern über Steueranstände, mögen dieselben
nun die Pflicht oder das Maß der Besteuerung betreffen, zu
entscheiden; durch seine angefochtene Schlußnahme lehne er es
nun ausdrücklich ab, diese seine gesetzliche Kompetenz in dem
Steueranstande zwischen der evangelisch reformirten Kirchgemeinde
Luzern und dem Obersten Merian Iselin auszuüben; diese
Schlußnahme involvire daher eine Rechtsverweigerung, gegen
welche das Bundesgericht einzuschreiten berechtigt und verpflichtet
sei, weßhalb beantragt werde: Das Bundesgericht wolle das
Erkenntniß des luzernischen Regierungsrathes vom 3. April
1882 aufheben und den Regierungsrath pflichtig erklären, in
vorwürfiger Steuersache einen materiellen Entscheid zu fällen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Luzern: Sein Entscheid be
sage nichts Weiteres, als daß Oberst Merian Iselin von der
reformirten Gemeinde Luzern nicht besteuert werden könne, bis
seine Zugehörigkeit zu ihr erwiesen sei und daß nun dieser
Beweis nicht erbracht sei. Hierin, d. h. darin, daß der Regie
rungsrath den fraglichen Beweis nicht als erbracht betrachtet
und die Sache nicht zu Gunsten der Rekurrentin entschieden
habe, liege nun jedenfalls keine Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Beschwerde darauf begründet wird, daß der Re
gierungsrath des Kantons Luzern sich weigere, eine gesetzlich in
seine Kompetenz fallende Entscheidung zu treffen und daß daher
eine Rechtsverweigerung vorliege, so könnte sich vorerst fragen,
ob nicht die Rekurrentin zunächst an die oberste kantonale Be
hörde, den Großen Rath, zu verweisen sei. Dies ist indeß zu
verneinen. Denn es ist zwar richtig, daß eine Beschwerde we
gen Rechtsverweigerung erst dann an das Bundesgericht
bracht werden kann, wenn die kantonalen Instanzen durchlaufen
sind, da erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
davon gesprochen werden kann, daß eine Justizverweigerung
tens der kantonalen Behörden vorliege. Allein im vorliegenden
Falle kann nicht zweifelhaft sein, daß der Regierungsrath die
letzte in der Sache zuständige kantonale Instanz ist, d. h. daß
dem Regierungsrath die letztinstanzliche Entscheidung des in Frage
stehenden Steueranstandes zusteht. Dem Großen Rathe steht zwar
allerdings nach 53 letztem Lemma der Kantonsverfassung das
Recht zu, den Regierungsrath oder das Obergericht oder einzelne
Mitglieder dieser Behörden wegen Rechtsverweigerung oder Rechts
verzögerung zur Verantwortung zu ziehen und in Anklagestand
zu versetzen, dagegen ist derselbe keineswegs Rekursinstanz, an
welche Entscheidungen des Regierungsrathes in Verwaltungs
speziell Steuerstreitigkeiten behufs ihrer Abänderung oder Auf
hebung gezogen werden könnten, oder welche dem Regierungs
rathe Weisungen bezüglich der Behandlung bei ihm anhängiger
Verwaltungsstreitigkeiten zu ertheilen hätte und es ist daher der
kantonale Instanzenzug im vorliegenden Falle allerdings erschöpft.
Eine vorgängige Verweisung der Rekurrentin an den Großen
Rath des Kantons Luzern ist daher keineswegs geboten und es
ist demnach von einer solchen überhaupt abzusehen; denn es
handelt sich vorliegend durchaus nicht um eine zweifelhafte Frage
des kantonalen Verfassungsrechtes, für deren Entscheidung es
für das Bundesgericht von Wichtigkeit wäre, die Meinung der
obersten kantonalen Behörde zu kennen. Uebrigens hat auch
der Regierungsrath des Kantons Luzern selbst ein Begehren
um Verweisung der Sache an den Großen Rath nicht gestellt.
2. Ist somit heute auf Prüfung der Beschwerde einzutreten,
so ist zunächst klar, daß dieselbe nicht etwa bereits durch das
Urtheil des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1880 erledigt ist.
Denn durch dieses Urtheil wurde, wie in Erwägung 3 i. A. des
selben ausdrücklich bemerkt ist, bloß über die damals von den Par
teien geltend gemachten Beschwerdegründe, d. h. darüber entschie
den, ob der eine Entscheidung über die Zugehörigkeit des Rudolf
Merian Iselin zur reformirten Kirchgemeinde Luzern ablehnende
Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 16.
Februar 1880 den Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfassung oder
den Art. 91 der Kantonsverfassung verletze, dagegen wurde da
durch keineswegs entschieden, ob dieser Beschluß eine Rechts
verweigerung gegenüber der Rekurrentin involvire, vielmehr
war über diesen von der Rekurrentin ausdrücklich vorbehaltenen
Beschwerdegrund damals keineswegs zu entscheiden. Ebensowenig
kann davon gesprochen werden, daß etwa die gegenwärtige Be
schwerde wegen Versäumung der sechzigtägigen Rekursfrist, von
Eröffnung der Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons
Luzern vom 16. Februar 1880 an gerechnet, verspätet sei. Denn
es ist zwar richtig, daß im gegenwärtig angefochtenen Beschluß
vom 3. April 1882 einfach derjenige vom 16. Februar 1880
aufrecht erhalten und bestätigt wird, allein in Fällen, wo es
sich um Beschwerden wegen Weigerung einer Behörde handelt,
eine gesetzlich in ihre Kompetenz fallende Rechtssache an die
Hand zu nehmen und zu entscheiden, kann die Behandlung der
Beschwerde vom Bundesgerichte nicht wegen Verspätung zurück
gewiesen werden, solange überhaupt die Weigerung der betref
fenden Behörde, ihre Funktionen auszuüben dauert, denn es
liegt dann eben ein fortdauernder rechtloser Zustand der Partei
vor, wogegen der Schutz des Bundesgerichtes stetsfort angerufen
werden kann.
3. Bei sachlicher Prüfung der Beschwerde sodann ist unbe
tritten, daß die evangelisch reformirte Kirchgemeinde von Luzern
eine Korporation des öffentlichen Rechtes ist, welcher das Recht
der Steuererhebung zusteht, und es ist demnach unzweifelhaft,
daß der Regierungsrath des Kantons Luzern als die nach der
luzernischen Gesetzgebung hiezu kompetente Verwaltungsbehörde
berechtigt und verpflichtet ist, über Steuerstreitigkeiten, welche
zwischen dieser Gemeinde und einzelnen Bürgern entstehen, zu
entscheiden. Dies wird denn auch an sich von der beklagten
Regierung nicht in Abrede gestellt. Dagegen geht dieselbe, wie
sich aus der Begründung ihrer durch den Beschluß vom 3. April
1882 einfach aufrecht erhaltenen Entscheidung vom 16. Februar
1880, sowie aus ihrer in der frühern Rekurssache dem Bundes
gerichte erstatteten Vernehmlassung ergibt, davon aus, daß die
für die Steuerpflicht des Rudolf Merian Iselin gegenüber der
Rekurrentin entscheidende Vorfrage, ob ersterer als Angehöriger
der evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern zu betrachten
sei, nicht vom Regierungsrathe, sondern von irgend welcher
andern Behörde ( dem Richter oder einer sich dazu kompetent
haltenden Bundesbehörde ) zu entscheiden sei; denn bei Ent
scheidung dieser Frage handle es sich nicht um Lösung einer
Rechtsfrage sondern vielmehr einer dogmatisch konfessionellen
Frage, zu deren Entscheidung der Regierungsrath, welcher sich
nicht in der Stellung des Landesbischofs einer protestantischen
Nationalkirche befinde, weder berechtigt noch befähigt sei.
4. Dieser Anschauung kann indeß keineswegs beigetreten
werden. Vielmehr ist klar, daß es sich bei der Frage, ob Rudolf
Merian Iselin Angehöriger der staatlich anerkannten und orga
nisirten evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern und als
solcher zu Bezahlung von Kultussteuern an diese Gemeinde ver
pflichtet sei, ausschließlich um eine Rechtsstreitigkeit und keines
wegs um ein theologisches Problem handelt und daß diese
Rechtsstreitigkeit, wie eine andere Steuerstreitigkeit, von keiner
andern Behörde, als eben vom Regierungsrathe des Kantons
Luzern in seiner Eigenschaft als gesetzlich hiezu berufene Ver
waltungsbehörde entschieden werden kann und muß. Denn:
a. Die rechtliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Iselin zu
dem korporativen Verbande der evangelisch reformirten Kirchge
meinde Luzern ist selbstverständlich nicht danach zu beurthei
len, ob derselbe diejenige dogmatisch konfessionelle Ueberzeugung
theilt, welche unter den Mitgliedern der genannten Gemeinde
die herrschende ist, beziehungsweise ob die dogmatisch konfessio
nelle Richtung der Gemeinde oder der Mehrheit ihrer Mitglieder
derjenigen der baslerischen Landeskirche, welcher Rudolf Merian
Iselin zweifellos angehört, entspricht oder sich von derselben in
mehr oder weniger wesentlichen Punkten unterscheidet. Vielmehr
ist die rechtliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Iselin zu der
reformirten Kirchgemeinde Luzern wie diejenige irgend eines
andern Bürgers zu einer, sei es katholischen, sei es reformirten
Religionsgenossenschaft nicht nach theologischen, sondern rein
nach juristischen Gesichtspunkten, nach bestimmten äußern, dem
Rechtsgebiete angehörigen, Kriterien zu beurtheilen, wie der Re
gierungsrath des Kantons Luzern selbst dies für die Entschei
dung über die kirchliche Zugehörigkeit von Katholiken anerkannt
hat; d. h. die kirchliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Ise
lin ist einfach auf Grund derjenigen Rechtsnormen zu beur
theilen, welche die Organisation und Zusammensetzung der refor
mirten Kirchgemeinde Luzern regeln. Es muß sich also fragen,
welche Kriterien nach diesen Rechtsnormen für die Gemeinde
angehörigkeit entscheidend seien, ob nach denselben jeder über
haupt äußerlich, infolge protestantischer Taufe und dergleichen,
der reformirten Konfession angehörende und im Sprengel der
reformirten Kirchgemeinde Luzern wohnende oder begüterte Bür
ger ipso jure als Mitglied dieser Gemeinde zu betrachten sei
und als solches besteuert werden könne, oder ob es umgekehrt
nach Maßgabe fraglicher Rechtsnormen, zum Erwerbe der Mit
gliedschaft in der Gemeinde des freiwilligen, besonders erklärten
Beitritts zu derselben bedürfe; im erstern Falle wird es sich im
Weitern fragen müssen, ob nicht Rudolf Merian Iselin, was
ihm selbstverständlich bundesverfassungsmäßig jederzeit freistehen
muß, in rechtswirksamer Weise den Austritt aus der Gemeinde
genommen, d. h. erklärt habe, derselben nicht, angehören zu
wollen und daher nach dieser Erklärung nicht mehr als Ge
meindeangehöriger behandelt, beziehungsweise besteuert werden
dürfe.
b. Die Entscheidung über diese Rechtsfragen aber steht zweifel
los in erster Linie ausschließlich dem Regierungsrathe des Kan
tons Luzern zu, denn dieselben kommen ja lediglich als Präju
dizialpunkte bei Beurtheilung einer Gemeindesteuerstreitigkeit,
welche zweifellos in die Kompetenz des Regierungsrathes, und
nicht etwa in diejenige des Richters oder einer Bundesbehörde,
fällt, in Betracht.
5. Ist aber demgemäß der Regierungsrath des Kantons Lu
zern zu Entscheidung der in Rede stehenden Fragen kompetent,
so muß in seiner angefochtenen Entscheidung zweifellos eine
Rechtsverweigerung erblickt werden; denn er hat in dieser die
definitive Beurtheilung des Steueranspruches der Rekurrentin
für so lange, als nicht über die kirchliche Zugehörigkeit des
Rudolf Merian Iselin durch eine anderweitige Behörde ent
schieden sein werde, abgelehnt und dadurch die Behandlung einer
gesetzlich in seine Kompetenz fallenden Rechtssache verweigert.
Der Rekurs muß somit, da nach feststehender bundesrechtlicher
Praxis das Bundesgericht zum Einschreiten in Fällen der Rechts
verweigerung berechtigt und verpflichtet ist, gutgeheißen und der
Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.